Aktenzeichen 7 K 3253/16
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
II.
1. Die ursprünglich als Untätigkeitsverpflichtungsklage nach §§ 46 Abs. 1, 40 Finanzgerichtsordnung -FGO erhobene Klage ist nach Ergehen der Einspruchsentscheidung am 3. Januar 2017 zwar als Verpflichtungsklage zulässig ( Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 40 Rz. 27).
2. Sie ist jedoch unzulässig, weil der Kläger nicht geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt, durch die Ablehnung eines Verwaltungsakts oder – was hier entscheidend ist – durch die Unterlassung eines Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung von Kindergeld an L, F oder U, nicht jedoch an sich selbst als Kindergeldberechtigten. Er hat ausdrücklich ausgeschlossen, dass er einen Abzweigungsantrag nach § 74 Abs. 1 EStG gestellt hat, sondern Ansprüche von L, F und U geltend gemacht. Die Voraussetzungen für eine eigene Anspruchsberechtigung des Klägers, wie sie der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2008 (III R 105/07, BFH/NV 2009, 193) aufgestellt hat, liegen nicht vor.
Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Klage aber – von den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen abgesehen – nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt, durch die Ablehnung eines Verwaltungsakts oder – was hier entscheidend ist – durch die Unterlassung eines Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Popularklage zur Wahrung der Rechte Dritter ist damit ausgeschlossen (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 FGO Rz. 31, vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 22. April 2016 (7 K 2743/15, juris-web). Folglich kann der Kläger nicht geltend machen, dass ein Dritter in seinen (dessen) Rechte verletzt ist. Eine eigene Rechtsverletzung macht der Kläger aber nicht geltend.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.