IT- und Medienrecht

Sperrerklärung bei personenbezogenen Daten Drittbetroffener

Aktenzeichen  20 F 6/11

Datum:
25.4.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 99 Abs 1 S 2 VwGO
Spruchkörper:
Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO

Verfahrensgang

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 23. Mai 2011, Az: 27 F 1752/10, Beschluss

Gründe

I.
1
Der Kläger begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Verfahren auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) Einsicht in Unterlagen der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die im Rahmen der Aufsicht über die Beigeladene zu 1 im Jahre 2008 angefallen sind.
2
Mit Beschluss vom 30. April 2010 forderte das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache die Beklagte auf, im Einzelnen aufgelistete Unterlagen vorzulegen. Entscheidungserheblich komme es darauf an, ob die Beklagte sich zu Recht auf den Weigerungsgrund nach § 3 Nr. 4 i.V.m. § 8 WpHG berufe. Daraufhin gab der Beigeladene zu 2 als oberste Aufsichtsbehörde unter dem 22. Juli 2010 eine Sperrerklärung bezüglich der angeforderten Unterlagen ab, von der lediglich sechs Seiten ausgenommen waren, und führte zur Begründung aus: Die Geheimhaltungsbedürftigkeit nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergebe sich primär aus § 8 Abs. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG als gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften, daneben auch aus dem Wesen der erbetenen Informationen, die auch personenbezogene Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassten. Zudem könne eine vor Abschluss des von der Beklagten eingeleiteten Untersuchungsverfahrens erfolgende und demnach vorzeitige Informationserteilung den behördlichen Entscheidungsprozess beeinträchtigen. Die Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO könne nicht zur Vorlage der vom Beschluss erfassten Aktenteile führen. Die Vorlage sei zu verweigern, damit nicht über das prozessuale Einsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO zwingende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten und grundgesetzlich anerkannte Geheimhaltungsinteressen irreversibel verletzt würden. Deren besonderes Gewicht ergebe sich aus ihrem grundrechtlichen Bezug. Demgegenüber würden sowohl dem öffentlichen Interesse an einer transparenten Rechtsfindung als auch dem Interesse des Klägers an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Ergebnis Rechnung getragen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der Informationsanspruch des Klägers durch Allgemeininteressen getragen sei, während die entgegenstehenden Interessen der Beigeladenen zu 1 und Dritter grundrechtlich geschützt seien.
3
Mit Beschluss vom 23. Mai 2011 hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage eines Teils der Unterlagen der Beklagten rechtswidrig ist, und den Antrag des Klägers im Übrigen abgelehnt. Der Beigeladene zu 2 habe zwar, wie geboten, das Vorliegen der von ihm in Anspruch genommenen Geheimhaltungsgründe für die einzelnen Schriftstücke, deren Vorlage er verweigere, dargelegt. Er könne sich jedoch nicht bezüglich aller Unterlagen zu Recht auf eine Geheimhaltungsbedürftigkeit berufen. So enthielten weder die angeforderten Ausdrucke des internen E-Mail-Verkehrs der Beklagten noch die Telefonvermerke Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1 oder schützenswerte Daten Dritter; dies gelte insbesondere für die Namen von Beschäftigten der Beigeladenen zu 1. Soweit der Beigeladene zu 2 zutreffend vom Vorliegen von Geheimhaltungsgründen ausgehe, genügten dessen Erwägungen mit ihrer Ausrichtung auf die fachgesetzlichen Verweigerungsgründe und die prozessualen Folgen der §§ 99, 100 VwGO auf das Hauptsacheverfahren zwar den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht. Dieser Fehler wirke sich allerdings nicht aus, da das Ergebnis der Ermessensausübung aufgrund der betroffenen Rechtsgüter durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich zwingend vorgegeben sei.
4
Mit ihren Beschwerden begehren die Beklagte und der Beigeladene zu 2 die Ablehnung des Antrags des Klägers auch insoweit, als er sich auf die Verweigerung der Vorlage weiterer neun Blätter bezieht.
II.
5
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Sperrerklärung des Beigeladenen zu 2 vom 22. Juli 2010 bezüglich der im Beschwerdeverfahren noch streitigen Unterlagen zum Behördenvorgang WA 22-Wp 5215-90001533-2008/0001 – Hypo Real Estate Holding AG (HRE) – (Blätter 189 – 193, 738 – 739 und 837 – 838) rechtswidrig ist.
6
Der Antrag des Klägers nach § 99 Abs. 2 VwGO ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat, wie als Voraussetzung des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO in der Regel geboten, mit dem Beschluss vom 30. April 2010 dargelegt, dass die Vorlage der im einzelnen bezeichneten Unterlagen für das anhängige Klagebegehren entscheidungserheblich ist. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache (stRspr, vgl. Beschluss vom 22. Juli 2010 – BVerwG 20 F 11.10 – BVerwGE 137, 318 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 60 Rn. 7) kommt es für die Entscheidung über den geltend gemachten Informationszugangsanspruch darauf an, ob die fraglichen Unterlagen Tatsachen enthalten, deren Geheimhaltung im Sinne von § 8 Abs. 1 WpHG im Interesse der Beigeladenen zu 1 oder eines Dritten liegen.
7
Der Antrag ist bezüglich der streitigen Unterlagen begründet. Der Beigeladene zu 2 hat die in Anspruch genommenen Weigerungsgründe bezüglich der angeforderten Schriftstücke im Einzelnen so detailliert dargetan, dass eine effektive gerichtliche Kontrolle durch den Fachsenat möglich ist (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2011 – BVerwG 20 F 24.10 – juris Rn. 10 m.w.N.). Diese Überprüfung führt indes nicht auf die Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung.
8
Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Weigerungsgrunds nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind insoweit zwar gegeben; die Ermessenserwägungen sind jedoch zu beanstanden.
9
Die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, kann allerdings nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG gestützt werden. Schutzwürdigen Belangen der Beigeladenen zu 1 und Dritter ist nicht auf der Grundlage von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO Rechnung zu tragen. Danach kann die Vorlage von Unterlagen verweigert werden, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz geheim zu halten sind. Um ein solches Gesetz handelt es sich bei der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 KWG nicht (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 – BVerwG 20 F 21.10 – NVwZ 2012, 112 , vom 5. Oktober 2011 – BVerwG 20 F 24.10 – juris Rn. 8 und vom 12. April 2012 – BVerwG 20 F 2.11 – Rn. 8); Gleiches gilt für die Parallelvorschrift des § 8 Abs. 1 WpHG. Die Ausführungen in der Sperrerklärung zur vermeintlichen Beeinträchtigung des behördlichen Entscheidungsprozesses führen ebenso wenig auf einen der in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erwähnten Weigerungsgründe. Insbesondere sind Nachteile für das Wohl des Bundes (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO) nach dem hierbei anzulegenden strengen Maßstab (Beschluss vom 23. Juni 2011 – BVerwG 20 F 21.10 – a.a.O, Rn. 19 m.w.N.) nicht dargetan.
10
Die Sperrerklärung nimmt aber zutreffend auch den Weigerungsgrund der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit in Anspruch (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO), der sich insbesondere auf – grundrechtlich geschützte – Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten erstreckt.
11
Schützenswerte Geschäftsgeheimnisse enthalten die Vermerke nicht. Soweit sie Rückschlüsse über die Art und Weise der Beantwortung eines Auskunftsersuchens der Beklagten zulassen, betrifft dies nicht die Wettbewerbssituation der Beigeladenen zu 1; allein hierauf ist der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezogen (Beschluss vom 8. Februar 2011 – BVerwG 20 F 14.10 – juris Rn. 17 m.w.N.).
12
Zutreffend stellt die Sperrerklärung hingegen darauf ab, dass sich in den Vermerken in Gestalt von Namen, Funktionsbezeichnungen und Telefonnummern von Beschäftigten der Beigeladenen zu 1 personenbezogene Daten finden, die – im Übrigen in gleicher Weise wie bei Beschäftigten der Beklagten (Beschluss vom 23. Juni 2011 – BVerwG 20 F 21.10 – a.a.O, Rn. 22) – grundsätzlich geheim gehalten werden können.
13
Die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Ermessensentscheidung wird in dieser Hinsicht den rechtlichen Vorgaben aber nicht gerecht. Soweit der Beigeladene zu 2 dabei selbstständig tragend auf das Gewicht des grundrechtlich verankerten Schutzes personenbezogener Daten abstellt, das gegenläufige Interessen überwiege, ist das zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa Beschlüsse vom 12. April 2012 – BVerwG 20 F 2.11 – Rn. 14 und vom 22. Juli 2010 – BVerwG 20 F 11.10 – BVerwGE 137, 318 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 60 Rn. 18). Der Beigeladene zu 2 hat jedoch nicht in seine Erwägungen eingestellt, dass insoweit eine Schwärzung derjenigen Angaben, die ohne weiteres die Identifikation der in den noch streitigen Unterlagen erwähnten Personen erlauben oder jedenfalls Rückschlüsse hierauf zu lassen, zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ausreichend, die Zurückhaltung der Vermerke als solche demgegenüber nicht gerechtfertigt wäre. Zu Unrecht meint die Beklagte, der Schutz personenbezogener Daten beziehe sich auch auf den Inhalt der in den Vermerken wiedergegebenen Aussagen. Ohne konkreten Hinweis auf deren Urheberschaft fehlt nämlich der erforderliche Personenbezug.


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