Aktenzeichen 9 ZB 19.34014
Leitsatz
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des VG von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 4 K 19.30820 2019-10-09 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die 2018 in Deutschland geborene Klägerin ist ugandische Staatsangehörige und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 9. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2019 – 9 ZB 19.30847 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
1. Bezüglich der Frage, „ob die allgemeine humanitäre Lage in Uganda auch mit Stand ab Oktober 2019 trotz der urteilsweise dargebrachten harten Existenzbedingungen die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG weiterhin nicht rechtfertigen, oder ob ein solches Abschiebungsverbot Staatsangehörigen aus Uganda aus diesen Gründen zugesprochen werden muss“, genügt das Zulassungsvorbringen nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamts für … vom 24. Juni 2019 (§ 77 Abs. 2 AsylG) die wirtschaftliche Lage in Uganda bewertet und ausgeführt, dass die minderjährige Klägerin nicht getrennt von ihren Eltern abgeschoben werde, die Eltern beide Abitur und Studium hätten sowie der Vater der Klägerin weiterhin Besitzer einer Firma sei, weshalb anzunehmen sei, dass die Eltern in der Lage seien, den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu bestreiten. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht entgegen und enthält über die bloße Fragestellung hinaus keinerlei Ausführungen zu den o.g. Voraussetzungen. Zudem zielt die Frage im Hinblick auf die Zeit ab Oktober 2019 auf einen im Zulassungsverfahren nicht zu berücksichtigenden Zeitraum der gerichtlichen Entscheidung ab (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2019 – 9 ZB 19.31978 – juris Rn. 8).
2. Die weitere Frage, „ob kleine Kinder ugandischer Staatsangehörigkeit und weiblichen Geschlechtes im Rahmen ihres Asylverfahrens darauf verwiesen werden können, dass eine Genitalverstümmelung in ihrer Heimat von ihren gesetzlichen Vertretern nicht gewünscht ist und ob dieser Wunsch ausreichend genug ist, um eine Genitalverstümmelung in Uganda hinreichend wahrscheinlich im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verhindern zu können“, ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Oktober 2019 auf den Gerichtsbescheid vom 9. September 2019 verwiesen (§ 84 Abs. 4 VwGO) und dort unter Würdigung aktueller Erkenntnismittel eine drohende Gefahr der Genitalverstümmelung verneint. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in Uganda die weibliche Genitalverstümmelung äußerst selten und bei der Volksgruppe der Baganda, zu der die Klägerin gehöre, nicht praktiziert werde. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen; der Hinweis darauf, dass „zwischen 10 und 20 Prozent der Menschen in Uganda der Auffassung“ seien, „dass die Genitalverstümmelung der Frau unterstützt werden sollte“, steht nicht in Widerspruch zu den Erkenntnissen, auf die das Verwaltungsgericht bei Würdigung des konkreten Einzelfalls hier abgestellt hat und genügt insoweit nicht. Es ist im Übrigen auch weder ersichtlich noch dargelegt, dass die Eltern eine Beschneidung nicht verhindern könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).