Aktenzeichen 5 T 298/16
Leitsatz
Aufgrund der zum Zeitpunkt der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts vorliegenden Verschuldung liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr vor. Da der Betreute am Rechtsverkehr teilnimmt und regelmäßig nachteilige Willenserklärungen abgibt, ist der Einwilligungsvorbehalt notwendig, um eine weitere Verschuldung des Betroffenen zu verhindern. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
XVII 0559/05 2016-07-19 Bes AGSTRAUBING AG Straubing
Tenor
1. Die Beschwerde des Betroffenen, eingegangen beim Amtsgerichts … am 4.8.2016, gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 19.7.2016, Az. XVII 0559/05, wird zurückgewiesen.
2. Von der Auferlegung von Kosten wird abgesehen.
Gründe
I.
Bei dem Betroffenen besteht eine leichte Intelligenzminderung. Aufgrund dieser Beeinträchtigung kann er seine Angelegenheiten nicht vollständig selbst besorgen und steht unter Betreuung.
Mit Schreiben vom 30.3.2016 hat die Betreuerin im Rahmen der Vermögenssorge gegen den Willen des Betreuten die alleinige Kontrolle über dessen Bankkonto übernommen. Sie beantragt in diesem Zusammenhang, dass das Betreuungsgericht den Einwilligungsvorbehalt im Rahmen der Vermögenssorge beschließen möchte.
Durch Beschluss vom 6.4.2016 wurde durch das Amtsgericht … ein Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge erholt. Mit Datum 20.6.2016 erstattete der Sachverständige … obengenanntes nervenärztliches Gutachten. Er kommt hierin aufgrund des unkritischen Umgangs des Betreuten mit seinen Finanzen, welcher mittlerweile zu einer erheblichen Verschuldung des zumindest partiell geschäftsfähigen Betreuten geführt hat, zu dem Ergebnis, dass bei Fortführung der Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Betreute weiterhin massiv finanziell schädigt. Der Sachverständige hält daher aus medizinischer Sicht die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge für sinnvoll und notwendig. Der Betroffene lehne zwar eine solche Maßnahme ab, besitze dabei jedoch nicht die ausreichende Einwilligungsfähigkeit. Mit Schreiben vom 27.6.2016 ergänzte die Betreuerin das Sachverständigengutachten mit weiteren Einzelheiten betreffend der Verbindlichkeiten des Betroffenen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Bl. 286 ff. d.A. verwiesen.
Am 18.7.2016 wurde der Betroffene durch das Amtsgericht … persönlich angehört. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 18.7.2016 verwiesen.
Mit Beschluss vom 19.7.2016 ordnete das Amtsgericht … einen Einwilligungsvorbehalt zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen, an. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet. Mit Schreiben, eingegangen beim Amtsgericht … am 4.8.2016, legte der Betroffene hiergegen Beschwerde ein. Er wendet ein, seine Schulden seien überwiegend von seiner ehemaligen Lebensgefährtin verursacht worden. Soweit er Verbindlichkeiten eingegangen sei, die durch seinen Verdienst nicht gedeckt gewesen wären, hätte er diese Verbindlichkeiten mit Hilfe eines Darlehens gedeckt. Der Darlehensabschluss sei jedoch durch seine Betreuerin vereitelt worden.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 1903 Abs. 1 BGB war zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betreuten ein Einwilligungsvorbehalt anzuordnen. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden Verschuldung des Betreuten liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr vor (BGH BTPrax 211, 208). Der Betreute nimmt am Rechtsverkehr teil und gibt regelmäßig nachteilige Willenserklärungen ab. Der Einwilligungsvorbehalt ist vorliegend daher notwendig, um eine weitere Verschuldung des Betroffenen zu verhindern (BayObLG BTPrax 1997, 160). Bei dem Betreuten ist auch die. Fähigkeit des Erkennens der Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehalts zumindest erheblich eingeschränkt.
Der Einwilligungsvorbehalt ist auch erforderlich. Zwar beruht die Gefährdung des Vermögens auch auf der Eingehung von Dauerschuldverhältnissen und Ratenzahlungsvereinbarungen, beschränkt sich jedoch nicht hierauf. Ausweislich der Übersicht der Betreuerin hat der Betreute auch Mietschulden angehäuft, Darlehen abgeschlossen und ohne entsprechende finanzielle Mittel ein Kraftfahrzeug unterhalten. Es war daher erforderlich, den Einwilligungsvorbehalt nicht auf einzelne Willenserklärungen zu beschränken. Nach alledem war die Beschwerde daher zurückzuweisen.
Von einer Anhörung wurde gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen.