Sozialrecht

Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld

Aktenzeichen  L 10 AL 52/14

Datum:
14.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB III aF § 118 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Abs. 3 S. 1, § 330
SGB X SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, Abs. 4, § 50
SGB I SGB I § 60 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I ist der Leistungsberechtigte verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Alg-Bewilligung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Leistungsberechtigte verstößt gegen seine Mitteilungspflicht, wenn er Veränderungen der Arbeitszeit und eine Beschäftigungsaufnahme nicht mitteilt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 7 AL 195/12 2014-01-30 Urt SGAUGSBURG SG Augsburg

Tenor

I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.01.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 16.02.2012, die Zeit ab 29.06.2009 betreffend, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Alg für die Zeit ab 29.06.2009 gegenüber dem Kläger aufzuheben und die Erstattung des für die Zeit vom 29.06.2009 bis 30.11.2010 gezahlten Alg in Höhe von 15.170,56 EUR sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 5.389,60 EUR zu fordern.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher, für ihn nachteilige Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist und die Frist des § 48 Abs. 4 SGB X eingehalten ist. Gleiches gilt, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).
Im Hinblick auf die Beschäftigung des Klägers bei S. bzw. M. ab Mai 2009 mit 15 Wochenstunden und mehr ist eine wesentliche Änderung eingetreten, die zur Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Alg im Bescheid vom 05.03.2009 geführt hat. Ab 29.06.2009 hatte der Kläger gar keinen Anspruch mehr auf Alg, denn er hat eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt und war daher nicht mehr arbeitslos gewesen. Im Rahmen der Erstangaben gegenüber dem HZA war erstmals für die Beschäftigungswoche bzw. Kalenderwoche am 29.06.2009 eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden angegeben worden.
Nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i. d. F. des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 – BGBl I 2848 (SGB III a. F.) setzt der Anspruch auf Alg unter anderem Arbeitslosigkeit voraus. Die hierfür notwendige Beschäftigungslosigkeit im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB III a. F. liegt bei Personen vor, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wobei die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung unschädlich ist. Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt.
Zur Überzeugung des Senates steht fest, dass der Kläger in der Zeit ab 29.06.2009 eine Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt hat. Dies ergibt sich zunächst aus den eigenen Angaben des Klägers, die dieser bei seiner Zeugeneinvernahme beim HZA gemacht hat. Danach hat er ca. 1 1/2 Stunden für die Fahrt von G-Stadt nach N-Stadt und ebenfalls 1 1/2 Stunden für die Rückfahrt gebraucht. Diese Angabe ist vom Kläger zunächst auch nicht bestritten worden, vielmehr wurde noch im Rahmen der Klage beim SG angegeben, der Zeitaufwand für die Hin- und Rückfahrt habe ca. 3 Stunden betragen. Erst nachdem dem Kläger die Folgen des Zeitaufwands bewusst geworden sind, wurde vorgebracht, die Fahrten hätten nur ca. einfach 1 Stunde und 20 Minuten in Anspruch genommen. Insofern sieht der Senat diese Angaben lediglich als nachträgliche Schutzbehauptung an. Dass die Dauer von 1 1/2 Stunden auch realistisch erscheint, ergibt sich daraus, dass es sowohl nach Angaben der Beklagten die einfache Strecke laut Routenplaner mit 1 Stunde und 34 Minuten bzw. nach Angaben des Klägers im Berufungsverfahren 1 Stunde und 32 Minuten unter normalen Bedingungen in Anspruch nimmt. Auch die Deutsche Post hat bei ihren Tourenplänen die Fahrtzeit sogar mit 1 Stunde und 45 Minuten angegeben. Völlig unerheblich ist es, ob der Klägerbevollmächtigte oder auch irgendjemand anders in der Lage ist, die Strecke in 1 Stunde und 20 Minuten oder gegebenenfalls sogar noch schneller zu bewältigen. Den nachvollziehbaren Angaben des Klägers nach hat er jedenfalls hierfür 1 1/2 Stunden gebraucht. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist damit nicht angezeigt und vom Kläger zuletzt auch nicht mehr beantragt worden.
Da der Kläger angegeben hat, im streitgegenständlichen Zeitraum diese Fahrten fünfmal pro Woche gemacht zu haben, ergibt sich hieraus bereits eine zeitliche Inanspruchnahme von 15 Stunden pro Woche. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst das Fahrzeug in G-Stadt beladen, in N-Stadt entladen und wieder beladen sowie schließlich in G-Stadt wiederum entladen hat. Auch wenn hierzu nur jeweils wenige Minuten notwendig gewesen sind, kommen diese Zeiten erhöhend hinzu. Daneben hat der Kläger auch mehrmals in der Woche das Fahrzeug betankt, so dass auch hierfür weitere Minuten hinzukämen. Der Kläger hat den Zeitaufwand für das Entladen mit ca. 2 Minuten im Rahmen der Vernehmung beim HZA angegeben. Da insgesamt 4 Lade- bzw. Entladungsvorgänge vorzunehmen waren, kämen damit (mindestens) 8 Minuten pro Fahrt, mithin 40 Minuten pro Woche hinzu. Damit ist unerheblich, ob die weiteren Fahrten, wie beispielsweise die A.-Tour, bereits von Anfang an gemacht worden sind. Zudem handelt es sich auch bei den Wartezeiten in N-Stadt zwischen Ent- und Beladen des Fahrzeugs um Arbeitszeit. Dem Kläger war es nicht freigestellt, wo und wie er die Wartezeit verbrachte, da er sich für den Aufruf durch den Lademeister bereithalten musste. So hat dies der Kläger auch selbst angegeben.
Für die Beurteilung, ob eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung im Sinne von § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III a. F. ausgeübt wird, kommt es nicht darauf an, ob diese tatsächlich entgeltlich erfolgt ist. Wie der Kläger aber zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem SG angegeben hat, war eine feste Vergütung pro Fahrt vereinbart gewesen. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, zu welcher Zeit diese Tätigkeit ausgeübt wird, da alleine das Erreichen der Grenze von 15 Stunden wöchentlich maßgeblich ist. Auch nach den obigen Ausführungen ist unabhängig davon, wie lange der Kläger selbst für die Verrichtung der Tätigkeit benötigt hat, festzustellen, dass eine Inanspruchnahme von mindestens 15 Stunden pro Woche für die vereinbarten Fahrten objektiv notwendig gewesen ist.
Der Kläger war damit in den Zeiten, in denen er mindestens 15 Stunden pro Woche ab dem 29.06.2009 gearbeitet hat, nicht mehr arbeitslos. Die Aufnahme der Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden pro Woche hat der Kläger der Beklagten nicht mitgeteilt. Eine entsprechende Meldung kann den Akten nicht entnommen werden und der Kläger hat selbst angegeben, er habe sich darauf verlassen, dass der Arbeitgeber, wie angekündigt, die entsprechende Meldung übernehme, er es damit nicht selbst gemeldet habe. Es erscheint daher für den Senat nicht glaubhaft, dass der Kläger die Beschäftigungsaufnahme tatsächlich dergestalt mitgeteilt hat, dass ein Erreichen der 15-Stunden-Grenze pro Woche für die Beklagte hätte erkennbar sein können.
Die Bewilligung der Leistungen im Zeitraum ab dem 29.06.2009 beruhte auf Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unwichtig gemacht hat bzw. deren Änderung der Kläger nicht mitgeteilt hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt hat. Der Betroffene muss schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Es ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Es ist nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen; es gilt der subjektive Fahrlässigkeitsbegriff (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2001 – B 11 AL 21/00 R; Urteil des Senats vom 23.05.2012 – L 10 AL 32/09).
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) war der Kläger verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Alg-Bewilligung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Insofern liegt hier eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, da der Kläger gegen die ihm im nachweislich ausgehändigten Merkblatt 1 für Arbeitslose, dessen Kenntnisnahme der Kläger unterschriftlich im Alg-Antrag bestätigt hat, bekanntgemachte Mitteilungspflicht bezüglich entsprechender Veränderungen der Arbeitszeit und einer Beschäftigungsaufnahme im Hinblick auf seine Nebentätigkeit verstoßen hat (vgl. dazu Urteil des Senats a. a. O.; Urteil vom 27.05.2004 – L 10 AL 199/02; Urteil vom 17.12.2007 – L 10 AL 66/07). Das Merkblatt 1 für Arbeitslose (Stand März 2008) enthält auf der Seite 13 ff. den unmissverständlichen Hinweis, dass die Aufnahme jeder Beschäftigung unverzüglich mitzuteilen ist. Die Anzeige soll danach zudem im eigenen Interesse des Arbeitslosen vor Beschäftigungsaufnahme erfolgen. Der Kläger war somit vollständig informiert und ihm war die Erheblichkeit der Wochenarbeitszeit bewusst, auch insoweit weist das Merkblatt auf Seite 13 klar und deutlich darauf hin, dass der Anspruch auf Alg bei Ausübung einer Tätigkeit mit mindestens 15 Stunden wöchentlich entfällt. Unter „Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht“ werden die entsprechenden Pflichten auf Seite 47 ff. des Merkblatts nochmals eingehend erläutert, insbesondere dass alle späteren Änderungen zu Angaben unaufgefordert und sofort mitzuteilen seien. Weiter wird ausgeführt, dass man sich nicht auf eventuelle Zusagen anderer, z. B. des Arbeitgebers in Bezug auf die Mitteilung einer Beschäftigungsaufnahme, verlassen solle und die Verpflichtung ausschließlich den Arbeitslosen selbst betreffe. Schließlich wurde der Kläger auch in den von ihm unterschriebenen Antragsformular unterrichtet, dass Änderungen unverzüglich anzuzeigen sind. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger nicht die nötige Einsichtsfähigkeit hatte, das Merkblatt zu verstehen. Zumindest grobe Fahrlässigkeit lag damit vor. Sofern der Kläger das Merkblatt für Arbeitslose nicht zur Kenntnis genommen haben sollte, kann darin der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet werden, da er gegenüber der Beklagten unterschriftlich bestätigt hat, das Merkblatt zur Kenntnis genommen zu haben (vgl. Urteil des Senats vom 17.12.2007 – L 10 AL 66/07 – und vom 11.12.2014 – L 10 AL 263/13).
Auch die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III wären zur Überzeugung des Senats gegeben. Der Kläger wusste bzw. wusste nicht, weil er die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes durch die Ausübung der Fahrertätigkeit mit mindestens 15 Stunden wöchentlich weggefallen ist. Das Merkblatt beschreibt auf Seite 13 und 14 ausdrücklich, dass der Anspruch auf Alg entfällt, wenn die aufgenommene Beschäftigung oder Tätigkeit mindestens 15 Stunden in der Kalenderwoche erfordert. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese Hinweise nicht hätte verstanden haben können. Somit liegt auch hier eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne eines subjektiven Fahrlässigkeitsbegriffs vor.
Die Beklagte hat die Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Ein Ermessen hatte die Beklagte bei der Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht; sie war zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Aufhebung für die Vergangenheit rechtlich verpflichtet, § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Bestrafung des Klägers, sondern es ist lediglich die rechtswidrige Bewilligung aufgehoben worden. Dies ist auch nicht unverhältnismäßig, da der Anspruch auf Alg auch dann nicht bestanden hätte, wenn der Kläger die Tätigkeitsaufnahme mitgeteilt hätte, da eine Tätigkeit mit mindestens 15 Stunden wöchentlich bereits zum Wegfall des Anspruchs auf Alg führt.
Für Zeiten nach dem 29.06.2009, in denen die 15-Stunden-Grenze grds. unterschritten gewesen sein sollte (nach den eigenen Angaben des Klägers z. B. 10.08.2009 bis 14.08.2009) ist ein Anspruch auf Alg nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III a. F. entfallen. Mangels persönlicher Arbeitslosmeldung waren auch in diesen Zeiträumen die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben.
Nach § 50 Abs. 1 SGB X hat der Kläger deshalb das im Zeitraum vom 29.06.2009 bis 30.11.2010 zu Unrecht erhaltene Alg im Umfang von 15.170,56 EUR zu erstatten. Die Erstattung der von der Beklagten für den Kläger in diesem Zeitraum geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 5.389,60 EUR folgt aus § 335 Abs. 1 u. 5 SGB III. Der Kläger hat pflichtwidrig die Beschäftigungsaufnahme jedenfalls nicht in vollem Umfang angezeigt, so dass das Erstattungsverlangen hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch nicht unbillig ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 23.05.2012 – L 10 AL 32/09 – m. w. N.).
Die Berufung war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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