Aktenzeichen 5 Ws 28/17 (2)
Leitsatz
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 9. Mai 2017 wird kostenfällig als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch das Amtsgericht München am 7. März 2017 wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung u. a. verwarnt und zu einer vorbehaltenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. März 2017, eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung beantragt, weil die rechtzeitige Einlegung der Berufung aufgrund eines Versehens des Verteidigers unterblieben sei. Nähere Ausführungen dazu sind nicht erfolgt.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 9. Mai 2017, dem Verteidiger zugestellt am 17. Mai 2017, als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verteidiger mit Schreiben vom 17. Mai 2017, eingegangen am gleichen Tag, sofortige Beschwerde eingelegt, die er trotz entsprechender Ankündigung und zwischenzeitlich erfolgter Akteneinsicht nicht weiter begründet hat.
II.
1. Die gemäß §§ 46 Abs. 3, 311 StPO statthafte und zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht verworfen, weil der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert gewesen zu sein. Der Wiedereinsetzungsantrag war allerdings bereits unzulässig.
a) Nach §§ 44 Satz 1, 45 StPO kann ein Angeklagter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen, wenn er ohne eigenes Verschulden gehindert war, eine Frist (hier diejenige zur Berufungseinlegung nach § 314 Abs. 1 StPO) einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung dieses Antrages sind gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO dazulegen und glaubhaft zu machen. Hierzu ist ein Sachverhalt vorzutragen, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Angeklagten ausschließt. Erforderlich ist eine genaue Darstellung der Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie es zu der Versäumung der Frist gekommen ist. Der Antrag muss deshalb unter Angabe von Tatsachen so vollständig begründet sein, dass ihm die unverschuldete Nichteinhaltung der Frist ohne weiteres entnommen werden kann (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 45 Rdn. 5 und 5a). Dies und die Benennung von Mitteln zur Glaubhaftmachung muss binnen der Wochenfrist gemäß §§ 329 Abs. 3, 45 Abs. 1 Satz 1 StPO geschehen. Nach Ablauf der Frist können die Angaben allenfalls ergänzt oder verdeutlicht werden (Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 45 Rdn. 5 m. w. N.).
b) Diesen Anforderungen genügte das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten vom 15. März 2017 offensichtlich nicht. Der Angeklagte hat nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass er die Frist schuldhaft nicht einhalten konnte. Zwar hat der Angeklagte grundsätzlich Verschulden des Verteidigers nicht zu vertreten, wohl aber eigenes Mitverschulden bei der Auswahl und Überwachung des Verteidigers (vgl. im Einzelnen Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 44 Rdn. 18). Mangels näheren Sachvortrages bleibt offen, ob derartiges Mitverschulden in Betracht kommt. Darüber hinaus hat der Angeklagte auch kein Mittel zur Glaubhaftmachung benannt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.