Arbeitsrecht

Zulassung der Rechtsbeschwerde; Ausschluss des Mitbestimmungs- und Initiativrechts bei fehlenden Mitteln zum Nachteilsausgleich im Haushaltsplan

Aktenzeichen  5 PB 17/15, 5 PB 17/15 (5 P 1/16)

Datum:
12.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2016:120116B5PB17.15.0
Normen:
§ 81 Abs 2 Nr 9 PersVG SN
§ 83 Abs 1 S 1 PersVG SN
§ 88 Abs 2 S 1 PersVG SN
§ 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG
§ 92 Abs 1 S 2 ArbGG
Spruchkörper:
5. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 27. Mai 2015, Az: 9 A 668/12.PL, Beschlussvorgehend VG Dresden, 24. August 2012, Az: 9 K 1807/11

Gründe

1
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
2
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des Personalrates nach § 81 Abs. 2 Nr. 9 SächsPersVG und sein hierauf gerichtetes Initiativrecht nach § 83 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG ausgeschlossen sind, wenn der geltende Haushaltsplan der Dienststelle für die angestrebte Maßnahme (hier: Abfindungsleistungen) keine Mittel zum Nachteilsausgleich in einem Sozialplan vorsieht.

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