IT- und Medienrecht

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Aktenzeichen  2 BvR 611/19

Datum:
24.4.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190424.2bvr061119
Normen:
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend AG Landau (Pfalz), 7. März 2019, Az: 3 Ls 7111 Js 6783/17 (2), Beschlussnachgehend BVerfG, 3. Juni 2019, Az: 2 BvR 910/19, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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