Aktenzeichen Au 5 S 17.50507
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1
AsylG AsylG § 26a, § 34a Abs. 2
GG GG Art. 16 Abs. 2
Leitsatz
Der Rückführung des Antragstellers nach Frankreich stehen derzeit keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der am … 1969 in … (Iran) geborene Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger mit persischer Volkszugehörigkeit und christlichem (protestantisch-evangelisch) Glauben.
Seinen Angaben zufolge reiste der Antragsteller am 19. September 2017 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 24. Oktober 2017 Asylerstantrag stellte.
Bei seinem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates beim Bundesamt für … (im Folgenden: Bundesamt) am 24. Oktober 2017 gab der Antragsteller an, dass er über Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Weiter gab der Antragsteller an, dass er für Frankreich ein Schengen-Visum gehabt habe. Für den Antragsteller liegt ein gültiges Visum mit der Nr. … mit einer Gültigkeit vom 21. August. 2017 bis zum 15. Februar 2018 vor. Am 18. September 2017 ist der Antragsteller mit diesem Visum nach Frankreich eingereist.
Am 7. November 2017 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen an die Republik Frankreich. Am 23. November 2017 erklärte die Republik Frankreich ihre Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrages des Antragstellers.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. November 2017 wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Nr. 1.). Weiter wurde bestimmt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Falle des Antragstellers nicht vorliegen. In Nr. 3. wird gegenüber dem Antragsteller die Abschiebung nach Frankreich angeordnet. Nr. 4. setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung fest. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) unzulässig sei, da Frankreich aufgrund des ausgestellten französischen Visums gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Frankreich als zuständigem Mitgliedsstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch Frankreich oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG lägen nach den Erkenntnissen des Bundesamtes nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Frankreich führen nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Der Antragsteller habe gegen eine Überstellung nach Frankreich vorgetragen, dass Frankreich ihn in den Iran abschieben würde, obwohl er dort in Gefahr sei. Das Bundesamt habe keine Erkenntnisse darüber, dass Frankreich gegen das Non-Refoulement-Verbot des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verstoße. Die französische Regierung weise keine Personen in Länder aus, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht wäre. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, dass in Frankreich Asylantragsteller unmittelbar eine verfahrenswidrige Abschiebung in ihr Herkunftsland drohe. Auch lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Erkrankungen in Frankreich nicht adäquat behandelt oder weiter behandelt werden könnten. Über dies sei nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sei. Frankreich verfüge über eine umfassende medizinische Versorgung, die französischen Staatsbürgern, Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitärem Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich sei. Frankreich sei als Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Grundgesetz (GG) bzw. § 26a AsylG. Es bestünden keine systemischen Mängel, welche die Sicherheitsvermutung wiederlegen würden. Die Anordnung der Abschiebung nach Frankreich beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sei vorliegend angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung seien nicht ersichtlich. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 24. November 2017 wird ergänzend verwiesen.
Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid des Bundesamtes mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. November 2017 aufzuheben (Az. Au 5 K 17.50506). Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 5. Dezember. 2017 hat der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragsteller in Frankreich zu keinem Zeitpunkt aufgrund freiwilliger Willensentscheidung einen Asylantrag gestellt habe. Er habe die ersten rechtsrelevanten Erklärungen in der Bundesrepublik Deutschland abgegeben. Die Voraussetzungen für eine menschenwürdige Unterbringung lägen nicht vor. Daher sei die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen.
Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 5. Dezember. 2017 wird ergänzend verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: Au 5 K 17.50506) gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 24. November 2017 (dort Nr. 3.) verfügte Abschiebung nach Frankreich hat keinen Erfolg.
Gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft; er wurde auch fristgerecht gestellt.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylG ergebenen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, das der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Bescheid des Bundesamtes vom 24. November 2017 rechtmäßig. Das Bundesamt hat zu Recht die Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich angeordnet.
Das Bundesamt ordnet gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Nach den Regelungen der vorliegend anzuwendenden Dublin III-VO ist grundsätzlich nur ein einziger Mitgliedsstaat der Europäischen Union für die Prüfung eines Asylantrages zuständig (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO). Dies ist vorliegend die Republik Frankreich. Der Antragsteller war bei seiner Einreise im Besitz eines gültigen Visums für Frankreich (Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO) und die französischen Behörden haben der Übernahme des Antragstellers mit Erklärung vom 23. November 2017 zugestimmt.
Die Antragsgegnerin ist auch nicht Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, den Antragsteller nach Frankreich zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedsstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Es gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Allerdings hat nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedsstaat zur Folge, dass der Mitgliedsstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert ist, den Antragsteller an diesen Mitgliedsstaat zu überstellen. Nur wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl EuGH U. v. 21.12.2011 – C-411/10 u.A. – juris Rn. 75, 80, 82, 85, 86). Diese vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grund-sätze sind nunmehr auch ausdrücklich in die Dublin-VO aufgenommen worden. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedsstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Handlung ausgesetzt wird (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 – C B 6.14 – juris Rn. 9).
Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Frankreich, die einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen würden, wurden weder glaubhaft vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Frankreich über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss (vgl. VG München, B.v. 24.10.2016 – M 18 S. 16.50829 – juris Rn. 16; B.v. 29.7.2016 – M 1 S. 16.50357 – juris Rn. 15; B.v. 6.7.2016 – M 7 S. 16.50392 – juris Rn. 18), auch liegen dem Gericht keine Kenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nicht-Regierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Frankreich zu überstellen.
Frankreich gilt außerdem als sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend macht, die ihren Eigenarten nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich herausgesetzt sind. Dies ist – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und hierdurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfG, U. v. 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94,49).
Die Sonderfälle in diesem Sinne entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen. Solche Sonderfälle liegen bezogen auf den Abschiebezielstaat Frankreich wie dargelegt nicht vor.
Die Antragsgegnerin ist daher auch nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Frankreichs den Asylantrag des Antragstellers inhaltlich zu prüfen.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO kann zwar jeder Mitgliedsstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. In Ausübung des sich insoweit eingeräumten Ermessens, hat die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht unter Hinweis darauf, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe nicht ersichtlich seien, vorliegend kein Gebrauch gemacht. Dies bleibt unbeanstandet.
Bei Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO handele es sich um eine restriktiv zu handhabende Ausnahmebestimmung. Eine extensive Anwendung würde das Zuständigkeitssystem, wie es in der Dublin III-VO zugrunde gelegt wird, unterlaufen, was wegen Verletzung des effet utile-Prinzips seinerseits unionsrechtswidrig wäre.
Der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG muss nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG weder eine vorherige Androhung der Abschiebung noch eine Fristsetzung vorausgehen. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Es liegt auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor. Das Bundesamt hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, sodass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 11). In der Person des Antragstellers liegende Vollzugshindernisse sind weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich. Sollte für den Antragsteller eine ärztliche Behandlung notwendig werden, so ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die notwendige medizinische Behandlung in Frankreich erlangen kann (vgl. VG München, B.v. 29.7.2016 – M 1 S. 16.50357 – juris Rn. 16).
Nach allem war der Antrag daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).