IT- und Medienrecht

Fälligkeit eines Zwangsgeldes bei Verstoß gegen Baueinstellung

Aktenzeichen  M 9 K 16.5029

Datum:
7.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 128251
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwZVG Art. 19 Abs. 1 Nr. 1, Art. 29 Abs. 3, Art. 31 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1 Das im Zusammenhang mit einer bestandskräftigen Baueinstellung angedrohte Zwangsgeld wird fällig, wenn die Bauarbeiten fortgeführt werden. (Rn. 13 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Handwerker ohne Auftrag in geschlossene Baustellen eindringen und weiterarbeiten. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Verfahren war einzustellen, soweit die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache hinsichtlich des Bescheides über die weitere Zwangsgeldandrohung in Höhe von 20.000,- EUR für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen hat die zulässige Klage auf Feststellung, dass das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 15.000,- EUR nicht fällig geworden sei, keinen Erfolg.
Die Baueinstellung wurde sowohl mündlich als auch schriftlich mit Datum vom 3. August 2016 bestandskräftig erklärt. Ausweislich Bl. 1 der Behördenakte (BA) wurde auch die mündliche Baueinstellung nicht am 2. August, sondern am 3. August 2016 um 8.00 Uhr gegenüber dem Polier der beklagten Firma ausgesprochen. Soweit der Kläger behauptet, er habe das Gerüst in der Zeit vom 2. August 2016 bis zur Baueinstellung am 3. August 2016 erweitert, ist dies daher unbehelflich.
Der Kläger hat ausweislich der Baukontrolle und der diesbezüglich angefertigten Fotografien vom 29. September 2016 gegen die bestandskräftige Baueinstellung verstoßen. Auf Bl. … d. BA ist ein Handwerker bei Innenausbaumaßnahmen zu sehen. Der Vortrag des Klägers, er habe keinen Handwerker beauftragt, ist schlicht unglaubhaft. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Handwerker ohne Auftrag in geschlossene Baustellen eindringen und weiterarbeiten.
Nach dieser Sachlage hat der Kläger sich nicht an die bestandskräftige Baueinstellung gehalten mit der Folge, dass das Zwangsgeld zu Recht mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 fällig gestellt wurde, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 1, 29 Abs. 3, 31 Abs. 2 VwZVG.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung (ZPO).

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