Europarecht

Das Erfordernis der persönlichen Anhörung zum Verfolgungsschicksal in einem weiteren Asylverfahren

Aktenzeichen  M 17 K 15.31601

Datum:
26.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 71a
VwVfG VwVfG § 51 Abs. 1 – 3
EMRK EMRK Art. 3
RL 2013/32/EU Art. 14 Abs. 1

 

Leitsatz

Mit der Anhörungspflicht, die neben der Sachverhaltsermittlung das Kernstück des Asylverfahrens bildet, korrespondiert zugleich ein subjektives Recht des Asylbewerbers auf eine persönliche Anhörung (Art. 14 Abs. 1 der RL 2013/32/EU). (redaktioneller Leitsatz)
Bei einem 2014 in Bulgarien gestellten Asylantrag kann ohne Vorlage der bulgarischen Asylakten nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber alle Asylgründe in einem nicht mit systemischen Mängeln behaftete Asylverfahren haben vorbringen können. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. November 2015 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Über die Klage, zu deren Entscheidung nach § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter berufen ist, kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
2. Eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, ist in der hier gegebenen Situation mangels Statthaftigkeit unzulässig.
Vielmehr ist die Anfechtungsklage auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom 25. November 2015 richtige Klageart, wenn – wie hier – Streit darüber besteht, ob die Voraussetzungen des § 71a AsylG vorliegen. In der vorliegenden Situation ist die Erhebung einer auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v 10.2.1998 – 9 C 28.97, NVwZ 1998, 861) zur Pflicht zum „Durchentscheiden“ nicht geboten. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich nämlich von der dort zugrundeliegenden, bei der das Bundesamt bereits das Erstverfahren durchgeführt hatte und danach unstreitig ein Folgeverfahren im Raum stand. Demgegenüber sind hier zwei Mitgliedstaaten beteiligt und ausschlaggebend ist dabei zunächst die primäre Frage, ob überhaupt eine „Zweitantragssituation“ und damit eine dem Folgeantrag vergleichbare Konstellation gegeben ist (vgl. BayVGH, U. v. 3.12.2015 – 13a B 15.50069, 13a B 15.50070, 13a B 15.50071 – juris Rn. 22 – NVwZ 2016, 625; VG Berlin, U. v. 6.6.2016 – 33 K 154.15 A – juris).
Anders als bei Folgeanträgen im Sinne des § 71 AsylG hat das Bundesamt im Verfahren des § 71a AsylG noch überhaupt keine vorherige eigene Entscheidung in der Sache getroffen, so dass die Situation eher der Verfahrenseinstellung nach Rücknahme (§§ 32, 33 AsylG) vergleichbar ist (BayVGH, U. v. 3.12.2015, a. a. O.). Bei Rücknahmeentscheidungen wiederum vertritt das Bundesverwaltungsgericht zu Recht die Auffassung, die Anfechtungsklage sei die statthafte Klageart, da die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten sei (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 – 10 C 1/13 – juris, NVwZ 2014, 158).
Wäre stattdessen das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge dem Kläger eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die grundsätzliche Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 71a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 25 AsylG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 71a Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylG vorgesehen ist (VG Berlin, U. v. 6.6.2016 – 33 K 154.15 A – juris). Im Übrigen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Behörde selbst entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung zumindest bedenklich wäre (vgl. ausführlich VG Düsseldorf, U. v. 27.6.2014 – 13 K 654/14.A – juris m. w. N.).
Im Falle der Aufhebung eines auf der Grundlage von § 71a AsylG ergangenen Bescheides ist daher das Asylverfahren durch die Beklagte weiterzuführen und das Asylbegehren von ihr in der Sache zu prüfen.
3. Die Klage auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 25. November 2015 ist auch begründet.
Die Ablehnung der Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren ist rechtswidrig und der Kläger ist dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 71a AsylG ist nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Fall eines Asylantrags im Bundesgebiet (Zweitantrag) ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens) vorliegen.
Zwar ist davon auszugehen, dass in Bulgarien ein Asylverfahren erfolglos im Sinne des § 71a AsylG abgeschlossen wurde und die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (3.1.), jedoch geht das Bundesamt zu Unrecht davon aus, die Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ohne persönliche Anhörung des Klägers treffen zu können (3.2.).
Insoweit kann offen bleiben, ob § 71a AsylG unionsrechtskonform ist (VG Berlin, B. v. 17.7.2015 – 33 L 164/15.A – juris Rn. 10 ff.; VG München, U. v. 7.2.2013 – M 11 K 12.30661 – juris Rn. 21; a.A. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. (2014), § 71a Rn. 3 ff.).
3.1. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass es sich bei dem am 8. Juli 2014 in der Außenstelle … des Bundesamtes gestellten Asylantrag um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG handelt, da ein Asylverfahren in dem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) Bulgarien, erfolglos abgelehnt wurde. Der Kläger gab in dem von ihm am … Juli 2015 ausgefüllten Fragebogen selbst an, dass sein Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union abgelehnt wurde (Bl. 77 d. BA). Der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens in Bulgarien wird darüber hinaus durch die Stellungnahme der Dublin Unit Bulgaria vom 30. Januar 2015 (Bl. 54 d. BA) bestätigt. Darin wurde auf Anfrage dem Bundesamt mitgeteilt, dass der letzte Asylantrag des Klägers vom 14. Februar 2014 mit Bescheid vom 20. Mai 2014 abgelehnt wurde („His last application dated 14.02.2014 and was rejected with decision dated 20.05.2014“).
Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 VO (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
3.2. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig, da sie den Kläger vor der Entscheidung nicht persönlich angehört hat. Nach § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylG gelten für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 AsylG entsprechend. Ein Asylsuchender ist nach § 24 Abs. 1 Satz 3 und § 25 AsylG zwingend zu seinem Verfolgungsschicksal persönlich anzuhören. Mit dieser Pflicht korrespondiert zugleich ein subjektives Recht des Asylbewerbers auf eine persönliche Anhörung (Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU). Sie bildet neben der Sachverhaltsermittlung das Kernstück des Verfahrens vor dem Bundesamt und kann weder durch die Anhörung eines Vertreters noch durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016 § 25 Rn. 12).
Nach § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG kann von einer persönlichen Anhörung nur dann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. Hiervon dürfte von vornherein nur dann ausgegangen werden können, wenn aufgrund etwa vorliegender schriftlicher Ausführungen je nach deren Ausführlichkeit bereits zuverlässig und sicher beurteilt werden kann, dass das Vorbringen eindeutig offensichtlich unschlüssig ist (Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, 105. Aktualisierung 2016, § 71a Rn. 23 ff.). Nach Teilen der Literatur und der Rechtsprechung (vgl. Marx, AsylG, 8. Aufl. (2014), § 71a Rn. 16; VG Aachen, B. v. 4.8.2015 – 8 L 171/15.A – juris Rn. 25) kann von einer persönlichen Anhörung sogar nur dann abgesehen werden, wenn das Bundesamt die Akten des Asylverfahrens eines anderen Mitgliedstaats vorliegen hat. Denn nur dann ist der von § 51 VwVfG vorausgesetzte Vergleich möglich, ob ein neues Vorbringen vorliegt. Bereits der Wortlaut des § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG („kann abgesehen werden, soweit“) zeigt, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt. Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend aber nicht gegeben, da weder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offenkundig (gewesen) ist, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist.
Das Bundesamt hat die Akten über das Verfahren des Klägers in Bulgarien nicht beigezogen. Auch räumt es im streitgegenständlichen Bescheid selbst ein, unklar zu sein, ob die Angaben des Klägers im bulgarischen Asylverfahren berücksichtigt haben werden können. Es ist deshalb schon nicht ersichtlich, auf welcher Tatsachengrundlage das Bundesamt seine Entscheidung gestützt hat. Aber auch die schriftliche Stellungnahme des Klägers vom … Juli 2015 genügt nicht, um nach den Anforderungen des § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG von einer persönlichen Anhörung abzusehen. Aus dieser kann nicht bereits zuverlässig und sicher das Vorbringen als eindeutig offensichtlich unschlüssig beurteilt werden. Der Kläger schildert in seinen schriftlichen Ausführungen vom … Juli 2015 im Wesentlichen, aus Angst um sein Leben nicht mehr in sein Herkunftsland zurückkehren zu können, da er Repressionen von Mitgliedern der … befürchte. Zudem sei seine rechte Hand von einer Phosphorbombe stark verletzt worden, weshalb er stark traumatisiert sei. Dass dieser Vortrag von vornherein und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt, weder einen Verfolgungsgrund noch ein Abschiebungsverbot zu begründen vermag, kann im Hinblick auf die Herkunftsregion Palästinensisches Autonomiegebiet/… nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht mit der gebotenen Sicherheit dargetan werden. Jedenfalls, wenn es für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG auf die Glaubwürdigkeit des Klägers ankommt, ist eine persönliche Anhörung im Verfahren nach § 71a AsylG erforderlich. Dadurch dass das Bundesamt den Kläger aufgrund seiner Behauptung, er habe in Syrien gelebt, für unglaubwürdig hält, hätte es bereits aus diesem Grund eine persönliche Anhörung durchführen müssen. Denn insbesondere in Fällen, in denen es auf die Glaubwürdigkeit des Klägers bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Angaben ankommt, ist eine Anhörung erforderlich, um sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen (vgl. Hailbronner, Stand März 2015, § 71a AsylG, Rn. 25). Den Ausführungen des Bundesamtes, eine Anhörung sei nicht erforderlich, weil der Sachverhalt durch die Erstbefragung vom … Juli 2014 und die schriftliche Stellungnahme des Klägers hinreichend geklärt sei, kann daher wegen der dem Kläger zur Last gelegten Widersprüchlichkeit seiner Angaben nicht gefolgt werden. Insbesondere der Umstand, dass der Kläger in Europa mehrere erfolglose Asylverfahren betrieben hat und sich seit mindestens sechs Jahren außerhalb seiner Heimatregion … aufhält, vermag ein Absehen von einer persönlichen Anhörung ebenfalls nicht ermessensfehlerfrei zu begründen. Dieser Umstand erfüllt für sich gesehen nicht die Voraussetzung, dass die Anhörung für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist (§ 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens ist nur ein Tatbestandsmerkmal des § 71a Abs. 1 AsylG. Ob hingegen auch Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG vorliegen, kann allein mit der Kenntnis über in anderen Mitgliedstaaten erfolglos abgeschlossene Asylverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden. Aus dem zeitlichen Ablauf der Asylantragstellung (in Ungarn und Österreich habe der Kläger das Ergebnis der Asylverfahren gar nicht abgewartet, sondern sei sofort weitergereist) kann das Bundesamt jedenfalls nicht die Hypothese ableiten, der Kläger habe nach der Ablehnung seiner Asylanträge in Bulgarien jedenfalls in Ungarn, Österreich und Deutschland nicht wirklich Schutz vor Verfolgung begehrt, sondern diese Asylanträge aus anderen Motiven gestellt. Diese als Hypothese formulierte Vermutung entbehrt der erforderlichen Tatsachengrundlagen.
Im Gegensatz dazu spricht – wie im zugrundeliegenden Eilverfahren ausführlich dargestellt (VG München, B. v. 8.4.2016 – M 17 S 15.31602 – UA S. 11 ff.) – vieles dafür, dass Wiederaufgreifensgründe nach §§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (§ 71a Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) im Falle des Klägers vorliegen.
Da der Lauf der dreimonatigen Präklusionsfrist frühestens mit der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet am 15. Juni 2014 beginnt (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, § 71a AsylG, Rn. 29; Bruns in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 71a AsylG Rn. 11) ist die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG mit Asylantragstellung am 8. Juli 2014 gewahrt.
Zwar ist eine wesentliche Veränderung der politischen Lage und der Machtverhältnisse im Palästinensischen Autonomiegebiet seit der Regierungsübernahme der … im Jahr 2007 nicht eingetreten. Die vorrangig in Betracht kommenden Auseinandersetzungen zwischen der den … dominierenden … sowie gemäßigteren palästinensischen Organisationen, insbesondere der …, sind jedenfalls im … nach Abschluss des Versöhnungsabkommens (vgl. dazu etwa, FR v. 14.5.2011, SZ v. 29.4.2011, ICG v. 20.7.2011 sowie “Die Zeit (online)” v. 25.11.2011) bereits seit geraumer Zeit weitgehend eingestellt (so bereits OVG Nds, U. v. 26.1.2012 – 11 LB 97/11 – juris); im Juni 2014 einigten sich …, … und weitere palästinensische Fraktionen auf eine nationale Einheitsregierung aus parteiungebundenen Ministern (FAZ v. 8.12.2015; amnesty international report 2015 Palästina, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/palaestina). Angesichts der fortdauernden Annäherung zwischen … und … ist derzeit jedenfalls auch keine Verschlechterung der Lage hinsichtlich eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Sinne des § 4 AsylG absehbar (VG München, U. v. 1.2.2016 – M 17 K 16.30040). Grundsätzlich könnte aber eine geänderte Sachlage im Palästinensischem Autonomiegebiet durch die Militäroperation der israelischen Verteidigungsstreitkräfte (Operation Protective Edge), die am 26. August 2014 beendet wurde, eingetreten sein, da seither eine latent fortbestehende, in ihrem Ausmaß nunmehr schwankenden Auseinandersetzungen zwischen Israel, und der … als faktische Machthaber im … besteht (zu der gleichwohl für einen anzunehmenden bewaffneten innerstaatlichen Konflikt fehlende Gefahrendichte vgl. VG München, U. v. 1.2.2016 – M 17 K 16.30040).
Zudem sprechen derzeit – solange die bulgarische Asylverfahrensakte nicht vorliegt und sich daraus nichts Gegenteiliges ableiten lässt – gravierende Gründe dafür, dass der Kläger ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren in Bulgarien geltend zu machen.
Zum einen ist zweifelhaft, ob der Kläger sämtliche Verfolgungsgründe bereits in dem bulgarischen Asylverfahren vorgebracht hat bzw. dort hätte vorbringen können. Soweit der Kläger schildert, dass sein Bruder durch die … verhaftet und ins Gefängnis verbracht worden sei, um den Kläger zur Rückkehr zu zwingen, was möglicherweise – bei Unterstellung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – zu einer qualitätsmäßigen Änderung des individuell für sich geltend gemachten Verfolgungsgrundes führen könnte, fehlt es zwar an einer zeitlichen Einordnung dieses Ereignisses. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes geht dies jedoch nicht zulasten des Klägers, da ihm wegen der unterlassenen persönlichen Anhörung gerade die Möglichkeit genommen wurde, seine Verfolgungsgründe nachvollziehbar und plausibel darzulegen, worunter auch die zeitliche Konkretisierung der geschilderten Ereignisse fällt.
Aber selbst hinsichtlich der Verfolgungsgründe, die der Kläger in zeitlicher Hinsicht bereits in dem bulgarischen Asylverfahren hätte vorbringen können (Verfolgung durch die …, Traumatisierung durch Verletzung aufgrund einer Phosphorbombe), spricht vieles dafür, dass der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, diese Gründe in dem bulgarischen Asylverfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG).
Ein Asylverfahren im Sinne des § 71a AsylG ist jedes Asylverfahren, das im Einklang mit den Regeln der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK durchgeführt wurde (VG Aachen, B. v. 4.8.2015 – 8 L 171/15.A – juris). Für die sichereren Vertragsstaaten ist aufgrund des Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94, 49, juris Rn. 181) bzw. des hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 AEUV) stehenden “Prinzips des gegenseitigen Vertrauens”, das auf der Annahme beruht, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, beachten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QualRL), der GFK sowie in der EMRK finden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 – C-411/10 und 493/19, C-411/10, C-493/10 – Slg 2011, I-13905, juris Rn. 10 ff., 75, 78, 80) keine Prüfung der Beachtung der Regeln im Einzelfall erforderlich. Eine Ausnahme hiervon kommt nur in Sondersituationen in Betracht (Vgl. Hailbronner, AuslR, Bd. 4, § 71a AsylVfG Rn. 12; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 71a Rn. 11). Für eine solche Sondersituation müssten systemischen Mängel des bulgarisch Asylverfahrens vorliegen.
Zwar bestehen angesichts der grundlegenden Veränderungen im Laufe des Jahres 2014 in Bezug auf Bulgarien nach aktuellem Kenntnisstand derzeit wohl keine durchgreifenden Bedenken, dass entsprechende systemische Mängel des bulgarischen Asylverfahrens vorliegen, die den Betroffenen an der Geltendmachung seiner Verfolgungsgründe (unverschuldet im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG) gehindert hätten (BayVGH, U. v. 29.1.2015 – 13a B 14.50039 – juris; VGH BW, U. v. 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 – juris; UNHCR, „UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria“ vom 2.1.2014 – abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/52c598354.html; UNHCR, „Bulgarien als Asylland – Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien“ vom April 2014 – abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILO des Bundesamtes; amnesty international, „Suspension of Returns of Asylum-Seekers to Bulgaria Must Continue“ vom 31.3.2014 – abrufbar unter: https://www.amnesty.org/en/documents/EUR15/002/2014/en; amnesty international, „Amnesty report 2015 Bulgarien“ – abrufbar unter: https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/bulgarien; European Asylum Support Office (EASO), „Special Support Plan to Bulgaria“ vom 5.12.2014 – abrufbar unter: http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/SSP-BG-2014-12-03.pdf; Pro Asyl, Presseerklärung vom 23.5.2014: „Schwere Menschenrechtsverletzungen an Flüchtlingen in Bulgarien“ – abrufbar unter: http://ww.proasyl.de/de/presse/detail/news/schwere _menschenrechtsverletzungen_an_fluechtlingen_in_bulgarien; Pro Asyl, „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ vom April 2015 – abrufbar unter: http://ww.proasyl.de/fileadmin/fm-dam/q_PUBLIKATIONEN/2015/Bulgarien_Broschu _re_Web_END.pdf; Asylum Information Database (aida), „Country Report Bulgaria“, Stand: 30.9.2015 – abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/bulgaria; European Council on Refugees and Exiles (ECRE), „ECRE reaffirms its call for the suspension of transfers of asylum seekers to Bulgaria under the recast Dublin Regulation“ vom 7.4.2014 – abrufbar unter: http://www.ecre.org/component/down loads/downloads/873.html; Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Hamburg und das VG Aachen vom 30.11.2015 und 27.1.2016 – abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILO des Bundesamtes).
Gleichwohl war die Situation Asylsuchender in Bulgarien zur Zeit des Asylverfahrens des Klägers in Bulgarien vom 14. Februar 2014 (Asylantrag) bis 20. Mai 2014 (Ablehnung des Asylantrags) – nach einem Anstieg der Asylanträge zu Beginn des Jahres 2014 – teilweise heftiger Kritik ausgesetzt. So ging der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) im Januar 2014 davon aus, dass in Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestünden und plädierte dafür, Abschiebungen nach Bulgarien zunächst auszusetzen (vgl. „UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria“ vom 2.1.2014). Dieser Einschätzung schlossen sich amnesty international (vgl. “Suspension of Returns of Asylum-Seekers to Bulgaria Must Continue” vom 31.3.2014), European Council on Refugees and Exiles (vgl. “ECRE reaffirms its call for the suspension of transfers of asylum seekers to Bulgaria under the recast Dublin Regulation” vom 7.4.2014) und Pro Asyl (vgl. Presseerklärung vom 23.5.2014: “Schwere Menschenrechtsverletzungen an Flüchtlingen in Bulgarien”) an. Auch in der Stellungnahme von Pro Asyl vom 30. Mai 2014 wird auf die von UNHCR Anfang 2014 festgestellten Mängel im bulgarischen Asylsystem Bezug genommen und eine Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien gefordert. Trotz seiner aktualisierten Bestandaufnahme vom April 2014 („Bulgarien als Asylland – Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien“, Seite 2 und 17), in der das UNHCR ungeachtet fortbestehender ernsthafter Mängel einen generellen Aufschub aller Dublin-Überstellungen nach Bulgarien nicht länger für gerechtfertigt, sondern nur bei Personen mit besonderen Bedürfnissen oder besonderer Schutzwürdigkeit empfiehlt, von einer Überstellung abzusehen, sprechen daher ohne Vorlage der bulgarischen Asylakten gravierende Gründe dafür, dass der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, seine Verfolgungsgründe in dem bulgarischen Asylverfahren nach den Regeln der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK geltend zu machen.
3.3. Indem das Bundesamt den Kläger nicht angehört hat, hat es ihn jedenfalls in seinem verfahrensmäßigen subjektiven Recht verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es ist dabei auch nicht offensichtlich, dass diese Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, § 46 VwVfG. Entsprechend der vorstehenden Ausführungen hat das Bundesamt vielmehr auf unvollständiger Grundlage über die Frage entschieden, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Bei Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ihm Schutz zuzusprechen ist. Nach seiner Anhörung wird das Bundesamt daher erneut zu entscheiden haben, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und ihm im Ergebnis internationaler Schutz zuzusprechen oder Abschiebungsverbote festzustellen sind.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Dem entspricht eine hälftige Kostentragung durch den Kläger und der Beklagten. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

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