Arbeitsrecht

Unstatthafte Klage gegen Ablehnung der Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten

Aktenzeichen  M 21 K 16.1087

Datum:
24.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 86 Abs. 3, § 91
ZPO ZPO § 264
SG SG § 37 Abs. 1 Nr. 3, § 40 Abs. 1, § 55 Abs. 4
StVG StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3

 

Leitsatz

1 Lehnt der Dienstherr im Rahmen eines Soldatenverhältnisses auf Zeit die Festsetzung einer weiteren Dienstzeit ab, so ist die Verpflichtungsklage zur Festsetzung der Dienstzeit für weitere Jahre bzw. die volle Verpflichtungszeit statthaft, nicht die Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Verlängerung. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die übliche stufenweise Festsetzung der Dienstzeit bei Soldaten auf Zeit ist nicht zu beanstanden, auch nicht die Festsetzung auf zunächst sechs Monate und die Verlängerung der Dienstzeit in Abhängigkeit von der Bewährung. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei der Ablehnung der Verlängerung wegen fehlender Bewährung steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Bereits berechtigte Zweifel an der Eignung genügen, um die Bewährung zu verneinen. Verschweigt ein Soldat in der Ausbildung zum Militärkraftfahrer den Verlust der Fahrerlaubnis oder Verkehrsdelikte, ist er ungeeignet. (Rn. 26 und 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage, die entsprechend dem ursprünglichen Klagebegehren und mangels Zulässigkeit der nachträglichen Erweiterung um einen Verpflichtungsantrag nur auf die Aufhebung des Bescheids vom 9. Dezember 2015 sowie des Beschwerdebescheids vom 28. Januar 2016 beschränkt ist, ist unstatthaft und damit unzulässig.
Die stufenweise Festsetzung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit durch Verfügung außerhalb der Ernennungsurkunde erfolgt auf der Rechtsgrundlage des § 40 Abs. 1 SG (BVerwG, U.v. 16.4.1970 – VIII C 15.69 – BVerwGE 35, 150/154; OVG SH, B.v. 17.7.2013 – 5 LA 112/13 – juris Rn. 10 f.; BayVGH, B.v. 18.6.2015 – 6 CE 15.1002 – juris Rn. 15). Sie vollzieht in Gestalt einer endgültigen Festsetzung der Dienstzeit die ursprüngliche Verpflichtungserklärung in zeitlicher Hinsicht nach, schließt an die vorangegangenen vorläufigen Festsetzungen an und wirkt unabhängig vom Zeitpunkt ihres Erlasses auf den Tag des Ablaufs der zuletzt festgesetzten Dienstzeit zurück (vgl. OVG SH, B.v. 17.7.2013 a.a.O – juris Rn. 14, 15; BVerwG, U.v. 16.4.1970 a.a.O.).
Rechtsschutz ist damit zwar auch nach Ablauf der zunächst festgesetzten Dienstzeit noch möglich. Erforderlich ist aber ein auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Festsetzung einer weiteren Dienstzeit gerichtetes Klageziel. Eine nur auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheids hinsichtlich der Verlängerung der Dienstzeit gerichtete Anfechtungsklage ist dagegen nicht statthaft. Sie ist nicht geeignet, die Rechtsstellung des Soldaten auf Zeit zu verbessern. Lehnt der Dienstherr im Rahmen eines Soldatenverhältnisses auf Zeit die Festsetzung einer weiteren Dienstzeit ab, so bedarf es daher nach Maßgabe von § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO einer Klage auf Verpflichtung zur Festsetzung der Dienstzeit für weitere Jahre bzw. die volle Verpflichtungszeit (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 40 Rn. 22).
Die seitens des Klägerbevollmächtigten nachträglich erhobene Beschwerde gegen die im Bescheid vom 28. Mai 2015 erfolgte Festsetzung der Dienstzeit auf sechs Monate und die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, die Mindestfestsetzung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit betrage drei Jahre, ist für die fehlende Statthaftigkeit der erhobenen Anfechtungsklage über die streitgegenständliche Entscheidung ohne Belang. Die Rechtmäßigkeit der erstmaligen Festsetzung der Dienstzeit auf sechs Monate ist gar nicht Gegenstand des Rechtsstreits und ggfs. nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom 28. Mai 2015 in einem eigenen Klageverfahren zu klären. Abgesehen davon wäre auch im Zusammenhang mit der erstmaligen Festsetzung der Dienstzeit ein Verpflichtungsantrag auf Festsetzung einer längeren Dienstzeit unentbehrlich. Lediglich vorsorglich sei insofern darauf hingewiesen, dass gegen die übliche (vgl. mit krit. Anmerkung dazu Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz a.a.O., § 40 Rn. 18, 21) stufenweise Festsetzung der Dienstzeit bei Soldaten auf Zeit weder dem Grunde im Allgemeinen nach noch gegen die Festsetzung der Dienstzeit auf zunächst sechs Monate und die Verlängerung der Dienstzeit in Abhängigkeit von einer Bewährung im Besonderen durchgreifende Bedenken bestehen (so auch OVG SH, B.v. 17.7.2013 a.a.O. – juris Rn. 10). Eine von der Klägerseite geltend gemachte Mindestfestsetzung von drei Jahren findet keine gesetzliche Grundlage.
Die Erweiterung der Klage auf die Verpflichtung der Beklagten, eine weitere Dienstzeit festzusetzen, stellt eine der objektiven Klageänderung gleichzusetzende Klageerweiterung dar (vgl. Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier/Ortloff/Riese, VwGO, Stand Oktober 2016, § 91 Rn. 21), die mangels Einwilligung der Beklagten und mangels Sachdienlichkeit gemäß § 91 VwGO unzulässig ist.
Durch die Umstellung bzw. Erweiterung eines Anfechtungsantrags auf einen Verpflichtungsantrag wird regelmäßig zugleich der Klagegrund und damit die Klage geändert. Denn für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens kommt es regelmäßig auf andere bzw. weitere Gesichtspunkte an. Nur wenn sich ausnahmsweise nach Maßgabe der Klagebegründung eindeutig ergibt, dass in Wirklichkeit eine über die Aufhebung des angefochtenen Bescheids hinausgehende Verpflichtung der Beklagten auf Erlass eines Verwaltungsaktes gewollt ist, kommt nach Maßgabe von § 86 Abs. 3 VwGO eine als Berichtigung bzw. Klarstellung zulässige Umstellung des Klageantrags in Betracht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die in der Begründung zum Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gesichtspunkte einer Eignung im Zusammenhang mit dem Verlust der Fahrerlaubnis wurden im Klageverfahren nicht weiter thematisiert, ebenso die jedenfalls im Beschwerdebescheid in den Mittelpunkt gestellte charakterliche Eignung des Klägers. Soweit im Klageverfahren im Zusammenhang mit den (wohl vorsorglichen) Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung Ausführungen zur Eignung im Zusammenhang mit einer Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG erfolgt sind, handelt es sich weder um streitgegenständliche Gesichtspunkte noch zielen diese Ausführungen auf die (mit den Voraussetzungen von § 55 Abs. 4 SG nicht vergleichbare) maßgebliche Eignung in der Bewährungszeit nach § 40 Abs. 1 SG ab.
Da auch die Voraussetzungen nicht vorliegen, bei denen eine Antragsänderung nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO keine bzw. eine zulässige Klageänderung darstellt, und die Beklagte nicht in die Klageänderung eingewilligt hat, kommt es für deren Zulässigkeit auf ihre Sachdienlichkeit an.
Dementsprechend ist die Klageänderung mangels Sachdienlichkeit unzulässig.
Die Sachdienlichkeit ist wesentlich geprägt durch den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Wenn die geänderte Klage der endgültigen Ausräumung des Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe ist, ist sie i. d. R. sachdienlich. Ein völlig neuer Streitstoff, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte, scheidet mithin aus (Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier/Riese/Ortloff, VwGO a.a.O., § 91 Rn. 61 m.w.N.).
Die Umstellung der Klage auf ein Verpflichtungsbegehren wäre im Hinblick darauf, dass es für die Begründetheitsprüfung eines Verpflichtungsbegehrens auf völlig andere Gesichtspunkte ankommt als für ein Anfechtungsbegehren – insbesondere auf die Bewährung und dementsprechend auf Fragen der Eignung des Soldaten (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 SG) – nicht prozessökonomisch. Auch die vorsorglichen Ausführungen der Klägerseite zur Eignung des Klägers im Zusammenhang mit den Ausführungen der Beklagten zu einer Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG rechtfertigen es nicht, die Klageänderung als prozessökonomisch anzusehen. Das ergibt sich – ungeachtet des unterschiedlichen Maßstabs für die Eignungsbeurteilung bei einer Verlängerung der Bewährungszeit nach § 40 Abs. 1 SG und einer Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG – bereits daraus, dass eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG gar nicht streitgegenständlich ist und die entsprechenden Ausführungen der Beteiligten dazu nicht entscheidungserheblich sind.
Ungeachtet dessen wäre bei Zulassung der Klageänderung die Klage auch unbegründet.
Der Bescheid vom 9. Dezember 2015 und der Beschwerdebescheid vom 28. Januar 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in Rechten, da diesem kein Anspruch auf Festsetzung einer weiteren Dienstzeit zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die stufenweise Festsetzung der Dienstzeit ist § 40 Abs. 1 SG. Denn anders als im Fall des § 40 Abs. 2 SG beruht die Verlängerungsentscheidung auf der ursprünglichen Verpflichtungserklärung des Soldaten auf Zeit. Der Beklagten steht in diesem Fall kein Ermessen über die Verlängerung der Dienstzeit zu, sondern der Soldat hat bei Bewährung einen Anspruch auf Verlängerung. Die Entscheidung darüber, ob der Soldat sich bewährt hat, ist ebenso wie diejenige, ob er die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 SG), ein Akt wertender Erkenntnis. Der Beklagten steht daher ein Beurteilungsspielraum zu, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen an die vom Soldaten wahrzunehmenden Aufgaben auszufüllen ist. Es genügen bereits berechtigte Zweifel an der Eignung, um eine Bewährung zu verneinen. Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit auf die Kontrolle, ob der Dienstherr im Einzelfall den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen seines Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BayVGH, B.v. 18.6.2015 a.a.O. – juris Rn. 15 m.w.N.). Hat der Dienstherr eine Verlängerung der Dienstzeit entsprechend diesen Maßstäben abgelehnt, so endet das Soldatenverhältnis auf Zeit mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit, ohne dass es einer Entlassung bedarf (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz a.a.O., § 40 Rn. 20).
Entsprechend diesen Maßstäben hat die Beklagte zu Recht eine Verlängerung der Dienstzeit des Klägers abgelehnt. Die Beklagte hat dabei jedenfalls im Beschwerdebescheid nicht maßgeblich auf die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG abgestellt – insofern würde es sich nicht um die charakterliche Eignung, sondern im Hinblick auf die vorgesehen Ausbildung des Klägers zum Militärkraftfahrer um die geistige Eignung handeln. Entscheidend war vielmehr eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Klägers und insbesondere dessen Informationsverhalten und fehlende Einsicht. Das wurde seitens der Beklagten im Beschwerdebescheid ausreichend begründet. Der Kläger hat im Rahmen seiner Bewerbung am 24. März 2015 lediglich allgemein auf das Vorhandensein von Punkten im Fahreignungsregister, meist wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, hingewiesen, hierbei jedoch Anzahl und Art der teils schwerwiegenden straßenverkehrsrechtlichen Verstöße und der daraus resultierenden sieben Punkte verschwiegen, obwohl entsprechend der ihm bekannten Verwarnung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 19. Januar 2015 bei weiteren Verkehrszuwiderhandlungen mit einer Überprüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu rechnen war. Trotz der von ihm am 23. April 2015 unterzeichneten Belehrung über die Bedeutung von Punkten im Fahreignungsregister sah er sich auch im Zusammenhang mit der Anhörung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen zum Entzug der Fahrerlaubnis wegen der Eintragung von acht Punkten im Fahreignungsregister und der freiwilligen Rückgabe der Fahrerlaubnis zur Vermeidung eines kostenpflichtigen Bescheids nicht veranlasst, den Dienstherrn hierüber vor der Berufung in des Verhältnis eines Soldaten auf Zeit zu informieren und teilte den Verlust der Fahrerlaubnis seinem Disziplinarvorgesetzten erst nach dem Diensteintritt in die Bundeswehr und zudem – im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis – unvollständig bzw. verfälscht mit. Auf die weiteren von der Beklagten herangezogenen Gesichtspunkte (Begehung weiterer Verkehrsdelikte nach der Verwarnung durch das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) kommt es nach Art und Schwere des damit zum Ausdruck kommenden charakterlichen Eignungsmangels nicht an. Die unzureichenden und unzutreffenden Angaben des Klägers bezogen sich auf Gesichtspunkte, die nach Maßgabe der vorgesehenen und ihm bekannten Ausbildung zum Militärkraftfahrer die Erfüllung von Kernaufgaben betrafen. Die im Klageverfahren vorgelegten Bescheinigungen stellen die für die Entscheidung der Beklagten maßgebliche Annahme mangelnder charakterlicher Eignung nicht in Frage.
Schließlich kann der Beklagten auch nicht der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Zeitablauf zwischen ihrer Kenntnis vom Entzug bzw. Verlust der Fahrerlaubnis und der Feststellung der Nichteignung und der Entscheidung, die Dienstzeit nicht zu verlängern, vorgehalten werden, ohne dass es auf eine genaue Bestimmung möglicher Dienstherrnpflichten in diesem Zusammenhang und die Folge einer Verletzung ankommt. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit einem Absehen von einer Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG. Für die Beklagte bestand weder Veranlassung, zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt über die Eignung des Klägers und die Verlängerung seiner Dienstzeit zu entscheiden, noch, den Kläger nach § 55 Abs. 4 SG zu entlassen anstelle die Dienstzeit nicht zu verlängern. Eine frühere Entscheidung zur Eignung und der Entscheidung, die Dienstzeit nicht zu verlängern, wäre schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Die stufenweise Dienstzeitfestsetzung beinhaltet auch eine Zusicherung gegenüber dem Soldaten auf Zeit, seine Dienstzeit bei Erfüllung der festgelegten Voraussetzungen und bei Eignung zu verlängern (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz a.a.O., § 40 Rn. 20 m.w.N.). Insofern ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern in der Regel auch verpflichtet, seine Entscheidung über die Eignung und die Verlängerung einer stufenweise festgesetzten Dienstzeit erst zum Ende der festgesetzten Bewährungszeit zu treffen. Ob die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG vor Ablauf der festgesetzten Dienstzeit vorgelegen hätten, spielt für die hiervon unabhängige Entscheidung nach § 40 Abs. 1 SG über die Verlängerung der Dienstzeit keine Rolle. Umgekehrt war die Beklagte auch nicht verpflichtet (und auch nicht berechtigt), die Entscheidung über die Verlängerung der Dienstzeit im Hinblick auf eine mögliche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurückzustellen bzw. die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen des Beschwerdebescheids zu berücksichtigen.
Abgesehen davon, dass
– bereits Zweifel an der Eignung genügen, um die Bewährung zu verneinen,
– und eine Änderung von eignungsrelevanten Tatsachen nach Ablauf der festgesetzten Bewährungszeit nicht einbezogen werden kann, kam es auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis schon deswegen nicht an, weil die Beklagte im Beschwerdebescheid maßgeblich nicht auf die fehlende geistige Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern entsprechend einer Gesamtbetrachtung auf dessen fehlende charakterliche Eignung abgestellt hatte.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO

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