Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung – Kostenfestsetzungsbeschluss erfordert zugrundeliegende Kostenentscheidung – zur Zuständigkeit: Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens – zur Kostenerstattung in Nebenverfahren

Aktenzeichen  28 W (pat) 52/13

Datum:
2.9.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 63 Abs 1 MarkenG
§ 63 Abs 3 MarkenG
§ 66 Abs 1 MarkenG
§ 103 Abs 1 ZPO
§ 71 Abs 1 MarkenG
Spruchkörper:
28. Senat

Verfahrensgang

nachgehend BPatG München, 2. September 2015, Az: 28 W (pat) 52/13, Beschlussnachgehend BPatG München, 28. Juni 2017, Az: 28 W (pat) 52/13, Beschluss

Tenor

    betreffend die Marke 395 44 613
    (hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 28. Juni 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig
    beschlossen:
    Auf die Erinnerung wird die Kostenrechnung der Kostenrech-nungsstelle des Bundespatentgerichts vom 13. Januar 2016 aufgehoben.

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