Aktenzeichen 23 U 1226/17
Leitsatz
Für die Ausnahme einer Forderung von der Restschuldbefreiung ist nicht Voraussetzung, dass der Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung rechtskräftig festgestellt oder der insoweit eingelegte Widerspruch des Insolvenzschuldners beseitigt worden ist. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
28 O 15252/16 2017-03-13 Urt LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13.03.2017, Az. 28 O 15252/16, aufgehoben.
2. Die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I, Gz. 28 O 28144/12, vom 04.05.2016 über 2.118,44 € nebst Zinsen, vom 22.03.2016 über 5.049,27 € nebst Zinsen und vom 02.02.2016 über 1.454,66 € nebst Zinsen wird für unzulässig erklärt.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die vom Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus drei Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 26.08.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Der Kläger meldete eine „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung/Schadensersatz gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008“ in Höhe von 125.736,90 € zur Tabelle an; festgestellt wurde eine Forderung in Höhe von 118.735,14 € (Anlage K14).
Der Beklagte ist in dem Verfahren 28 O 28144/12 Landgericht München I dem Verfahren auf Beklagtenseite als Streithelfer beigetreten. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen und der Kläger zur Tragung auch der Kosten des Beklagten als Streithelfer verurteilt. Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I vom 04.05.2016, 22.03.2016 und 02.02.2016 wurden die Kostenerstattungsansprüche des Beklagten auf 2.118,44 €, 5.049,27 € und 1.454,66 € festgesetzt.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 31.05.2016 und 06.09.2016 rechnete der Kläger mit seinen Zinsansprüchen, hilfsweise der Hauptforderung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008 in Höhe von 125.736,90 € und aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Leipzig vom 08.09.2008, 16.09.2008 und 05.08.2009 gegen die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen auf (Anlage K9 und K10).
Mit Beschluss vom 22.06.2017 erteilte das Amtsgericht Stuttgart dem Beklagten Restschuldbefreiung.
In der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 erklärte der Kläger erneut die Aufrechnung mit seinen Zinsansprüchen, hilfsweise der Hauptforderung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden.
Der Kläger ist der Ansicht, die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen seien aufgrund der erklärten Aufrechnungen erloschen.
Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I, Gz. 28 O 28144/12, vom 04.05.2016 über 2.118,44 € nebst Zinsen, vom 22.03.2016 über 5.049,27 € nebst Zinsen und vom 02.02.2016 über 1.454,66 € nebst Zinsen für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Anfechtung sei nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Die Aufrechnung sei gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Das Landgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen geltend zu machen.
Der Kläger beantragt daher,
das Urteil des Landgerichts München I vom 13.03.2017 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I, Gz. 28 O 28144/12, vom 04.05.2016 über 2.118,44 € nebst Zinsen, vom 22.03.2016 über 5.049,27 € nebst Zinsen und vom 02.02.2016 über 1.454,66 € nebst Zinsen für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 05.08.2017 (Seite 3, Bl. 73 S ff. d. A.) trägt der Beklagte vor, der Insolvenzverwalter habe die streitgegenständlichen Kostenerstattungsansprüche des Beklagten aus der Insolvenzmasse freigegeben. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei mit dem Vorbringen, der Beklagte könne aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen nicht vollstrecken, weil diese Bestandteil der Insolvenzmasse seien, gemäß § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. In der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 hat der Beklagtenvertreter erklärt, die Behauptung, die Kostenerstattungsansprüche seien aus der Insolvenzmasse freigegeben, werde nicht aufrecht erhalten.
Der Beklagte ist der Ansicht, durch die Restschuldbefreiung sei die Forderung des Klägers aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008 erloschen, da es an einer Feststellung, dass es sich hierbei um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt, fehle.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 verwiesen.
II.
1. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
1. Die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers ist zulässig.
1.1. Der Kläger wendet sich gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse und damit gegen Vollstreckungstitel gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 2, § 795 ZPO.
1.2. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht, da die Zwangsvollstreckung eingeleitet und noch nicht beendet ist.
2. Die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers ist begründet, da die Forderungen des Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen durch Aufrechnung erloschen sind.
2.1. Die Einwendung, die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen seien aufgrund Aufrechnung erloschen, ist nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Danach sind Einwendungen nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden können, entstanden sind. Die Präklusion des § 767 Abs. 2 ZPO greift jedoch nicht ein, wenn sich die Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet, weil im Kostenfestsetzungsverfahren keine Gelegenheit besteht, solche Einwendungen geltend zu machen (BGH, Urteil vom 22.06.1994, XII ZR 39/93, juris Tz. 6).
2.2. Dahingestellt bleiben kann, ob die Ansprüche aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen bereits durch die Aufrechnungen vom 31.05.2016 und 06.09.2016 erloschen sind oder ob die Aufrechnung aufgrund eines Aufrechnungsverbotes gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig war.
Ein Aufrechnungsverbot gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestand am 31.05.2016 und 06.09.2016 nur, sofern die Ansprüche des Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen der Insolvenzmasse unterfielen und nicht vom Insolvenzverwalter freigegeben waren (Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 96 Rdnr. 69). Der Vortrag des Beklagten insoweit ist widersprüchlich. Der Beklagte, der die Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung geltend macht, hat mit Schriftsatz vom 05.08.2017 (Seite 3 ff., Bl. 73 ff. d. A.) ausführlich unter Beweisantritt vorgetragen, der Insolvenzverwalter habe die Kostenerstattungsansprüche aus der Insolvenzmasse freigegeben. Dies hat der Kläger nicht bestritten. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 – nach der Einführung in den Sach- und Streitstand – hat der Beklagtenvertreter erklärt, die Behauptung, die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen seien im Insolvenzverfahren freigegeben worden, werde nicht aufrechterhalten. Dies habe er in einem zur Vorbereitung auf den Verhandlungstermin geführten Gespräch mit der von ihm für die Freigabe der Kostenerstattungsansprüche benannten Zeugin erfahren. Diesen Vortrag, der entgegen dem bisherigen Vorbringen des Beklagten zur Folge hat, dass bei Erklärung der Aufrechnungen vom 31.05.2016 und 06.09.2016 ein Aufrechnungsverbot bestand, hält der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 13.11.2017 aufrecht.
2.3. Die Forderungen des Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I sind jedenfalls aufgrund der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärten erneuten Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen.
2.3.1. Mit Erteilung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestand hinsichtlich der Forderungen des Klägers kein Aufrechnungsverbot mehr (Sinz in Uhlenbruck, a.a.O., § 96 Rdnr. 69). Die Aufrechnungserklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 war damit zulässig.
2.3.2. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 seine Aufrechnungserklärungen wiederholt. Diese Erklärung ist dahingehend zu verstehen, dass er – wie in den anwaltlichen Schreiben vom 31.05.2016 (Anlage K9) und 06.09.2016 (Anlage K10) – erneut mit den Zinsen, hilfsweise der Hauptforderung entsprechend der Forderungsaufstellung (Anlage K5) aufrechnet. Unstreitig bestand am 06.09.2016 eine Zinsforderung des Klägers in Höhe von 34.086,48 €. Dass auf diese Zinsforderung des Klägers Zahlungen des Beklagten oder des Insolvenzverwalters geleistet wurden, hat der Beklagte weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Diese Zinsforderung des Klägers übersteigt die Forderungen des Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I nebst Zinsen.
2.3.3. Dem Kläger war die Aufrechnung nicht aufgrund der erteilten Restschuldbefreiung verwehrt.
2.3.3.1. Gemäß § 286 InsO wird der Schuldner durch die Restschuldbefreiung von den im Insolvenzverfahren und bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode nicht erfüllten Forderungen der Insolvenzgläubiger befreit. Die von der Restschuldbefreiung erfasste Insolvenzforderung besteht als unvollkommene Verbindlichkeit fort; sie ist nicht erzwingbar, aber erfüllbar (Sternal in Uhlenbruck, a.a.O., § 301 Rdnr. 16). Da die Forderung, mit der aufgerechnet wird, vollwirksam und fällig sein muss (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 387 Rdnr. 11), kommt eine Aufrechnung mit einer der Restschuldbefreiung unterfallenden Insolvenzforderung nicht in Betracht.
2.3.3.2. Die Forderung des Klägers aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008 wird jedoch gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, da es sich insoweit um Verbindlichkeiten des Beklagten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt, die der Kläger unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hatte.
Unter die Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung fallen auch Kosten der Rechtsverfolgung und die Verzugszinsen (BGH, Beschluss vom 07.11.2011, IX ZR 113/11, juris Tz. 4). Als nachrangige Forderungen müssen die Zinsen solange nicht angemeldet sein, wie keine entsprechende Aufforderung durch das Insolvenzgericht ergeht (Sternal in Uhlenbruck, a.a.O., § 302 Rdnr. 9).
Der Kläger hat die Forderung als „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung/Schadensersatz gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008“ angemeldet (Anlage K14). Der grundsätzlich erforderlichen Angabe von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zu Grunde liegt, bedarf es dann nicht, wenn der Gläubiger der Forderungsanmeldung einen Titel beigefügt, dessen Tenor, Tatbestand oder Entscheidungsgründe eine entsprechende Tatsachenfeststellung zu einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners enthalten (Sternal in Uhlenbruck, a.a.O., § 302 Rdnr. 27). Dies ist vorliegend der Fall. In dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008 wird auf Seite 8 dargelegt, der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB. Auf Seite 16 wird ausdrücklich ausgeführt, an einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten zu 2), also des hiesigen Beklagten, bestünden keine Zweifel.
Der Anspruch des Klägers aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008 nebst Zinsen unterfällt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht deshalb der Restschuldbefreiung, weil lediglich die Forderung als solche, nicht aber das ordnungsgemäß mit angemeldete Forderungsattribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung tituliert ist und der Beklagte der zur Tabelle angemeldeten Forderung hinsichtlich der Höhe und hinsichtlich des Rechtsgrundes der vorsätzlichen unerlaubten Handlung widersprochen hat. Auf den Widerspruch des Beklagten hinsichtlich der Höhe des Anspruchs des Klägers hin hat das Landgericht Stuttgart unstreitig mit rechtskräftigem Urteil vom 29.08.2016 entschieden, dass der Widerspruch des Beklagten in Höhe eines Teilbetrages von 7.001,76 € für begründet erklärt wird (Anlage K13). Am 02.11.2016 wurde die Forderung des Klägers in Höhe von 118.735,14 € zur Tabelle festgestellt und in Höhe von 7.001,76 € vom Kläger zurückgenommen. Soweit der Beklagte Widerspruch hinsichtlich des Rechtsgrundes der vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, wurde dieser Widerspruch weder vom Beklagten gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO weiterverfolgt noch vom Kläger gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO angegriffen. Dahingestellt bleiben kann, ob vorliegend die Verfolgungslast beim Beklagten oder beim Kläger lag, da auch ein fortbestehender Widerspruch gegen den Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht dazu führt, dass die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst wird. Nach früher teilweise vertretener Ansicht hinderte ein Fortbestehen des Widerspruchs gegen den Anspruchsgrund den Insolvenzgläubiger, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben. Darum geht es zum einen vorliegend nicht, da der Kläger nicht aus der Tabelle vollstreckt, sondern mit seinen Forderungen aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 23.04.2008 gegen die Kostenerstattungsansprüche des Beklagten aufrechnet. Zum anderen hat der BGH klargestellt, dass die Forderung, sofern der Schuldner seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund beschränkt, gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO als tituliert zu behandeln ist (BGH, Beschluss vom 03.04.2014, IX ZB 93/13, juris Tz. 15). Für die Ausnahme von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO ist nicht Voraussetzung, dass der Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung rechtskräftig festgestellt oder der insoweit eingelegte Widerspruch des Insolvenzschuldners beseitigt worden ist. Ist der Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht rechtskräftig festgestellt, hat dies zur Folge, dass der Schuldner bei Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit dem Vorbringen, der Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung liege nicht vor, nicht ausgeschlossen ist. Dass die – nicht an der Rechtskraft teilnehmenden – Feststellungen des Oberlandesgerichts Dresden zu der vom Beklagten begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung unzutreffend sind, hat der Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Der Beklagte hat lediglich pauschal vorgetragen, das Urteil des OLG Dresden vom 23.04.2008 sei unrichtig entschieden (Seite 2 des Schriftsatzes vom 16.11.2016, Bl. 17 d. A.) und der angebliche Rechtsgrund einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung werde bestritten und sei zwischen den Parteien nicht festgestellt.
2.3.4. Die vom Beklagten im Schriftsatz vom 13.11.2017 erhobene Einrede der Verjährung hinsichtlich der Zinsen, die aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden folgen, hindert eine Aufrechnung nicht, da insoweit keine Verjährung eingetreten ist, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 Satz 1, § 713 ZPO.
4. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Eine Divergenz zu den vom Beklagten im Schriftsatz vom 13.11.2007 genannten Entscheidungen liegt nicht vor.
Der BGH war in seiner Entscheidung vom 30.11.1989 (III ZR 215/88) mit der Frage der Zulässigkeit einer Klage, mit der zur Vorbereitung eines Antrages nach § 850f Abs. 2 ZPO die Feststellung begehrt wird, dass ein rechtskräftig titulierter Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet ist, befasst.
Auch die Entscheidung des OLG Hamm vom 27.10.1999 (14 W 100/99) befasst sich mit den Voraussetzungen für eine Erweiterung der Pfändungsmöglichkeit nach § 850f Abs. 2 ZPO.
In dem Urteil vom 02.12.2010 (IX ZR 41/10) hat der BGH entschieden, dass es der Klage eines Gläubigers, der über einen vollstreckbaren Schuldtitel verfügt, auf Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung nach dem auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch des Schuldners nicht an einem rechtlich geschützten Interesse fehlt. Der BGH führt in dieser Entscheidung aus, eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 184 Abs. 2 InsO und des § 183 Abs. 2 InsO komme nicht in Betracht, wenn der Schuldner nicht die Forderung, sondern nur den Anspruchsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestritten habe und die Forderung tituliert, nicht aber der Anspruchsgrund rechtskräftig festgestellt sei (BGH, a.a.O., juris Tz. 12). Weiter führt der BGH aus, der Senat habe es abgelehnt, die Rechtskraft eines Leistungsurteils auf die Feststellung zu erstrecken, dass der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stamme, wenn dieser nach materiellem Recht ein Vorsatzdelikt voraussetze; mangels Bindungswirkung sei nicht zu rechtfertigen, dem Schuldner die Feststellungslast dafür aufzubürden, dass der vom Gläubiger bei der Anmeldung der Forderung angegebene Anspruchsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht bestehe (BGH, a.a.O., juris Tz. 14). Dass eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nur dann gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, wenn der Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung rechtskräftig festgestellt ist, ergibt sich aus diesem Urteil des BGH nicht. Allein daraus, dass es der Gläubiger einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung selbst in der Hand hat, durch einen entsprechenden Feststellungsantrag für Klarheit zu sorgen, folgt nicht, dass die Tatsache der vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Tenor selbst ausdrücklich festgestellt sein muss, um zu vermeiden, dass die geltend gemachte Forderung der Restschuldbefreiung unterfällt.