Aktenzeichen M 3 E 16.1686
BayHSchG BayHSchG Art. 58 Abs. 1 S. 2, Art. 61 Abs. 3 S. 2 Nr. 10
Leitsatz
1 Die Konzeption von Studiengängen einschließlich der Normierung von Regeln darüber, wie der Erwerb der ermittelten Kompetenzen nachgewiesen wird, gehört zu den einer Hochschule als eigene Angelegenheiten obliegenden Aufgaben. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Ansprüche auf innerkapazitäre Zulassung und auf außerkapazitäre Zulassung sind zwei verschiedene Streitgegenstände, die beide gesondert geltend gemacht werden müssen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin schloss im Oktober 2015 das Studium im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ansbach mit dem Gesamturteil „gut bestanden“ (Prüfungsgesamtergebnis 2,2) ab. Das Prüfungszeugnis vom 13. Oktober 2015 weist eine Summe von 210 ECTS-Punkten aus.
Die Hochschule für angewandte Wissenschaften … (im Folgenden: die Hochschule) lehnte mit Bescheid vom 29. Februar 2016 die Bewerbung der Antragstellerin um einen Studienplatz im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen für das Sommersemester 2016 ab. Es sei ein Auswahlverfahren durchgeführt worden, es hätten nur Bewerbungen mit einem besseren Rang berücksichtigt werden können. Die derzeitige Grenznote liege bei 2,0.
Am 29. März 2016 erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht … mit dem Antrag, den Ablehnungsbescheid der Hochschule vom 29. Februar 2016 aufzuheben und der Antragstellerin eine Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen zum Sommersemester 2016 an der Hochschule zu erteilen; über die Klage (M 3 K 16.1685) ist noch nicht entschieden.
Gleichzeitig beantragte er, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zum Sommersemester 2016 im Masterstudiengang aufzunehmen.
Die Antragstellerin habe gemäß Art. 12 GG das Recht auf freie Berufswahl und Berufsausübung. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob der Antragsgegner die vorhandenen Kapazitäten voll ausgeschöpft habe. Bei Betrachtung der Aufnahmepraxis der letzten Semester fielen große Schwankungen in der Ausweisung der Studienplatzzahlen auf. Das Verfahren müsse daher als intransparent bezeichnet werden. Potentielle Bewerber könnten sich nicht auf einen bestimmten Notenschnitt einstellen, sondern unterlägen dem Zufallsprinzip, welche Note zu ihrem Studienbeginn als maßgeblich für die Einstellung betrachtet werde. Hätte die Antragstellerin ihren Bachelor zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen, wäre sie zugelassen worden. Es stünde zu vermuten, dass auch eine höhere Zahl von Studienanfängern zu verkraften gewesen wäre und die Begrenzung auf 35 Studenten zumindest fehlerhaft getroffen worden sei. Jedenfalls hätte durch die Zulassung der Antragstellerin die Lehrnachfrage nicht in einem solchen Maße zugenommen, dass diese von dem vorhandenen Lehrangebot nicht mehr hätte gedeckt werden können. Die Zulassungspraxis der Vergangenheit mache deutlich, dass die Hochschule das geltende Recht fehlerhaft kapazitätsungünstig angewandt habe.
Gemäß dem Zulassungsverfahren entscheide allein die Note über die Aufnahme zum Studiengang. Die Note habe sich daher an denselben formalen Voraussetzungen zu orientieren. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es bestünden Unterschiede in der Gewichtung der Endnoten der Module der ersten beiden Studiensemester, die an der Hochschule nur zu einem Viertel gewichtet würden, während an der Hochschule
… alle Module gleichmäßig gewichtet würden. Würde das Grundstudium mit einer Gewichtung von 25% in die Gesamtnote eingerechnet, käme die Antragstellerin auf einen Durchschnitt von 2,1. Um Gleichheit zwischen den einzelnen Bachelorabschlüssen herzustellen, wäre es geboten gewesen, die Noten des Grundstudiums bei den einzelnen Abschlüssen herauszurechnen. Das Auswahlverfahren entspreche daher nicht dem verfassungsmäßig geschuldeten Gleichheitsgrundsatz und sei fehlerhaft, so dass die Aufnahme der Antragstellerin in den Masterstudiengang geboten sei.
Am 28. April 2016 übersandte das Gericht dem Bevollmächtigten der Antragstellerin die von der Hochschule vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 teilte die Hochschule die Anzahl der Studierenden mit, die im Sommersemester 2016 in den der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen immatrikuliert seien. Im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen seien bei einer Kapazität von 90 Studienplätzen 132 Studierende immatrikuliert, im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Automobilindustrie bei einer Kapazität von 45 Studienplätzen 81 Studierende und im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen bei einer Kapazität von 35 Studienplätzen 35 Studierende.
Die innerhalb der Lehreinheit für den Masterstudiengang festgestellte Kapazität werde zu gleichen Teilen auf das Winter- und das Sommersemester verteilt. Davon unabhängig sei die Grenznote für die Zulassung zum Masterstudiengang: Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 der Satzung der Hochschule über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen vom 15. Februar 2013 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. August 2013 erfolge die Auswahl nach dem Ergebnis des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bzw. des gleichwertigen Abschlusses. Die Hochschule nehme keine Verbesserung oder Verschlechterung des Prüfungsgesamtergebnisses des ersten Hochschulabschlusses vor. Die Bildung des Prüfungsgesamtergebnisses sei in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen niedergelegt, die den ersten Hochschulabschluss vergäben. Gemäß Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 BayHSchG regele die Prüfungsordnung u.a. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses. Die Hochschule sei daher nicht berechtigt, das Prüfungsgesamtergebnis, das von einer anderen Hochschule anhand der dortigen Studien- und Prüfungsordnung festgestellt worden sei, zu bewerten. Die Satzung der Hochschule über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen lege die Prüfungsgesamtnote des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses als Basis der Zulassung zu Grunde.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin dem Gericht eine Erklärung einer im Sommersemester 2016 im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen immatrikulierten Studierenden vor, wonach diese ihren Masterstudiengang im Sommersemester 2016 beendet habe, da sie am 27. April 2016 ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sei und bei der Hochschule die Exmatrikulation beantragt habe. Diesen frei gewordenen Studienplatz könne die Antragstellerin besetzen.
Die Hochschule hat in Ziffer II. ihrer Satzung über Zulassungszahlen an der Hochschule im Wintersemester 2015/2016 und Sommersemester 2016 vom 29. Juni 2015 (Zulassungszahlsatzung) für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen sowohl für das Wintersemester 2015/2016, als auch für das Sommersemester 2016 eine Zulassungszahl von jeweils 35 Studienplätzen festgesetzt.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragspartei muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 zugelassen zu werden.
Das Gericht hat jedoch keinen Anordnungsanspruch festgestellt.
Zwar hat die Antragstellerin die Qualifikation für den streitgegenständlichen Masterstudiengang erworben. Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes – BayHSchG – vom 23. Mai 2006 (GVBL S. 245) setzt der Zugang zu einem Masterstudiengang einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus; § 3 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule vom 13. Juni 2007 fordert als Qualifikationsvoraussetzung für die Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen den Nachweis eines mit 210 ECTS-Kreditpunkten abgeschlossenen Studiums auf dem Gebiet des Wirtschaftsingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Abschlusses. Diesen Nachweis hat die Antragstellerin erbracht.
Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anspruch auf Zulassung zum streitgegenständlichen Masterstudiengang glaubhaft gemacht, da die Hochschule in Ziffer II. § 2 der Zulassungszahlsatzung für den streitgegenständlichen Masterstudiengang die Zulassungszahl für das 1. Fachsemester im Sommersemester 2016 auf 35 Studienplätze festgesetzt und diese Studienplätze bereits vollständig an andere Studienbewerber vergeben hat. Da auch die Gesamtkapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge überbucht ist, kann die Antragspartei nicht einen etwa in einem dieser Studiengänge frei gebliebenen Studienplatz beanspruchen.
Die Vergabe der festgesetzten Studienplätze erfolgte entsprechend der Satzung der Hochschule über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen vom 15. Februar 2013 i.d.F. der Änderungssatzung vom 21. August 2013 (im Folgenden: Vergabesatzung); Rechtsfehler bei der Vergabe sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Vergabesatzung werden die Studienplätze in zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen, die nach Abzug der Vorabquoten (§ 3 Abs. 1 Nr.1 und Nr. 3 Vergabesatzung) verbleiben, nach dem Ergebnis eines auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Masterstudiengangs durchzuführenden örtlichen Auswahlverfahrens vergeben (Satz 1); sofern kein weiteres Auswahlkriterium herangezogen wird, erfolgt die Auswahl nach dem Ergebnis des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bzw. des gleichwertigen Abschlusses (Satz 3).
Da die von der Hochschule im Ablehnungsbescheid in Bezug genommene Grenznote 2,0 beträgt, die Prüfungsgesamtnote der Antragstellerin jedoch 2,2, wurde sie gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Vergabesatzung zu Recht im regulären Vergabeverfahren nicht berücksichtigt.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zulassung im innerkapazitären (regulären) Vergabeverfahren unter dem Gesichtspunkt einer Ungleichbehandlung bei der Errechnung des Prüfungsgesamtergebnisses glaubhaft gemacht. Zum einen würde selbst das vom Bevollmächtigten vergleichsweise nach den Vorgaben der Hochschule errechnete Prüfungsgesamtergebnis von 2,1 nicht die erforderliche Grenznote von 2,0 erreichen. Zum anderen hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Ermittlung einer korrigierten Gesamtnote nach der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule, die dann dem örtlichen Auswahlverfahren zu Grunde gelegt werden müsste.
Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 Vergabesatzung ist für die Bildung der Rangfolge im Rahmen des örtlichen Auswahlverfahrens die „Gesamtnote“ des Hochschulabschlusszeugnisses maßgeblich; nur falls das Abschlusszeugnis keine Gesamtnote enthält, wird diese von der Prüfungskommission festgestellt. Die Gesamtnote des Hochschulabschlusszeugnisses der Antragstellerin wurde von der Hochschule … auf 2,2 festgesetzt. Die Hochschule hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sie durch die Ermittlung einer anderen Note als Abschlussnote des an der Hochschule … absolvierten Bachelorstudiengangs in diesen der Hochschule … zustehenden Kernbereich der Lehrfreiheit eingreifen würde. Die Konzipierung von Studiengängen einschließlich der Normierung von Regeln, auf welche Weise der Erwerb der vermittelten Kompetenzen nachgewiesen wird, gehört zu den der Hochschule als eigene Angelegenheit obliegenden Aufgaben (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes – BayHSchG – vom 23. Mai 2006, GVBl S. 245); auf der Grundlage der Prüfungsordnung regelt die Hochschule Inhalt und Aufbau des Studiums (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG). Sie regelt darüber hinaus durch die als Satzung erlassenen Prüfungsordnungen die Abnahme der Hochschulprüfungen (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG), die Prüfungsordnung „muss“ insbesondere die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses regeln (Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 BayHSchG). Dementsprechend ist es auch Sache der Hochschule, den Zugang zu den von ihr angebotenen Studiengängen durch Erlass der jeweiligen Satzungen zu regeln. Zwar kann eine Hochschule als Qualifikation für einen konsekutiven Masterstudiengang auch eine (Mindest-)Note vorsehen, die aus den in bestimmten Modulen erreichten Leistungen in Abhängigkeit von deren jeweiliger Gewichtung errechnet wird. Wenn jedoch eine Hochschule – wie hier – als Zugangskriterium zu einem Masterstudiengang (ausschließlich) die Gesamtnote des vorgängigen Bachelorstudiengangs festgelegt hat, so hat es dabei sein Bewenden.
Die vom Bevollmächtigten eingewandte Schwankung der Zugangsnote, wie sie sich durch die Festsetzung der Abschlussnote als alleinigem Kriterium ergeben habe, ist zwangsläufige Folge dieser Zugangsregelung, führt aber für sich gesehen nicht zu einer Ungleichbehandlung der Studienbewerber, die sich zu unterschiedlichen Terminen um die Zulassung beworben haben. Es ist jedem Auswahlverfahren, das sich an Noten orientiert, immanent, dass die Grenznote von der Qualität der Abschlussnoten der jeweiligen Mitbewerber abhängt. Eine fehlende Transparenz des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens vermag das Gericht nicht zu erkennen; im Gegenteil ist ein Auswahlverfahren, das sich ausschließlich an den bereits ausgewiesenen Abschlussnoten des vorgängigen Studiengangs orientiert, besonders transparent im Vergleich zu einer Zugangsregelung, die aus den in einzelnen Bereichen erreichten Leistungen, in Abhängigkeit von der Gewichtung der jeweiligen Leistung, eine spezielle Zugangsnote errechnet.
Dass sich eine Studierende während des Sommersemesters 2016 aus dem streitgegenständlichen Masterstudiengang exmatrikuliert hat, begründet keinen Anspruch der Antragstellerin auf Zulassung. Das reguläre Vergabeverfahren ist spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn beendet (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Hochschulzulassung in Bayern – Hochschulzulassungsverordnung – HZV – vom 18. Juni 2007, GVBl S. 401). Nach diesem Zeitpunkt kann im regulären Vergabeverfahren keine Zulassung mehr erfolgen.
Unerheblich ist auch, ob der Hochschule im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Kapazität die ordnungsgemäße Ausbildung auch der Antragstellerin als 36. Studierender über die bereits aufgenommenen 35 Studierenden hinaus noch möglich wäre. Jedenfalls hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine solche Zulassung. Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG – vom 9. Mai 2007, GVBl S. 320) sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Die festgesetzte Zulassungszahl, hier 35 Studienplätze, erschöpft somit die im Sommersemester 2016 zur Verfügung stehende Kapazität vollständig.
Die in der Antragsbegründung gerügte, zu gering festgesetzte Ausbildungskapazität zielt auf die Beanspruchung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität ab. Da es sich nach der ständigen Rechtsprechung bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf innerkapazitäre Zulassung (im regulären Vergabeverfahren) und auf außerkapazitäre Zulassung (wegen einer tatsächlich höheren als der festgesetzten Kapazität) um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt, ist eine ausdrückliche Antragstellung bei der Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität erforderlich, um den eigenständigen außerkapazitären Zulassungsanspruch rechtlich geltend zu machen (z.B. BayVGH, B. v. 11.8.2015 – 7 CE 15.10356). Das gerichtliche Rechtsschutzbegehren muss daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses erfolglos bleiben, solange der Studienbewerber keinen vorherigen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gegenüber der Hochschule gestellt hat. Dass dies hier geschehen wäre, wurde nicht nachgewiesen; ob ein solcher Antrag während eines bereits angelaufenen Semesters noch nachgeholt werden kann, kann offen bleiben. Abgesehen davon hat die Antragstellerin auch keine konkreten Einwände erhoben, weshalb die von der Hochschule festgesetzte Zulassungszahl die vorhandene Kapazität nicht vollständig erschöpfen würde.
Der Antrag war daher abzulehnen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1,52 Abs. 2 GKG