IT- und Medienrecht

Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien

Aktenzeichen  2 BvR 2100/18

Datum:
11.4.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190411.2bvr210018
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Celle, 20. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschlussvorgehend OLG Celle, 5. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschlussvorgehend BVerfG, 21. September 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 17. Oktober 2018, Az: 2 Bvr 2100/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 17. Oktober 2018 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt.

Gründe

1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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