Aktenzeichen M 21 S 18.33494
Dublin III-VO Art. 18
VwGO § 80 Abs. 5
EMRK Art. 3
Leitsatz
1 Bei der Prüfung, ob ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegt, darf sich das Bundesamt nicht allein auf die Angaben der Antragsteller zum Verlauf von Asylverfahren in anderen Mitgliedstaaten stützen. Denn diese haben in aller Regel den Verfahrensablauf nicht durchschaut und können dazu deshalb auch keine verlässlichen Angaben machen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für in Italien subsidiär Schutzberechtigte, verstößt nicht gegen Art. 3 EMRK. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der bislang weder Personalpapiere noch andere Identitätsnachweise seines Herkunftslands vorlegte, ist nach eigenen Angaben ein in Gawa geborener Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria christlichen Glaubens.
Er stellte am 28. Mai 2018 bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) in München einen Asylantrag.
Zur Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens gab der Antragsteller am 28. Mai 2018 gegenüber dem Bundesamt insbesondere an, eine für sechs Monate gültige permesso di soggiorno erhalten zu haben. Er habe sich zwei Jahre in Italien aufgehalten. Bei der Einreise dort habe er internationalen Schutz beantragt. Neue Gründe und Beweismittel, die nicht in dem früheren Verfahren geltend gemacht worden seien und die ein neues Asylverfahren rechtfertigten, habe er nicht.
Am 4. Juni 2018 übermittelte das Bundesamt der zuständigen italienischen Behörde unter Bezugnahme auf einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (IT1CT01K4L) ein auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl EG Nr. L 180 S. 31) – Dublin III-VO – gestütztes Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich der Antragstellers.
Mit englischsprachigem Schreiben vom 11. Juni 2018 teilte die zuständige Dublin-Einheit des Innenministeriums der Republik Italien dem Bundesamt insbesondere mit, die italienischen Behörden könnten das Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich des Antragstellers nicht akzeptieren. Ihm sei in Italien internationaler Schutz zuerkannt und vom Polizeihauptquartier in Catania eine bis 14. Oktober 2021 gültige Aufenthaltserlaubnis zum „subsidiären Schutz“ erteilt worden. Deshalb falle der Fall seit dem Abschluss des Asylverfahrens in Italien nicht mehr in die Zuständigkeit der dort zuständigen Dublin-Einheit. Ein möglicher Transfer des Ausländers könne im Rahmen von Polizeivereinbarungen durchgeführt werden.
Zur Niederschrift über die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gab der Antragsteller am 11. Juni 2018 gegenüber dem Bundesamt insbesondere an, es sei richtig, dass ihm in Italien aufgrund seines dortigen Antrags auf internationalen Schutz vom 13. Mai 2016 subsidiärer Schutz bis zum 14. Oktober 2021 gewährt worden sei. Seine Dokumente habe er in einem Bus in Bologna verloren. Er habe Blutungen, wenn er auf die Toilette gehe. In Italien bekomme er kein gutes Essen im Flüchtlingslager. Es habe ihm dort noch mehr Schmerzen verursacht. Die Lebensumstände dort seien grausam gewesen.
In der vorbezeichneten Anhörung legte der Antragsteller einen Arztbrief des Klinikums Schwabing vom 9. Mai 2018 (Bl. 88 ff. der Bundesamtsakte) vor. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim Antragsteller sei eine ausgeprägte Eisenmangelanämie bei rezidivierender Analblutung seit über einem Jahr (ICD-10 K92.2), ein Verdacht auf Hämorrhoidalblutung und eine Gastritis, HPassoziiert (ICD-10 K29.7), diagnostiziert worden. Als einzige Blutungsquelle habe sich eine vergrößerte Hämorrhoide gefunden, die mit einem Gummiband versorgt worden sei. Anschließend seien keine weiteren Blutungen aufgetreten.
In einem Aktenvermerk vom 31. August 2018 hielt das Bundesamt fest, das Verfahren unterliege der besonderen Prozessbeobachtung.
Mit Bescheid vom 31. August 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1.), verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2.) und drohte ihm mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei unzulässig, weil dem Antragsteller in Italien im Rahmen des dortigen Asylverfahrens internationaler Schutz gewährt worden sei. Dies habe Italien durch Schreiben vom 11. Juni 2018 mitgeteilt. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Der Antragsteller habe insbesondere nichts dazu vorgelegt, dass ihm in Italien Folter oder eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die Situation von Schutzberechtigten in Italien habe sich im Vergleich zu vorherigen Jahren im Jahr 2017 deutlich verbessert. Die vorhandenen Mängel begründeten keine grundlegenden Defizite des Unterkunftssystems in Italien. Wie italienische Bürger hätten Schutzberechtigte die Möglichkeit, dort zu arbeiten. Als international schutzberechtigter sei der Antragsteller nicht mehr verpflichtet, in einer italienischen Asylunterkunft zu wohnen. Er genieße freien Zugang zum Wohnungsmarkt. Die Integration am Arbeitsmarkt hänge von den Eigenbemühungen und den Fähigkeiten im Einzelfall ab. In Notfällen könne der Antragsteller weiterhin in karitativen Einrichtungen Essen und einen Schlafplatz in Italien bekommen, bis er aus eigener Kraft eine Arbeitsstelle finden könne. Es drohe ihm auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Verstellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die geltend gemachten und attestierten gesundheitlichen Beschwerden führten nicht zur Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben, die alsbald nach der Rückkehr nach Italien drohe. Selbst bei Behandlungsbedarf gelte der Zugang des Antragstellers zum italienischen Gesundheitssystem als sichergestellt und finanzierbar. Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlassen gewesen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
Am 13. September 2018 erhob der Antragsteller zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München Klage und beantragte, den Bundesamtsbescheid vom 31. August 2018 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Über die Klage (M 21 K 18.33493) ist noch nicht entschieden.
Zugleich beantragte der Antragsteller am 13. September 2018 zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.
Zur Klage- und Antragsbegründung nahm er am 13. September 2018 im Wesentlichen auf seine Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug und legte in Kopie insbesondere einen Arztbrief der Urologischen Gemeinschaftspraxis München-Bogenhausen vom 7. August 2018 vor. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 31. Juli 2018 seien beim Antragsteller einen Harnwegsinfekt (N 39.0) und eine Prostatotystitis (N41.3) diagnostiziert worden. Weitere Beschwerdefreiheit vorausgesetzt Wiedervorstellung in zwei bis vier Wochen nach Antibiose zur Urinkontrolle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu Eil- und Klageverfahren und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Eilantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Insbesondere in den Fällen der Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – wenn also ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat – darf die Aussetzung der Abschiebung im Rahmen eines Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, hier der Abschiebungsandrohung, bestehen. Solche „ernstlichen Zweifel“ liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). Diese Einschätzung ist hier nicht gerechtfertigt.
Zur näheren Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bundesamtsbescheids Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend ist Folgendes auszuführen.
Insbesondere in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war (§ 35 AsylG). Nach hinreichender Sachverhaltsermittlung des Bundesamts bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass beim Antragsteller zu Recht ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG angenommen worden ist. Im Einzelnen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar durch Urteil vom 21. November 2017 (- 1 C 39.16 – Leitsatz) unter Hinweis auf verschiedene, zur Sachverhaltsermittlung in Betracht kommende Wege entschieden, dass die Verwaltungsgerichte den Sachverhalt aufklären müssen, wenn in einem Asylverfahren zweifelhaft ist, ob dem Schutzsuchenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist. Davon abgesehen, dass dieses Urteil im Anschluss an asylrechtliche Hauptsacheverfahren ergangen ist, so dass aus ihm keine (erhöhten) Anforderungen an die Amtsermittlung des Verwaltungsgerichts in einem Eilverfahren wie dem vorliegenden abzuleiten sind (vgl. dementsprechend auch § 36 Abs. 3 Sätze 4 und 5 AsylG), hat das erkennende Gericht schon keine ernstlichen Zweifel daran, dass dem Antragsteller in Italien internationaler Schutz gewährt worden ist.
Bei der Prüfung, ob ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegt, darf sich das Bundesamt nicht allein auf die Angaben der Antragsteller zum Verlauf von Asylverfahren in anderen Mitgliedstaaten stützen. Denn diese haben in aller Regel den Verfahrensablauf nicht durchschaut und können dazu deshalb auch keine verlässlichen Angaben machen (vgl. nur BayVGH, U.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50069 u.a. – juris Rn. 22 m.w.N.). Mit dem vom Bundesamt grundsätzlich zu nutzenden, sogenannten Info-Request nach Art. 21 Dublin-II-VO bzw. Art. 34 Dublin-III-VO ist unter den Mitgliedstaaten ein beschleunigtes Informationsaustauschsystem eingeführt worden, dessen Möglichkeiten zur Informationsgewinnung den Verwaltungsgerichten nicht offen stehen (vgl. nur BayVGH, U.v. 20.10.2016 – 20 B 14.30320 – juris Rn. 29, 41 m.w.N.).
Das Bundesamt hat zwar kein Info-Request an die zuständige Behörde der Republik Italien gerichtet. Das Bundesamt hat aber ausnahmsweise nach den besonderen Umständen des Einzelfalls tragfähig darauf schließen dürfen, dass dem Antragsteller in Italien internationaler Schutz gewährt worden ist. Das ergibt sich unzweifelhaft aus dem an das Bundesamt gerichteten, englischsprachigen Schreiben der zuständigen Dublin-Einheit des Innenministeriums der Republik Italien vom 11. Juni 2018.
Sachliche Einschränkungen der somit durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ermöglichten Unzulässigkeitsentscheidung sind nicht etwa aus Gründen vorrangigen Unionsrechts veranlasst.
Die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für in Italien subsidiär Schutzberechtigte, verstößt nicht gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK.
Das Gericht schließt sich zu diesen allgemeinen Verhältnissen in Italien vollumfänglich den tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. April 2018 (10 LB 109/18 – juris) an. Es teilt auch die rechtlichen Schlussfolgerungen dieser Entscheidung. In Italien sind Ausländer, die dort als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden sind, italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Es wird also von ihnen grundsätzlich erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Das ist nicht menschenrechtswidrig und entspricht im Übrigen auch den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU.
Selbst wenn die Lebensbedingungen für subsidiär Schutzberechtigte in Italien – wovon das Gericht nicht ausgeht – den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU nicht genügten, ohne bereits gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen, stünde dies in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nicht entgegen.
In einer solchen Situation würde durch die Annahme des Anspruchs auf ein weiteres Anerkennungsverfahren zum einen das gemeinsame europäische Asylsystem und das ihm zugrunde liegende gegenseitige Vertrauen unterlaufen. Sie würde die schon in erheblichem Umfang stattfindende Sekundärmigration von Schutzberechtigten und das sogenannte „asylum shopping“ fördern, deren Verhinderung eines der Ziele des gemeinsamen europäischen Asylsystems ist. Zum anderen ergibt sich selbst im Fall der Bejahung eines über Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK hinausgehenden Schutzbedarfs nicht die Notwendigkeit eines weiteren Asylverfahrens, weil sich als Alternative hierzu eine aufenthaltsrechtliche Lösung bietet (vgl. zu all dem BVerwG, B.v. 27.6.2017 – 1 C 26/16 – juris Rn. 32 ff.).
Auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation kann der Antragsteller kein nationales Abschiebungsverbot für sich in Anspruch nehmen, das vorliegend nur als materiell-rechtliche Voraussetzung der Abschiebungsandrohung, gegen die sich die in der Hauptsache allein statthafte Anfechtungsklage richtet, zu prüfen ist (vgl. Berlit, NVwZ-Extra 6/2018, S. 10).
Die Republik Italien ist ein sicherer Drittstaat. Die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG über die sicheren Drittstaaten eröffnet von ihrem Wortlaut her keine Möglichkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfassungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 26a Abs. 2 AsylG) durch individuelles Vorbringen auszuräumen. Ausländer werden danach insbesondere nicht mit der Behauptung gehört, in ihrem Fall werde der sichere Drittstaat, hier also Italien, den ihnen zustehenden und im Falle des Antragstellers förmlich zuerkannten Schutz letztlich faktisch „verweigern“ (vgl. OVG SL, U.v. 25.10.2016 – 2 A 95/16 – juris Rn. 27 m.w.N.).
Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in den fünf in seiner Entscheidung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. – juris Rn. 188 und 189) näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungsbeziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb der „Blickfeldes“ des deutschen Verfassungsgesetzgebers gelegen sind und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den sicheren Drittstaat sind danach unter anderem Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch selbst zum „Verfolgerstaat“ wird (vgl. OVG SL, U.v. 25.10.2016 – 2 A 95/16 – juris Rn. 28 m.w.N.). Eine solche Situation liegt nicht vor.
Zudem ist die Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG) nicht widerlegt, weil offensichtlich keine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht ist (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Dr. …