Aktenzeichen 1 B 17/12
Leitsatz
1. Hat die Ausländerbehörde die Wirkungen einer Ausweisung entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht zugleich mit dem Erlass der Ausweisungsverfügung befristet (Urteil vom 13. Dezember 2012 – BVerwG 1 C 14.12), kann der Ausländer diesen Anspruch im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Ausweisung durch einen Hilfsantrag auf nachträgliche Befristung durchsetzen.
2. Im Revisionsverfahren kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn die Revision bereits aus anderen Gründen zuzulassen ist.
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4. Mai 2012, Az: 11 S 3/12, Urteilvorgehend VG Stuttgart, 19. Oktober 2007, Az: 6 K 3681/07, Urteil
Gründe
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Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde führt nicht zur Zulassung der Revision.
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Der 1971 geborene Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung. Mit 15 Jahren zog er zu seiner als Arbeitnehmerin in Deutschland lebenden Mutter und ist seit 1991 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Er war bei wechselnden Arbeitgebern tätig und ist vielfach strafgerichtlich verurteilt worden. Der Beklagte wies ihn durch Bescheid vom 31. Mai 2007 aus dem Bundesgebiet aus. Seiner Anfechtungsklage gab das Verwaltungsgericht statt. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheids) aufgehoben; das Berufungsgericht hat die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Während des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beklagte den Ausweisungsbescheid um eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf 10 Jahre ergänzt.
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1. Die von dem Kläger erhobenen Grundsatzrügen greifen nicht durch. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann.
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Die Frage,
ob das einstufige Verwaltungsverfahren nach Außerkrafttreten der Richtlinie 64/221/EWG, deren Art. 9 ein “Vier-Augen-Prinzip” normierte, zulässig ist oder ob die Stillhalteklauseln in Art. 13 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei eine andere Betrachtungsweise gebieten,
ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerde im Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Nach dieser Rechtsprechung liegt im Wegfall des in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltenen “Vier-Augen-Prinzips” und in der Ersetzung dieses Rechtsschutzmodells durch das in Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG verankerte keine neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt, so dass Art. 13 ARB 1/80 nicht zur fortdauernden Anwendung des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf Assoziationsberechtigte zwingt. Auch die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in einzelnen Bundesländern – hier: Baden-Württemberg – verstößt nicht gegen die Stand-Still-Klauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen (Urteile vom 10. Juli 2012 – BVerwG 1 C 19.11 – NVwZ 2013, 365 Rn. 22 – 25, vom 13. Dezember 2012 – BVerwG 1 C 20.11 – juris Rn. 28 – 34 und vom 15. Januar 2013 – BVerwG 1 C 10.12 – juris Rn. 23 – 25). Einer Vorabentscheidung des EuGH bedarf es in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht, da der Senat seinen Entscheidungen die Rechtsprechung des EuGH zum Assoziationsrecht zu Grunde gelegt hat und zusätzliche klärungsbedürftige Fragen nicht aufgeworfen sind.
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Auch die weitere Frage,
“ob bei einer nach Art. 14 Abs. 1 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei zu beurteilenden Ausweisung zu prüfen ist, in welchem Land die Voraussetzungen für die Resozialisierung günstiger sind”,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie – soweit sie nicht bereits geklärt ist – auf der Grundlage der maßgeblichen Rechtsprechung ohne Weiteres zu beantworten ist.
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Die Ausweisung eines Assoziationsberechtigten ist nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur zulässig, wenn er durch sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Als maßgeblicher unionsrechtlicher Bezugsrahmen zur Ausfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen. Es ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausweisung im Einzelfall vorliegen. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die Folgen eines Verbleibs des Assoziationsberechtigten in seinem Aufenthaltsstaat für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit, sondern auch die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – Rs. C- 371/08, Ziebell – NVwZ 2012, 422 Rn. 74 ff., 79 ff.).
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Zu den Folgen einer Ausweisung für den Betroffenen wird bei einem Straftäter in aller Regel auch der Gedanke der Resozialisierung als Bestandteil der von den zuständigen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten anzustellenden eigenständigen (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 23 und vom 15. Januar 2013 a.a.O. Rn. 17 ff. ) Prognose über die Wiederholungsgefahr gehören. Allerdings findet die von der Beschwerde behauptete hervorgehobene Bedeutung des Resozialisierungsgedankens in der Rechtsprechung des EuGH keine Bestätigung. Soweit die Generalanwältin in den Rechtssachen Orfanopoulos und Oliveri in ihren Schlussanträgen vom 11. September 2003 (Rs. C-482/01 und C-493/01, Slg. 2003, I-5262 Rn. 64) bei der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger darauf abgestellt hat, dass das vorlegende Gericht auch hätte prüfen müssen, wo eine Resozialisierung eher möglich wäre, hat der EuGH dieses Argument in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen (Urteil vom 29. April 2004 – Rs. C-482/01 und C-493/01, Orfanopoulos u.a. – Slg. 2004, I-5257 ). Auch in der Rechtssache Ziebell räumt der EuGH bei der Ausweisung eines im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen assoziationsrechtlich privilegierten türkischen Staatsangehörigen dem Gedanken der Resozialisierung im Aufnahmemitgliedstaat keinen Vorrang ein. Er verlangt nur, dass Ausländerbehörden und Gerichte anhand der gegenwärtigen Situation des Betroffenen die Notwendigkeit des beabsichtigten Eingriffs in sein Aufenthaltsrecht zum Schutz des vom Aufnahmemitgliedstaat verfolgten berechtigen Ziels gegen tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren abwägen müssen, die eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats ermöglichen. Dies zeigt, dass Resozialisierungsbemühungen während der Haft und eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Erprobung auch in Fällen, in denen der Betroffene längere Zeit im Aufnahmemitgliedstaat gelebt und dort seine Sozialisierung erfahren hat, einer Ausweisung weder zwingend noch regelmäßig entgegenstehen. Gleiches gilt für den Umstand, dass ein Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für die weitere Resozialisierung möglicherweise weniger günstig ist. Denn das Ausweisungsrecht dient nicht der Resozialisierung des Betroffenen (Urteil vom 15. Januar 2013 a.a.O. Rn. 20).
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Die Frage, ob sich dies für Assoziationsberechtigte ebenfalls aus den Rechtsgedanken der Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ergibt (vgl. zur Anwendung dieser Vorschriften auf Unionsbürger EuGH, Urteil vom 23. November 2010 – Rs. C-145/09, Tsakouridis – InfAuslR 2011, 45 ), kann daher offenbleiben. Die Einbeziehung der Resozialisierungschancen in die Entscheidung über die Ausweisung bedeutet jedenfalls nicht, dass die Ausländerbehörden und die Gerichte in jedem Einzelfall zu ermitteln haben, ob die Bedingungen für eine Resozialisierung des Assoziationsberechtigten in seinem Herkunftsland günstiger oder weniger günstig sind als in Deutschland. Bei der Entscheidung ist lediglich – soweit hierzu Anlass besteht – im Auge zu behalten, ob Anhaltspunkte dafür sprechen, dass im Herkunftsstaat eine Resozialisierung erheblich erschwert oder gar aussichtslos sein könnte oder ob die Gefahr besteht, dass in Deutschland bereits erzielte oder zu erwartende greifbare Resozialisierungserfolge durch eine Ausweisung zunichte gemacht werden könnten. Derartige Umstände sind ggf. in die Abwägung aller für und gegen die Ausweisung sprechenden Gesichtspunkt einzustellen. Welche Anhaltspunkte dabei im Einzelfall zu ermitteln und wie sie zu gewichten sind, ist eine der grundsätzlichen Klärung nicht zugängliche Einzelfallfrage.
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2. Soweit die Beschwerde auf eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt wird, führt sie ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
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Allerdings hat die Beschwerde zu Recht eine – nachträgliche – Divergenz der angegriffenen Entscheidung zum Senatsurteil vom 10. Juli 2012 (BVerwG 1 C 19.11 – NVwZ 2013, 365 Rn. 22 – 25) aufgezeigt. Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Ein solcher Fall hat hier zwar nicht schon bei Erlass der Berufungsentscheidung, wohl aber im Zeitpunkt der Beschwerdebegründung vorgelegen. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Senats haben Ausländer seit Inkrafttreten des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 30 ff., vom 13. Dezember 2012 – BVerwG 1 C 20.11 – juris Rn. 38 ff. und – BVerwG 1 C 14.12 – juris Rn. 11 f.). Fehlt eine Befristung der Ausweisungsentscheidung, kann der Ausländer zugleich mit der Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichtlich durchsetzen. In seinem Anfechtungsantrag ist deshalb zugleich – als Minus – für den Fall der Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit ein Hilfsantrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung zu sehen, sofern eine solche nicht bereits von der Ausländerbehörde verfügt worden ist.
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Im vorliegenden Fall waren die Wirkungen der Ausweisung im angegriffenen Bescheid vom 31. Mai 2007 zunächst nicht befristet, so dass die Anfechtungsklage des Klägers nach der vorzitierten Rechtsprechung einen Hilfsantrag auf nachträgliche Beifügung einer Befristung umfasste. Über diesen Antrag musste nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts in erster Instanz allerdings nicht entschieden werden, da das Verwaltungsgericht den Bescheid insgesamt aufgehoben hat. Das Berufungsgericht hätte jedoch über einen derartigen Hilfsantrag entscheiden müssen, da es die Ausweisung (Ziffer 1 des Bescheids) als rechtmäßig eingestuft hat. Sein – der Entscheidung unausgesprochen zu Grunde liegender – Rechtssatz, dass dies nicht erforderlich sei, begründet die von der Beschwerde gerügte nachträgliche Divergenz.
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Dennoch kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht, da die Beschwerde insoweit inzwischen unzulässig geworden ist. Der Beklagte hat den angegriffenen Bescheid durch eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf 10 Jahre ergänzt. Dem Befristungsanspruch des Klägers ist damit Rechnung getragen, so dass sein im Anfechtungsantrag enthaltener Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur nachträglichen Befristung ins Leere geht und eine Entscheidung über seine Divergenzrüge zur Durchsetzung dieses Befristungsanspruchs nicht mehr erforderlich ist. Für eine Zulassung der Revision allein zur Prüfung der Frage, ob die Behörde die Befristung im Einzelfall fehlerfrei bemessen hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse, da diesem Begehren auf andere, einfachere Weise Rechnung getragen werden kann.
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Der Einwand der Beschwerde, mit einer solchen Handhabung bestehe die Gefahr, dass eine fehlerhafte Befristung bestandskräftig werden könne und dem Kläger das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Gründe für die Befristung abgeschnitten sei, greift nicht durch. Eine Rechtsschutzlücke zu Lasten des Klägers entsteht nicht. Vielmehr kann er die – gerichtlich in vollem Umfang überprüfbare – nachträgliche Befristungsentscheidung vom 20. September 2012 gesondert durch einen Anfechtungsantrag angreifen, der – falls der Befristungsentscheidung (wie hier) eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigegeben war – innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Entscheidung bei dem zuständigen Verwaltungsgericht anhängig gemacht werden muss. Das Revisionsverfahren kann nach der Rechtsprechung des Senats nur dann dazu genutzt werden, auch diesem Begehren Rechnung zu tragen, wenn ein Revisionsverfahren aus anderen Gründen ohnehin eröffnet ist. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verlangt nicht, dass ein aus anderen Gründen nicht eröffnetes Revisionsverfahren allein zu dem Zweck durchgeführt wird, die nachträglich eingeführte Befristungsentscheidung zu überprüfen und – falls sich die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung ergeben sollte – mit diesem Ziel den Rechtsstreit ggf. sogar in die Berufungsinstanz zurückzuverweisen. Die vorgenannte Rechtsprechung des Senats, wonach das Revisionsverfahren ausnahmsweise auch für die Bescheidung des im Anfechtungsbegehren hilfsweise enthaltenen Verpflichtungsantrags genutzt werden kann, zielt lediglich auf Übergangsfälle einer nachträglichen Befristung von Bescheiden, die ohnehin in der Revisionsinstanz anhängig sind. Sie begründet jedoch nicht die Verpflichtung, die Revision in Fällen zuzulassen, in denen keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Im Übrigen steht es dem Kläger ggf. zusätzlich frei, bei einer geltend zu machenden Veränderung entscheidungserheblicher Umstände seit der maßgeblichen Befristungsentscheidung jederzeit einen Antrag auf nachträgliche Verkürzung der zunächst festgesetzten Frist bei dem Beklagten zu stellen und ggf. gerichtlich durchzusetzen.