Aktenzeichen 1 BvR 828/20
Verfahrensgang
vorgehend BVerfG, 15. April 2020, Az: 1 BvR 828/20, Einstweilige Anordnungvorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 14. April 2020, Az: 2 B 985/20, Beschlussvorgehend VG Gießen, 9. April 2020, Az: 4 L 1479/20.GI, Beschlussnachgehend BVerfG, 14. Oktober 2020, Az: 1 BvR 828/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.