Verwaltungsrecht

Abgewiesene Klage im Streit um Vollzug des Asylgesetzes

Aktenzeichen  Au 9 K 20.31093

Datum:
29.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 32428
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2020 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2020form- und fristgerecht geladen worden.
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 28. April 2020 (Gz.: ‚) ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Ebenfalls besitzt er keinen Anspruch auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
1. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte hat den unter dem 11. Juni 2018 gestellten Asylantrag des Klägers zutreffend als Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG behandelt. Die Beklagte durfte den Asylantrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ablehnen. Nach hinreichender Sachverhaltsermittlung hat das Bundesamt vorliegend zutreffend eine „Zweitantragssituation“ i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG angenommen. Zu Gunsten des Klägers ist daher ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Überlegungen:
Ein asylrechtlicher Zweitantrag, der bei Fehlen neuen Vorbringens ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt werden kann, setzt gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat voraus (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Leitsatz 2). Es obliegt dem Bundesamt, den negativen Abschluss des Erstverfahrens im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu belegen. Bei der Prüfung nach § 71a Abs. 1 AsylG, ob ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat vorliegt, darf sich das Bundesamt nicht allein auf die Angaben der jeweiligen Kläger zum Verlauf von Asylverfahren in anderen Mitgliedsstaaten stützen. Denn diese habe in aller Regel den Verfahrensablauf nicht überblicken können und können dazu deshalb auch keine verlässlichen Angaben machen (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50069 u.a. – juris Rn. 22 m.w.N.). Mit dem vom Bundesamt grundsätzlich zu nutzenden, sogenannten Info-Request nach Art. 21 Dublin-II-VO bzw. Art. 34 Dublin-III-VO ist unter den Mitgliedsstaaten ein beschleunigtes Informationsaustauschsystem eingeführt worden, dessen Möglichkeiten zur Informationsgewinnung den Verwaltungsgerichten nicht offenstehen (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2016 – 20 B 14.30320 – juris Rn. 29, 41).
Demnach beruht die Annahme des Bundesamts, es liege der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat vor, vorliegend auf zureichender Tatsachenbasis. Die Antwort der zuständigen italienischen Behörden im Dublin-Unit-Verfahren vom 23. April 2019 (Behördenakte Bl. 248) belegt in hinreichender Weise, dass der Kläger in Italien bereits ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen hat. Weiter hat der Kläger im Verfahren selbst erklärt, dass er gegen die ablehnende Entscheidung zwar Rechtsmittel im italienischen Asylverfahren eingelegt habe, seine Rechtsmittel jedoch ebenfalls ohne Erfolg geblieben seien.
Zudem liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG nicht vor.
Der Kläger kann insbesondere keinen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG für sich in Anspruch nehmen.
Sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt beschränkt sich einerseits auf Umstände, die sich bereits im Herkunftsland Nigeria ereignet haben sollen. Damit können diese Umstände mit Blick auf das in Italien erfolglos abgeschlossene Asylverfahren insbesondere keine nachträgliche Änderung der Sachlage zu Gunsten des Klägers begründen. Im Übrigen hat der Kläger selbst geltend gemacht, dass die von ihm geltend gemachten Gründe dieselben seien, die er im italienischen Asylverfahren vorgetragen habe.
Ergänzend, ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, weist das Gericht darauf hin, dass der Vortrag des Klägers beim Bundesamt keine asylrechtliche Relevanz vor dem Hintergrund des § 3 AsylG hat. Insbesondere hat der Kläger, selbst wenn man seinem Vorbringen Glauben schenken würde, gerade keine Verfolgung in seinem Heimatstaat wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG) geltend gemacht.
2. Beim Kläger liegen aber auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht vor. Der Kläger ist im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt, auch nicht wegen seines christlichen Glaubens.
Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen, bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung „Boko Haram“ sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 2013 -, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 -, U.v. 27. 4.2010 – 10 C 4/09 -, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 und U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – sowie B.v. 14.11.2012 – 10 B 22/12 – jeweils juris). Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen, die in Nigeria (noch) nicht festzustellen sind, vergleichbar. Nach den allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln (Tagespresse, Medien) und Erkenntnissen des Gerichts kam es zwar auch im Jahr 2017 und 2018 sehr häufig zu Anschlägen der Gruppe „Boko Haram“ und sind auch die Einsätze der nigerianischen Sicherheitskräfte mit Gewaltexzessen und willkürlichen Verhaftungen verbunden. Allerdings konzentrieren sich die Anschläge von „Boko Haram“ und die daraus folgenden Auseinandersetzungen immer noch hauptsächlich auf den Norden bzw. Nordosten Nigerias, während es im Süden und Südwesten des Landes nur vereinzelt zu Anschlägen bzw. Terrorakten gekommen ist. Eine landesweite Verübung von Terrorakten durch die Organisation „Boko Haram“ findet nicht statt (vgl. dazu: AA, Lageberichte von Nigeria vom 10. Dezember 2018, 21. Januar 2018, 26. November 2016, 28. November 2014, jew. Zusammenfassung S. 5 sowie II, 1.4., vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009, jeweils Ziffer II.1.4). In Nigeria findet kein Bürgerkrieg statt; Bürgerkriegsparteien sind nicht vorhanden.
Der Kläger ist daher in der Lage, diesen Konflikten durch Rückkehr in weniger gefährdete Gebiete im Sinne eines internen Schutzes (§ 4 Abs. 3, § 3e AsylG) aus dem Wege zu gehen.
3. Daneben hat die Beklagte aber auch zutreffend dargelegt, dass beim Kläger keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Der Kläger besitzt keinen diesbezüglichen Anspruch, so dass die Klage auch insoweit abzuweisen war. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besteht vorliegend weder aufgrund der Situation allgemeiner Gewalt in Nigeria noch aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in seinem Heimatland. Im Hinblick auf die Konkretisierung der Situation allgemeiner Gewalt in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfolgt die Prüfung auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG am Maßstab dieser Norm (vgl. SächsOVG, U.v. 25.10.2018 – 5 A 806/17.A – juris Rn. 42). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Eine landesweite Gefährdung ist für den Kläger nicht zu erkennen.
Gleiches gilt für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die schlechte wirtschaftliche Situation in Nigeria – hier leben immer noch ca. 70% der Bevölkerung am Existenzminimum und sind von informellem Handel und Subsistenzwirtschaft abhängig (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria – Lagebericht – a.a.O. Nr. I.2.) – ebenso wie die Situation hinsichtlich der verschiedenen gewalttätigen Auseinandersetzungen und Übergriffe, z.T. auch durch die Sicherheitskräfte, und die damit zusammenhängenden Gefahren (s.o. und Lagebericht a.a.O. Nr. II.2 und 3.) grundsätzlich nicht zu einer individuellen, gerade dem Kläger drohenden Gefahr führt, sondern unter die allgemeinen Gefahren zu subsumieren ist, denen die Bevölkerung oder relevante Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt ist und die gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG durch Anordnungen gemäß § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind.
Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage eines Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, wie zum Beispiel im Falle einer tödlichen Erkrankung in fortgeschrittenen Stadium, wenn im Zielstaat keine Unterstützung besteht (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – BVerwGE 146, 12-31, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.). Im Hinblick auf die Bewertung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK gelten dabei bei der Beurteilung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG die gleichen Voraussetzungen wie bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – a.a.O. – juris Rn. 22, 36).
Auch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) für einen Betroffenen aufgrund allgemein für die Bevölkerung bestehender Gefahren, die über diese allgemein bestehenden Gefahren hinausgeht ist, nur im Ausnahmefall im Sinne eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – a.a.O. – juris Rn. 38). Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemein bestehenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für die Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Betroffenen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (zum Ganzen BVerwG, U.v. 31.1.2013 – a.a.O. – juris Rn. 38).
Für derartige besondere Gefahren aufgrund schlechter humanitärer oder wirtschaftlicher Verhältnisse ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere kann im Falle des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass die schlechte wirtschaftliche Situation in Nigeria zu einem Abschiebungsverbot aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse führt, die im Ausnahmefall als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifiziert werden könnten. So gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen in Nigeria einen zwölfjährigen Schulbesuch mit Abschluss vorweisen kann und danach eine Ausbildung mit einer Dauer von sechs Monaten im Bereich des Computer Engineering begonnen hat.
Es kann daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger nach einer Rückkehr nach Nigeria in existenzielle Not geraten wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner aktuellen Familiengröße mit zwei Kleinkindern. Vielmehr ist es dem Kläger zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, auch wenn dies mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist.
Ferner sind internationale Organisationen wie GIZ und IOM (mit deutscher und EU-Finanzierung) bemüht, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM wurde 2018 in Benin City (Edo State) eröffnet; im Herbst 2018 hat das Migrationsberatungszentrum der GIZ in Lagos seinen Betrieb aufgenommen, wo gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert wird (AA, Bericht vom 16.1.2020, a.a.O., IV. 2., Seite 23).
Auch verfügt der Kläger bereits über erste berufliche Erfahrungen im Verkauf von Altmetallen. Auch halten sich nach dem Vorbringen des Klägers wohl noch mehrere Familienangehörige (Mutter, Bruder) im Heimatland auf.
Auch ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist zugunsten des Klägers nicht zu erkennen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn im Zielstaat für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (sogenannte individuelle Gefahren). Eine wesentliche Verschlechterung ist dabei nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Das Abschiebeverbot dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln und ihre Heilungschancen zu verbessern. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Es wird im Fall einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist und eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel zudem vor, wenn diese zumindest in einem Teil des Zielstaats erlangt werden kann (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Nennenswerte gesundheitliche Einschränkungen sind beim Kläger im Verfahren nicht bekannt geworden. Ärztliche Atteste wurden nicht vorgelegt.
Das vom Kläger angeführte Ohrenleiden ist ebenfalls nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen. Es handelt sich hierbei jedenfalls nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung, die bei fehlender Behandlung im Heimatland unmittelbar zum Tod oder zu schwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt. Hierbei gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Kläger derzeit im Bundesgebiet einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht. Über dies wurden vom Kläger im Verfahren keine ärztlichen Atteste vorgelegt.
Schließlich ist auch die sich wohl auch in Afrika ausbreitende Corona-Pandemie nicht geeignet, zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Gunsten des Klägers zu führen.
Danach sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine derartige allgemeine Entscheidung hinsichtlich des Zielstaats Nigeria i.S.d. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegt derzeit nicht vor. Eine persönliche Betroffenheit von der Krankheit selbst hat der Kläger bereits nicht aufgezeigt.
Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind überdies in Nigeria lediglich 62.224 Corona-Fälle bestätigt, wovon 57.916 Personen genesen sind und es lediglich zu 1.135 Todesfällen gekommen ist (Quelle: COVID-19 pandemic data, Wikipedia, Stand: 29.10.2020). Im Zeitraum zwischen dem 13. und 26. Oktober ist es in Nigeria insgesamt nur zu 1.681 Krankheitsfällen gekommen. Demnach handelt es sich um eine lediglich abstrakte Gefährdung, der im Rahmen des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu begegnen ist. Dieser Umstand ist daher nicht geeignet, für diesen ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen.
4. Die Klage bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 28. April 2020 richtet. Die Abschiebungsandrohung in den Zielstaat Nigeria wurde zutreffend nach § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG erlassen. Die einwöchige Ausreisefrist folgt aus § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG.
Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Klage gegen das auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots. Dieses wurde zutreffend auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG und nach § 11 Abs. 2 AufenthG im Ermessenswege auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Beklagte hat insoweit das ihr zukommende Ermessen zutreffend erkannt und ihm Rahmen der gerichtlich eingeschränkten Prüfung des § 114 VwGO ordnungsgemäß ausgeübt. Nach § 75 Nr. 12 AufenthG hat das Bundesamt in Fällen einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG anzuordnen, ohne dass dem Bundesamt hierzu ein Ermessen zur Verfügung steht.
5. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben