Aktenzeichen M 22 M 17.35617
RVG § 2 Abs. 2, § 13, § 25 Abs. 1 Nr. 3
AsylG § 80
Leitsatz
Die Vollstreckungsverfahrensgebühr wird nach dem Wert bestimmt, den die zu erwirkende Handlung für den Gläubiger hat; dieser Wert ist zu schätzen und dürfte regelmäßig dem Wert der Hauptsache entsprechen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. März 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung, über die durch den Berichterstatter zu entscheiden ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris Rn. 10 m.w.N.), bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kostenfestsetzung die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Bei einem Vollstreckungsverfahren nach § 167 ff. VwGO erhält der beauftragte Rechtsanwalt nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3309 der Anlage I zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Vergütungsverzeichnis) eine 3/10-Vollstreckungsverfahrensgebühr (sowie ggf. eine 3/10-Vollstreckungsterminsgebühr nach Nr. 3310 des Vergütungsverzeichnisses). Der Gebührensatz bezieht sich dabei auf den Gegenstandswert (vgl. § 13 RVG), der sich bei einer Vollstreckung nach § 172 VwGO, um die es vorliegend ging, nach dem Wert bestimmt, den die zu erwirkende Handlung (Erlass des Anerkennungsbescheides) für den Gläubiger (Kläger des Ausgangsverfahrens) hat (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Dieser Wert ist zu schätzen und dürfte regelmäßig dem Wert der Hauptsache entsprechen (hier 5000,- Euro, § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. Pietzner/Möller in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 172 Rn. 60 mit Fn. 191; VGH BW, B.v. 12.7.2000 – 13 S 352/00 – juris Rn. 3 und HessVGH, B.v. 26.3.1999 – 11 TM 3406/98, 11 TM 4200/ 98 – juris Rn. 32). Teilweise wird in der Rechtsprechung allerdings auch eine Herabsetzung des Gegenstandswertes für geboten erachtet (vgl. hierzu aus neuerer Zeit etwa VG Stuttgart, B.v. 18.7.2018 – A 11 K 9544/16 – juris, das anders als das erkennende Gericht von einer Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 RVG ausgeht). Ob und ggf. bei welchen Fallgestaltungen eine solche Vorgehensweise (im Rahmen der Schätzung des Gegenstandwertes) in Betracht kommen könnte, muss hier aber nicht weiter erörtert werden, da jedenfalls eine Reduzierung auf weniger als die Hälfte des für die Hauptsache anzusetzenden Wertes bei der gegebenen typischen Fallgestaltung ersichtlich nicht angemessen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).