Aktenzeichen AN 5 K 17.01620
Leitsatz
1. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe dürfen nicht für den Zweck des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden (Anschluss an EuGH BeckRS 2014, 80038). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der für die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU erforderlichen individuellen Würdigung der Umstände des Einzelfalles ist unter anderem zu prüfen, ob eine etwaige Verbüßung einer Strafe erwarten lässt, dass der Unionsbürger künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdende Straftaten mehr begehen wird. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft (Anschluss an BVerwG BeckRS 2013, 52674). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die in Ziffer I verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland ist ebenso wenig zu beanstanden wie die in Ziffer IV und V verfügten Annexentscheidungen. Ebenso begegnet die unter Ziffer II verfügte Befristung der Wirkungen der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts auf die Dauer von acht Jahren ab Ausreise/Abschiebung keinen rechtlichen Bedenken.
Die nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochene Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – juris Rn. 11) als rechtmäßig.
Die Beklagte geht zu Gunsten des Klägers, allerdings ohne die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU im Einzelnen zu prüfen, davon aus, dass der Kläger schon auf Grund seiner griechischen Staatsangehörigkeit ein freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist.
Zutreffend geht die Beklagte weiter davon aus, dass der Kläger den besonderen Schutzstatus nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU mangels Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU nicht innehat. Zwar ist der Kläger erstmals 1995 in das Bundesgebiet eingereist, er besuchte den Kindergarten im Bundesgebiet und eine griechische Schule, die er mit dem Hauptschulabschluss abschloss. Im März 2009 ist er jedoch nach Griechenland zurückgekehrt. Er hat in Griechenland seinen Militärdienst abgeleistet und sich in den Folgejahren dort aufgehalten. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger insofern ein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 4a FreizügG/EU erworben hat, da jedenfalls dessen Ausreise und der dauerhafte Aufenthalt in Griechenland zu dem Verlust eines solchen geführt hat (§ 4a Abs. 7 FreizügG/EU). Nach Aktenlage ist der Kläger am 7. Mai 2012 wieder in das Bundesgebiet eingereist. Bereits im Juli 2015 wurde der Kläger in Haft genommen, seit Januar 2017 befindet er sich im Maßregelvollzug. Nachdem Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht für den Zweck des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden dürfen (EuGH, U.v.16.1.2014 – C 378/12 juris Rn. 25, 26) hat der Kläger ein Daueraufenthaltsrecht seit Wiedereinreise nicht erworben.
Auch den besonderen Status des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU hat der Kläger nicht erworben, weil er seinen Aufenthalt nicht in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatte. Mit der Ansicht der Beklagten ist davon auszugehen, dass die Kontinuität des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet, soweit von einem solchen bei dem Kläger überhaupt auszugehen ist, jedenfalls mit Antritt der Haftstrafe unterbrochen ist. Zudem hätte der Kläger zuvor ein Daueraufenthaltsrecht erwerben müssen (BayVGH, B.v. 18.3.2015 – 10 C 14.2655 – juris Rn. 25). Dies ist, wie oben ausgeführt, nicht geschehen.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann demnach der Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU) aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit festgestellt werden. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um die in § 6 Abs. 1 FreizügG/EU genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen berücksichtigt werden, und diese nur insoweit, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU. Bei der Entscheidung über die Verlustfeststellung sind nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Für die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erforderlich und ausschlaggebend sind nach den dargestellten Grundsätzen die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Bewertung des persönlichen Verhaltens des Freizügigkeitsberechtigten und die insoweit anzustellende aktuelle Gefährdungsprognose. Dabei steht es den Ausländerbehörden und Gerichten nicht frei, von einem früheren Verhalten ohne weiteres auf eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schließen. Auf der anderen Seite besagt das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht, dass eine gegenwärtige „Gefahr“ im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr eine hinreichende, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu differenzierende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 45 Abs. 3 AEUV beeinträchtigen wird. Hierbei ist eine individuelle Würdigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich (BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30/02 – juris Rn. 26). Es ist unter anderem zu prüfen, ob eine etwaige Verbüßung der Strafe erwarten lässt, dass der Unionsbürger künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdende Straftaten mehr begehen wird (BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30/02 – juris Rn. 26).
Die Kammer geht vorliegend von einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung durch den Kläger aus, durch die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ist. Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts … vom 26. Februar 2016, rechtskräftig seit 5. März 2016, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, nachdem er gemeinsam mit fünf weiteren Mittätern Kokain in nicht geringer Menge gehandelt hatte. Das Strafgericht hat im Rahmen der Strafzumessung insbesondere zu Lasten des Klägers die große Menge, den guten Wirkstoffgehalt und die Gefährlichkeit des gehandelten Kokains sowie die, wenn auch nicht einschlägigen, Vorstrafen des Klägers berücksichtigt. Zudem hat die in dem Strafverfahren hinzugezogene Sachverständige, Frau Dr. …, in dem Sachverständigengutachten vom 7. September 2015 zweifelsfrei festgestellt, dass bei dem Kläger ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden, von Kokain und anderen Stimulanzien sowie psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (Abhängigkeitssyndrom) vorliegen. Der Alltag des Klägers sei zuletzt auf den Konsum und den Erwerb von Drogen ausgerichtet gewesen. Er habe unter Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus gelitten und deutlich an Gewicht verloren. Es sei aus medizinischer Sicht von einem Hang im Sinne des § 64 StGB auszugehen. Zwar hat der Kläger mittlerweile, nach Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten aus der Freiheitsstrafe von 6 Jahren, am 30. Januar 2017 die mit dem Strafurteil angeordnete Drogentherapie im Bezirksklinikum … angetreten. Nach dem Therapiebericht des Bezirksklinikums … vom 7. Januar 2019 sei die Therapie insgesamt positiv verlaufen. Der Kläger sei am 30. Mai 2018 auf die Resozialisierungsstation verlegt worden und habe erfolgreich die Gewaltstraftätergruppe besucht. Am 19. Juni 2018 sei es zu einer Ereignismeldung gekommen, da er das Mobiltelefon während der Arbeitszeittherapie genutzt habe. In der Einzeltherapie seien die Entstehung von Suchtdruck im Alltag und Strategien zur Rückfallvermeidung thematisiert worden. Hierbei neige der Kläger teilweise noch zu Selbstüberschätzungstendenzen. Insgesamt habe hinsichtlich der infantilen und vermeidenden Persönlichkeitsdefizite eine Verbesserung beobachtet werden können. Seine Bagatellisierungs-, Externalisierungs- und Selbstüberschätzungstendenzen seien jedoch, bei erkennbarer Nachreifung, noch vorhanden. Es bestehe insoweit weiterer therapeutischer Handlungsbedarf. Auch habe der Kläger über eine Zeitarbeitsfirma eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Am 28. September 2018 sei es jedoch wegen eines Ermittlungsverfahrens wegen Diebstahls gegen den Kläger zu einer weiteren Ereignismeldung gekommen, so dass sämtliche Lockerungen hätten ausgesetzt werden müssen. Der Kläger müsse sich nunmehr erneut unter gelockerten Bedingungen in der Fähigkeit zur Abstinenz und Straffreiheit im Alltagsleben erproben und bewähren. Nach Aktenlage wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger am 28. Januar 2019 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Doch auch wenn der Kläger demnach während der gelockerten Therapie keine weitere Straftat begangen hat, ist bei ihm, insbesondere im Hinblick auf den langjährigen Konsum verschiedener Drogen, sowohl Crystal und Amphetamin, als auch Heroin und Kokain seit seinem 14 Lebensjahr bis zu seiner Inhaftierung 2015 und die Tatsache, dass die Therapie noch nicht einmal erfolgreich abgeschlossen ist, auch weiterhin von einer ganz erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Um die Wiederholungsgefahr im Fall des Klägers ernsthaft in Zweifel ziehen zu können, wäre erforderlich, dass der Kläger die Erwartung künftig straffreien Verhaltens auch nach Straf- bzw. Therapieende – über einen längeren Zeitraum – glaubhaft gemacht hätte (BayVGH, B.v. 2.1.2019 – 10 ZB 18.1638 – juris Rn. 6). Die Kammer geht daher im Hinblick auf die längerfristig angelegte ausländerrechtliche Gefahrenprognose und den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Kläger wieder straffällig wird. Von einem Grundinteresse der Gesellschaft kann in diesem Zusammenhang ausgegangen werden, da die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (vgl. BVerwG U. v. 14.5.2013 – 1 C 13.12- juris Rn. 12), so dass ein Einschreiten seitens des Staates erforderlich ist. Die Beklagte ist im Fall des Klägers zudem in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass auf Grund dessen Verurteilung vom 26. Februar 2016 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens des Klägers, dessen Vortrafen, der nicht abgeschlossenen Therapie und der besonderen Bedeutung der von dem illegalen Handel mit Betäubungsmitteln betroffenen Rechtsgütern auch zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU vorliegen.
Die Beklagte hat bei Erlass der Verlustfeststellung das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung ist abzuwägen, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt (BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30/02 – juris Rn. 27). Es ist insoweit der nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK garantierte Schutz des Familienfriedens zu Gunsten des Unionsbürgers zu beachten. Hierbei ist gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Das Gericht kann die Ermessensentscheidung der Beklagten gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich darauf hin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ermessensfehlerfrei festgestellt, dass das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Sie hat in ihrer Ermessensentscheidung zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger bereits erstmal im Alter von 5 Jahren mit seiner Familie in das Bundesgebiet eingereist ist, den Kindergarten besucht und den Abschluss auf einer griechischen Schule erworben hat. Berücksichtigt hat sie aber auch, dass der Kläger ein begonnenes Berufsvorbereitungsjahr abgebrochen hat, lediglich Gelegenheitsjobs nachgegangen ist und im März 2009 das Bundesgebiet wieder verlassen hat, um in Griechenland seinen Militärdienst zu leisten und anschließend zu arbeiten. Er ist demnach mit der Kultur und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut und spricht die Landessprache. Nach Aktenlage ist der Kläger erst wieder im Mai 2012 in das Bundesgebiet eingereist, vor der Inhaftierung ist er im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Beklagte ist insofern zutreffend weder von einer sozialen noch wirtschaftlichen Integration des Klägers im Bundesgebiet ausgegangen. Auch unter Berücksichtigung des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK ist die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts des Klägers nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte hat daher in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Klägers höher gewichtet, als dessen Interesse, weiterhin im Bundesgebiet zu leben.
Die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise ist ebenfalls rechtmäßig. Die Frist, das Bundesgebiet innerhalb von einem Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu verlassen, erscheint angemessen. Dies gilt auch für die ausgesprochene Abschiebungsandrohung für den Fall, dass der Kläger seiner Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist freiwillig nachkommt.
Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet die in Ziffer II des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Dauer von 8 Jahren ab Ausreise/Abschiebung. Rechtsgrundlage ist insoweit § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Dabei ist jeweils auf die aktuelle Tatsachenlage im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung abzustellen (EuGH, U.v. 17. Juni 1997 – C-65/95, C-111/95 – Rn. 39 ff.). Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU – wie hier – überschreiten (§ 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU). Eine Höchstfrist für Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU ist nicht vorgesehen (BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18/14 – juris Rn. 23). Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass von dem Kläger auch künftig schwerwiegende Straftaten zu erwarten sind und dass eine zeitnahe Befristung im Hinblick auf die von dem Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr hinsichtlich neuer Straftaten den Verlustfeststellungszweck konterkarieren würde. Trotz der im Bundesgebiet lebenden Eltern und der Tatsache, dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vorträgt, in einer festen Beziehung lebt, kommt die Beklagte unter Berücksichtigung aller für und gegen den Kläger sprechenden bekannten Umstände zum Ergebnis, die Wirkung der Verlustfeststellung auf die Dauer von acht Jahren ab Ausreise/Abschiebung zu befristen. Diese Frist erscheint auch der Kammer im Hinblick auf die von dem Kläger ausgehenden Gefahren angemessen, insbesondere verhältnismäßig.
Im Übrigen folgt die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.