Arbeitsrecht

Eingruppierung – technischer Angestellter im Hochbauamt

Aktenzeichen  3 Sa 343/19

Datum:
16.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 2019
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1, §  64 Abs. 6, § 72 Abs. 2
TVöD VKA § 12 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Die 2. Alternative der Tätigkeitsmerkmale eines Meisters i.S.d. Entgeltordnung TVöD-VKA, Teil A Allgemeiner Teil, II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale ist erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer Meisteraufgaben mit gewichtigen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen übertragen werden. (Rn. 17 – 18)

Verfahrensgang

3 Ca 1612/18 2019-04-03 Urt ARBGKEMPTEN ArbG Kempten

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 03.04.2019 – 3 Ca 1612/18 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO, und damit zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, nach Entgeltgruppe 9 c Stufe 3 TVöD VKA vergütet zu werden. Das Arbeitsgericht Kempten hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Voraussetzungen dieser Vergütungsgruppe nach § 12 Abs. 1 TVöD VKA i.V.m. Anlage 1 Entgeltordnung (VKA), Teil A Allgemeiner Teil, II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale, 4. Meisterinnen und Meister nicht vorliegen. Auf die Entscheidungsgründe, denen sich das Landesarbeitsgericht anschließt, wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Die Berufungsangriffe des Klägers rechtfertigen aus nachfolgenden Gründen keine andere rechtliche Beurteilung.
1. Da der Kläger seinen Anspruch im Berufungsverfahren allein auf die Eingruppierung gem. § 12 Abs. 1 TVöD VKA i.V.m. Anlage 1 Entgeltordnung (VKA), Teil A Allgemeiner Teil, II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale, 4. Meisterinnen und Meister stützt, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens allein die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers die dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllt.
2. Diese Tarifvorschrift setzt voraus, dass der Beschäftige als Meister mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit als Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen oder mit vergleichbarer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist, eingesetzt wird. Es kann aus der Stellung des Tarifmerkmals geschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien sich unter den Aufgaben der hier genannten technischen Beschäftigten herausgehobene Spitzen-Meistertätigkeiten vorgestellt haben, zu deren Ausübung die Beschäftigten auch eine entsprechende Qualifizierung mitbringen müssen (vgl. BAG, Urteil vom 05.11.1986 – 4 AZR 640/85 – für den vergleichbaren Fall technischer Angestellter).
Wegen der unstreitig fehlenden Personalverantwortung des Klägers gegenüber Mitarbeitern der Beklagten kommt vorliegend allein die Eingruppierung in die zweite Alternative der Tarifvorschrift in Betracht. Es hat ein wertender Vergleich mit den Tätigkeitsmerkmalen der ersten Alternative zu erfolgen, weil die in der ersten Alternative genannten Tätigkeiten das Richtmaß für die Tätigkeitsmerkmale der zweiten Alternative liefern (vgl. BAG, Urteil vom 05.11.1986 – 4 AZR 640/85 – für den vergleichbaren Fall technischer Angestellter). Erforderlich sind deshalb Meisteraufgaben mit gewichtigen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen (vgl. Bepler/Böhle/Piper/Geyer in BeckOK TVöD Entgeltordnungen, 20. Edition, Stand 01.10.2017, EntgO VKA Entgeltgruppe 9 c Rn. 20 m.w.N.). Denn nach der Protokollerklärung Nr. 3, die sich auf die erste Alternative bezieht, fordern die Tarifvertragsparteien zur Erfüllung der Merkmale eines vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichs zwingend, dass dessen Leiter die Arbeit von mindestens drei Gewerken koordinieren muss, denen jeweils Meister vorstehen. Es ist zulässig, auch Gewerke zu berücksichtigen, denen der Leiter des Instandsetzungsbereichs selbst vorsteht, soweit er jeweils über die für diese Gewerke einschlägige Meisterqualifikation verfügt (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.1993 – 4 AZR 298/92 -).
3. Die Voraussetzungen der begehrten Entgeltgruppe hat der Kläger auch mit seiner Berufung nicht ausreichend dargelegt.
a) Es fehlt jeder konkrete Vortrag dazu, welche gewichtigen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen der Kläger im Rahmen der ihm übertragenen Arbeitsaufgaben ausübt.
Der Kläger hat schon nicht konkret vorgetragen, welche Tätigkeiten er im Rahmen der Bauleitung gegenüber den verschiedenen Gewerken ausübt. Die unter Ziff. 3.1.1 umschriebene Bauleitung wird lediglich pauschal skizziert, indem ausgeführt wird, dass der Kläger die beauftragten Auftragnehmer für das Bauvorhaben nach Baufortschrift rechtzeitig bestelle und koordiniere sowie die Arbeiten der Auftragnehmer überwache und prüfe. Für die Überwachung besuche er die Baustellen so oft wie möglich, um eventuell auftretende Probleme sofort klären zu können. Bei den Besuchen mache er Fotos des Baufortschritts, die später für die Abrechnung nötig seien. Würde er auf der Baustelle Mängel erkennen, weise er die Mitarbeiter darauf hin und sie an, diese zu beseitigen. Auch hinsichtlich der einzelnen Gewerke des Betonschneiders, Gerüstbauers, Maurers, Zimmerers, Dachdeckers, Spenglers, Malers und Stahlbauers führt der Kläger lediglich pauschal aus, dass er „als eigenständiger, eigenverantwortlicher Leiter Anweisungen erteilt“. Schließlich geben auch die Auflistungen seiner seit Februar 2017 ausgeübten Tätigkeiten insoweit keinen Aufschluss. Sie lassen regelmäßig schon nicht erkennen, auf welche Bauvorhaben sie sich beziehen. Des Weiteren heißt es auch dort jeweils pauschal, dass Arbeiten mit Handwerkern „abgestimmt“ worden seien. Was mit welchem Inhalt abgestimmt worden ist, lassen die Tätigkeitsauflistungen nicht erkennen. Damit ist eine Beurteilung darüber ausgeschlossen, ob es sich bei den Tätigkeiten des Klägers um gewichtige Leitungs- und Aufsichtsfunktionen handelt, die über den normalen Schwierigkeitsgrad eines Meisters hinausgehen und deshalb zu den von den Tarifvertragsparteien herausgehobenen Spitzen-Meistertätigkeiten gehören, bei denen eine über die Entgeltgruppe 9 b hinausgehende Vergütung geboten ist. Ein entsprechender Vortrag des Klägers war zudem auch deshalb erforderlich, als die Beklagte unter Hinweis auf die Gleichförmigkeit der Instandsetzungsarbeiten bei Wohnungsbauten, für die der Kläger zuständig ist, die besondere Schwierigkeit der ihm übertragenen Aufgaben bestritten hat.
b) Der Kläger hat darüber hinaus auch keine zeitlichen Angaben zu den behaupteten Tätigkeiten gemacht, die die Annahme rechtfertigen würden, der Kläger habe zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge geleistet, die für sich genommen die Anforderung der speziellen Tätigkeitsmerkmale eines Meisters mit Vergütung nach Entgeltgruppe 9 c TVöD VKA erfüllen würden, § 12 Abs. 2 S. 2 TVöD VKA.
Die Auflistung seiner Tätigkeiten für die Monate ab Februar 2017 genügt insoweit nicht. Die dort genannten Tätigkeiten lassen schon nicht erkennen, zu welchem der von ihm in der Berufungsbegründung genannten Bauvorhaben sie gehören. Es ist damit keine Abgrenzung zwischen schwierigen Bauvorhaben und sonstigen Bauvorhaben in zeitlicher Hinsicht möglich. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, eine solche Zuordnung, wenn sie denn möglich wäre, aus 158 Seiten vorzunehmen.
III.
Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 ZPO.
IV.
Es bestand kein Grund, die Revision zum Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben