Verwaltungsrecht

Abschiebungshaft wegen Fluchtgefahr

Aktenzeichen  8 XIV 51/17

Datum:
21.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 158692
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Rosenheim
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 50, § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Gegen den Betroffenen wird Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
II. Die Haft beginnt mit der Festnahme am 20.03.2017 und endet spätestens am 18.04.2017.
III. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

I. Der Betroffene ist tunesischer Staatsangehöriger.
II. Die beteiligte Ausländerbehörde beabsichtigt den Betroffenen abzuschieben und hat am 21.03.2017 beantragt, gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer bis zum 18.04.2017 unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit anzuordnen.
III. Der Betroffene wurde zu dem Antrag gehört. Bei der mündlichen Anhörung am 21.03.2017 hat er vorgetragen, dass er alles verstanden hat. Im Übrigen wird auf das Protokoll Bezug genommen.
IV. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung sind gegeben.
Es besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da der Betroffene aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 50 AufenthG).
Der Betroffene reiste am 20.03.2017 gegen 07:30 Uhr mit dem Zug EN 294 von Österreich kommend in das Bundesgebiet ein und wurde einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Der Betroffene konnte sich lediglich mit einem tunesischen Reisepass ausweisen. Er verfügt über keine den Grenzübertritt legitimierende Dokumente.
Es besteht weiter der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, da der begründete Verdacht besteht, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen will. Der begründete Verdacht folgt daraus, dass der Betroffene Ausreiseunwilligkeit geäußert hat und bereits einen Fluchtversuch unternommen hat.
Der Betroffene hat in der gerichtlichen Anhörung geäußert, dass er keinesfalls freiwillig nach Tunesien zurückkehren werde. Vielmehr würde er bei einer Abschiebung in sein Heimatland Tunesien dieses umgehend wieder verlassen, um nach Italien zurückzukehren.
Aufgrund seines äußerst aggressiven Verhaltens gegenüber den Polizeibeamten nach der Festnahme und dem Umstand, dass der Betroffene versuchte, sich selbst Verletzungen beizubringen, indem er sich in das Knie biss und seinen Kopf gegen den Wand stieß, wurde der Betroffene in das Inn-Salzach-Klinikum nach Wasserburg am Inn verbracht. Dort verhielt er sich wiederum äußerst aggressiv gegenüber dem Pflegepersonal und dem leitenden Arzt und unternahm einen Fluchtversuch, der durch eine versperrte Sicherheitstür verhindert wurde.
Die Einlassung des Betroffenen, er sei mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet, ist durch die polizeilichen Ermittlungen widerlegt.
Gemäß der zwingenden Regelung des § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG war daher Haft zu verhängen. Das Vorliegen der Abschiebungsvoraussetzungen war in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Es besteht der Haftgrund des § 62 AufenthG. Die Ausreisefrist ist abgelaufen. Es steht auch fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Anordnung der Haft ist erforderlich, um die Abschiebung zu gewährleisten, für die die organisatorischen Voraussetzungen im Wesentlichen abgeschlossen sind. Die Abschiebung soll nicht daran scheitern, dass der Betroffene nicht rechtzeitig präsent ist.
Tatsachen, die ein ausnahmsweises Absehen von der Haftverhängung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gestatten würden, sind nicht vorgetragen bzw. wurden nicht glaubhaft gemacht.
Umstände, die einer Durchführung der Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, bzw. innerhalb von 6 Monaten nach seiner Einreise entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
V. Die beantragte Dauer der Haft ist angemessen. Die Dauer der Haft wird von der Behörde glaubhaft mit den für die Organisation und Durchführung der Abschiebung notwendigen Erfordernissen begründet.
Bei der Bestimmung der Dauer der Abschiebehaft ist auf die voraussichtliche Dauer des Rückübernahmeverfahrens abzustellen. Sollte dieses Verfahren bereits vor Ablauf der Frist abgeschlossen sein, so ist die Behörde gehalten, den Betroffenen unverzüglich abzuschieben. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter Ziffer IV.f. in dem Antrag vom 21.03.2017 Bezug genommen.

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