Aktenzeichen M 26 S 19.3037
StVG § 3 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 8, § 14 S. 2, § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 3
Leitsatz
Ein feststehender (widerrechtlicher) Besitz von Betäubungsmitteln reicht aus, um gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu einen möglichen Betäubungsmittelkonsum anzuordnen; hinreichend konkrete Verdachtsmomente für den Besitz genügen demgegenüber nicht (Anschluss an OVG Münster NZV 2002, 427). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1994 geborene Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen.
Mit Urteil des Amtsgerichts – Jugendgericht – vom 20. Juni 2013 war der Antragsteller des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen worden. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Antragsteller in der Hauptverhandlung angegeben hatte, er konsumiere seit dem 16. Lebensjahr Marihuana, seit eineinhalb Jahren manchmal bis zu 3 Gramm täglich. LSD konsumiere er nicht mehr, das habe er nur ein bis zweimal ausprobiert.
Nachdem der Antragsteller ein einjähriges Drogenkontrollprogramm absolviert hatte und ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom … Mai 2015 zu dem Ergebnis gekommen war, dass eine stabile Abstinenz vorliege, wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis belassen.
Laut einer bei den Akten befindlichen polizeilichen Mitteilung vom … November 2017 wurde der Antragsteller am … Juli 2017 gegen 22:15 Uhr auf dem Gelände des Festivals „…“, in A … einer Personenkontrolle unterzogen. Hierbei sei auf dem Mobiltelefon des Antragstellers, welches auf einem Handtuch vor den Beinen des Antragstellers gelegen habe, eine geringe, zu einer „Line“ geformte Menge Amphetamin aufgefunden worden. Des Weiteren habe auf dem Handtuch eine Girokarte gelegen, auf der sich weiße Pulverreste befunden hätten.
Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung gab der Antragsteller an, das Amphetamin gegen 15:30-16:00 Uhr in der U6 von einem Unbekannten gekauft zu haben. Die Staatsanwaltschaft München I stellte das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom … November 2017 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da keine vollständige konsumfähige Einheit, sondern lediglich nicht wiegbare Anhaftungen von Amphetamin sichergestellt worden seien.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2019, zugestellt am 5. Februar 2019, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller, gestützt auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), auf, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung ein fachärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, das klären sollte, ob der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG einnehme, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen.
Der Antragsteller legte kein Gutachten vor. Nach vorheriger Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 18. Juni 2019 die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Abgabe seines Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids auf.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 26. Juni 2019 Klage. Zugleich begehrt er im gegenständlichen Verfahren vorläufigen Rechtsschutz; er beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe letztmals und einmalig vor fünfeinhalb Jahren Amphetamin konsumiert. Die bei ihm aufgefundene Substanz sei nicht für seinen eigenen Konsum bestimmt gewesen. Den Erwerb habe er nur deshalb zugegeben, weil er eine seiner Begleiterinnen nicht habe verraten wollen. Das Strafverfahren sei ohne jede Auflage eingestellt worden. Bei diversen „Drogenkontrollen“ der Polizei im Straßenverkehr habe er mehrfach seine Nüchternheit alle Substanzen betreffend unter Beweis gestellt. Da er noch nie unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln im Straßenverkehr auffällig geworden sei und im Jahr 2015 ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt habe, sei die nunmehrige Anordnung eines ärztlichen Gutachtens unverhältnismäßig.
Die Antragsgegnerin beantragte unter Vorlage der Behördenakten,
den Antrag abzulehnen.
Die Verwaltungsstreitsache wurde durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg.
Nach Auslegung des gestellten Antrags (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Nummer eins des Bescheids vom 18. Juni 2019 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis und gegen die in Nummer zwei enthaltene Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung begehrt.
Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom 18. Juni 2019 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in: Eyermann, VwGO,, 15. Aufl. 2018, § 80 Rn. 43).
Dem genügt die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet. Im Übrigen ergibt sich im Bereich des Sicherheitsrechts das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung – so auch hier – bereits aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes maßgebend waren (BayVGH, B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453-; BayVGH, B.v. 10.8.2011 – 11 CS 11.1271 – juris).
2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Zustellung des Bescheids vom 18. Juni 2019. Nach summarischer Prüfung erweisen sich die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Entscheidungen der Entziehung der Fahrerlaubnis, der Ablieferungsverpflichtung des Führerscheins und der Zwangsgeldandrohung zu diesem Zeitpunkt als rechtmäßig, so dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Bei dieser Sachlage überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers.
Die Antragsgegnerin hat zu Recht auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen, weil er das zu Recht von ihm geforderte ärztliche Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt hat, § 11 Abs. 8 FeV.
Gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV ist fahrungeeignet, wer – mit Ausnahme von Cannabis – Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Betreffende unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug geführt hat. Nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn widerrechtlicher Besitz von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Durch das fachärztliche Gutachten soll die Frage geklärt werden, ob der Betroffene Betäubungsmittel einnimmt, da Drogenbesitz ein Indiz für Eigenverbrauch sein kann. Der (widerrechtliche) Besitz von Betäubungsmitteln muss feststehen; hinreichend konkrete Verdachtsmomente für Besitz genügen nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 22.11.2001, NZV 2002, 427; BayVGH, B.v. 22.1.2008 – 11 CS 07.2766 – juris). Darüber hinausgehende Anhaltspunkte für Einnahme sind nicht erforderlich (OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 22.11.2001 – a.a.O.). Voraussetzung ist darüber hinaus nicht, dass der Besitz einer bestimmten Menge an Betäubungsmitteln festgestellt wurde.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Dies setzt zum einen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV voraus, dass der Betroffene bei der Anordnung auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen wurde. Zum anderen ist aber auch erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens vorlagen, diese somit rechtmäßig war (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – NJW 2005, 3081).
Ein Hinweis auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV war in der Anordnung zur Vorlage des ärztlichen Gutachtens enthalten. Darüber hinaus war die Gutachtensanordnung rechtmäßig, da die Voraussetzungen für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV vorliegend erfüllt sind, Ermessensfehler nicht ersichtlich sind und die Fragestellung anlassbezogen war.
Aufgrund der polizeilichen Feststellungen und der Einlassungen des Antragstellers in seiner Beschuldigtenvernehmung vom … Juli 2017 steht in dem gegenständlichen summarischen Verfahren zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller an diesem Tag widerrechtlich Amphetamin und damit eine sog. „harte Droge“ besessen hat. Der Antragsteller hat nach Belehrung als Beschuldigter ausweislich des Protokolls über die Vernehmung eingeräumt, er habe das Amphetamin am … Juli 2017 gegen 15:30 Uhr oder 16:00 Uhr in der U-Bahn von einem Unbekannten erworben. Des Weiteren hatten die Polizeibeamten gegen 22:15 Uhr zumindest noch Amphetaminanhaftungen auf dem Mobiltelefon des Antragstellers und eine Karte mit Pulverrückständen aufgefunden. Diese Feststellungen hat der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen; insbesondere hat er nicht bestritten, dass es sich um sein Mobiltelefon handelte, über welches er die Sachherrschaft besaß. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, weshalb der Antragsteller in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung einen Erwerb von Amphetamin zugeben sollte, wenn ein solcher gar nicht stattgefunden hat. Die nunmehrige Einlassung gegenüber der Antragsgegnerin im Schreiben vom … Mai 2019, er habe den Erwerb nur eingeräumt, weil er eine seiner Begleiterinnen nicht habe verraten wollen, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil eine derartige Zwangslage des Antragstellers angesichts seines Rechts, zu schweigen, über das er ausweislich der polizeilichen Mitteilung auch belehrt worden war, schon nicht ersichtlich ist. Als Selbstbezichtigungsmotiv ist diese Begründung nicht überzeugend und als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten.
Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen in der Gutachtensanordnung erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Anordnung ist insbesondere auch verhältnismäßig. Da der Antragsteller bereits in der Vergangenheit Betäubungsmittel eingenommen hatte, bietet der nunmehrige Besitz einer geringen Menge Amphetamin hinreichenden Anlass aufzuklären, ob die getroffene Einschätzung im medizinisch-psychologischen Gutachten vom … Mai 2015, dass der Antragsteller keine Betäubungsmittel mehr einnehme, noch zutreffend ist. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Umstand, dass der Antragsteller lediglich im Besitz einer geringen Menge von Betäubungsmitteln war, als Indiz für einen Eigenkonsum wertet und sich aus diesem Grund für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens entscheidet. Der Umstand, dass beim Antragsteller eine so geringe Menge aufgefunden wurde, dass diese für eine Konsumeinheit nicht ausreichend war, führt nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Gutachtensanordnung, weil es sich bei dem aufgefundenen Pulver auch um Konsumreste gehandelt haben kann.
Der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens steht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entgegen, dass ihm in einem medizinisch-psychologischen Gutachten im Jahr 2015 eine stabile Abstinenz bescheinigt worden war. Der erneute Besitz eines Betäubungsmittels begründet neue Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers, die sich nach der medizinisch-psychologischen Begutachtung ergeben haben. Diesen Fahreignungszweifeln durfte die Antragsgegnerin mittels Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nachgehen. Des Weiteren steht auch die Einstellung des wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eingeleiteten Strafverfahrens einer Gutachtensanordnung nicht entgegen. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist der Rechtskraft nicht fähig und entfaltet keine Tatbestandswirkung dahingehend, dass die Straftat tatsächlich nicht begangen wurde. Eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde hieran besteht nicht. Steht daherwie vorliegend -aufgrund der Gesamtumstände der tatsächliche Vorgang, der Gegenstand des Strafverfahrens war, ungeachtet dessen Einstellung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde (und des Gerichts) fest, so darf dieser zum Gegenstand einer Fahreignungsbegutachtung gemacht werden.
Da der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt hat, durfte die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.
3. Da sich die Entziehung der Fahrerlaubnis nach alledem voraussichtlich als rechtmäßig erweist, verbleibt es auch bei der in Nummer 2 des Bescheids verfügten Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV). Gleiches gilt für die Zwangsgeldandrohung, die ihre Rechtsgrundlage in Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes findet.
4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.