Arbeitsrecht

Erfolglose Erinnerung gegen Kostenansatz

Aktenzeichen  M 22 M 19.1014

Datum:
8.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 15754
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66

 

Leitsatz

Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG kann ausschließlich auf eine Verletzung des Kostenrechts und nicht auf die gerügte Unrichtigkeit der zugrunde liegenden Sachentscheidung gestützt werden (Anschluss an BayVGH BeckRS 2017, 137006). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2019 lehnte das Gericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Zurverfügungstellung einer kostenlosen Wohneinheit in einem Clearinghaus ab.
Mit Kostenrechnung vom 25. Februar 2019 wurde der Antragsteller aufgefordert, Gebühren in Höhe von 162,00 Euro zu entrichten. Hierbei handelt es sich ausweislich der Rechnung um eine Verfahrensgebühr I. Instanz (1,5-facher Satz) aus einem – im Beschluss vom 28. Januar 2019 – festgesetzten Streitwert von 2.500,00 Euro.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 legte der Antragsteller gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein. Zur Begründung trägt er vor, der zugrundeliegende Beschluss vom 28. Januar 2019 sei verfassungsfeindlich und die Forderung daher rechtswidrig Der Erinnerung wurde von der Kostenbeamtin mit Vermerk vom 4. März 2019 nicht abgeholfen.
Die Antragsgegnerin äußerte sich nicht zur Kostenerinnerung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses sowie des Verfahrens M 22 E 18.3506 verwiesen.
II.
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter.
Die Erinnerung des Antragstellers gegen die ihm erteilte Kostenrechnung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zwar zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.
Die mit Kostenrechnung vom 25. Februar 2019 erhobene Verfahrensgebühr in Höhe von 162,00 Euro entspricht dem sich aus § 3 Abs. 1 und 2 GKG ergebenden Ansatz. Nach Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses zum GKG ist für eine einstweilige Anordnung die 1,5-fache Gebühr aus dem Streitwert zu erheben; diese beträgt nach der Anlage 2 zum GKG bei dem hier – gem. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nr. 1.5 und 35.3 des Streitwertkatalogs – auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwert 162,00 Euro.
Das Vorbringen des Antragstellers richtet sich vorliegend in der Sache auch nicht gegen die Richtigkeit des Kostenansatzes als Solchem, sondern vielmehr gegen die Richtigkeit des Beschlusses vom 28. Januar 2019. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz kann jedoch ausschließlich auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2017 – 8 M 17.2329 – juris Rn. 9).
Die Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten wegen einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 GKG liegen ebenfalls nicht vor.
Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).


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