Baurecht

Vorbescheid für Einfamilienhaus in reinem Wohngebiet

Aktenzeichen  M 9 K 18.1757

Datum:
18.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 35320
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2
BauNVO § 3, § 12

 

Leitsatz

Der Gebietsprägungserhaltungsanspruch eines reinen Wohngebiets kann durch ein Einfamilienhaus rechtlich nicht verletzt werden. Das Maß der baulichen Nutzung ist nicht drittschützend. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Vorbescheid vom 16. März 2018 ist, soweit er angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das geplante (östliche) Einfamilienhaus mit den Maßen 8,20 x 11 m und einer Wandhöhe von 5,80 m ist bauplanungsrechtlich zulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Vorbescheid vom 16. März 2018 des Landratsamtes Bezug genommen. Ergänzend gilt:
Der vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachte Gebietsprägungserhaltungsanspruch eines reinen Wohngebiets kann rechtlich durch ein Einfamilienhaus nicht verletzt werden, da ein solcher allenfalls im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung bestehen kann. Das hier geltend gemachte Maß der baulichen Nutzung ist nicht drittschützend und entspricht ungeachtet dessen der Nachbarbebauung.
Nach dem Ergebnis des Augenscheins und entsprechend der vorgelegten Pläne besteht keine faktische Baugrenze der Hinterliegerbebauung nach Westen. Eine faktische Baugrenze für das hier nur noch verfahrensgegenständliche Vorhaben auf dem Grundstück FlNr. 1290/4 ist sowieso nicht erkennbar.
Hinsichtlich der Grunddienstbarkeit und des damit verbundenen Fahrzeugverkehrs wird darauf hingewiesen, dass die Frage der Erschließung der Hinterliegergrundstücke nicht Gegenstand der Vorbescheidsanfrage war. Im Übrigen wird auf § 12 BauNVO hingewiesen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Beigeladenen haben auf Antragstellung verzichtet, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selber tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.


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