Baurecht

Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes sehen Bauvorhaben entgegen

Aktenzeichen  M 9 K 17.1651

Datum:
24.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 47310
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDSG Art. 1 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1
BayBO Art. 55 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Zwar sind die Gerichte rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung des BayLfD gebunden; sie haben deren Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden. Hierbei kommt den fachlichen Einschätzungen des BayLfD aber ein erhebliches tatsächliches Gewicht zu (BayVGH BeckRS 2013, 54626), weshalb aufseiten der Behörde de facto eine fachliche Einschätzungsprärogative besteht. (Rn. 17) (red. LS Alexander Tauchert)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch eine Verpflichtung zur erneuten Verbescheidung kommt nicht in Betracht, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Einem auf Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO beruhenden Anspruch auf die für das Vorhaben erforderliche (1.) Baugenehmigung stehen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG entgegen (2.). Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten ist auch nicht auf Grund eines Ermessensfehlers zu beanstanden, weshalb keine erneute Verbescheidung beansprucht werden kann (3.).
1. Das Vorhaben ist baugenehmigungspflichtig nach Art. 55 Abs. 1 BayBO, da der Einbau des Quergiebels und die sonstigen mit dem Bauantrag begehrten Umbauten eine bauliche Anlage ändern. Einer zusätzlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf es nicht, da die beantragte Baugenehmigung diese ersetzt, Art. 6 Abs. 3 DSchG. Denkmalschutzrechtliche Vorschriften sind Bestandteil des Prüfprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO.
2. Die Erlaubnis war nach dem zu prüfenden Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG zu versagen, da gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
a) Eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wäre vorliegend nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG erforderlich. Wie aus den Stellungnahmen des BayLfD vom 16. Dezember 2016 (Bl. 15 – 17 der Behördenakte) und vom 11. Dezember 2017 (Gerichtsakte Bl. 45 – 49; vgl. auch bereits die Stellungnahme vom 25. August 2016, Gerichtsakte im Verfahren Az. M 9 K 15.1989 Bl. 27 – 30) hervorgeht, liegt das Vorhabengrundstück im Bereich des Ensembles …, das sich u.a. durch eine spezifische Dachlandschaft auszeichnet. Zu der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 ist noch zu sagen, dass diese Stellungnahme nicht deswegen an Aussagekraft einbüßt, weil ab Nr. 11 (S. 3 der Stellungnahme) nahezu durchgehend vom „Abbruch“ eines Gebäudes die Rede ist, der beim streitgegenständlichen Vorhaben natürlich nicht vorliegt; diese Formulierungen stehen aber aus dem Kontext der Stellungnahme ersichtlich in Zusammenhang mit der Erörterung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften und haben anders als die vorhergehenden Ausführungen keinen unmittelbaren Verfahrensbezug. Zwar sind die Gerichte rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung des BayLfD gebunden; sie haben deren Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden. Hierbei kommt den fachlichen Einschätzungen des BayLfD aber ein erhebliches tatsächliches Gewicht zu (BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 27), weshalb aufseiten der Behörde de facto eine fachliche Einschätzungsprärogative besteht (Eberl u.a., BayDSchG, Stand 7. Auflage 2016, Art. 6 Rn. 43). Das Gericht sieht vorliegend keinen Anlass dazu, an der fachlichen Einschätzung des BayLfD zu zweifeln. Anhaltspunkte, die seine Bewertung erschüttern und dazu führen würden, dass die Ensembleeigenschaft im Bereich des Marktplatzes und darüber hinaus entfallen sein könnte, sind auch nach dem Ergebnis des Augenscheins im Verfahren Az. M 9 K 15.1989 nicht ersichtlich. Mit dem Umbau des Hauses auf FlNr. 281 würde ein Baudenkmal, worunter nach Art. 1 Abs. 3 DSchG auch Ensembles fallen, verändert, da nicht nur ein Innenumbau vorgesehen ist, sondern u.a. auch der Einbau eines Quergiebels, die Aufbringung von Solarthermie-/ Photovoltaikanlagen sowohl auf dem Süd- als auch auf dem Norddach und der Einbau von Fenstertüren.
b) Die in diesem Zusammenhang vom Bevollmächtigten des Klägers vorgetragene Verfassungswidrigkeit von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG im Hinblick auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, Art. 20 Abs. 3 GG, da nicht gesetzlich geregelt sei, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis zur Veränderung eines Ensembles erteilt oder versagt werden könne, liegt nicht vor. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist nämlich bereits geklärt, dass die Konstruktion der Erlaubnispflicht bei Veränderungen an Ensembles im Bayerischen Denkmalschutzgesetz verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – juris Rn. 3; vgl. auch VG München, U.v. 13.7.2016 – M 9 K 15.1989 – juris Rn. 23). Der Umstand, dass in anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zurückhaltendere Formulierungen gewählt wurden (z.B. U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 27) ändert an diesem Ergebnis im Gegensatz zur Auffassung des Klägerbevollmächtigten nichts, denn auch die zuletzt zitierte Entscheidung kommt im Hinblick auf die hier vorliegende Konstellation (eines Ensembles, in dem auch Einzeldenkmäler vorhanden sind) zu demselben Ergebnis, dass das Gesetz verfassungsrechtlich unbedenklich Kriterien bereithält, nach denen zu entscheiden ist, ob die Erlaubnis zur Veränderung eines Ensembles erteilt werden darf. Die – z.T. verfassungsrechtlich für problematisch gehaltene (vgl. VG München, U.v. 16.10.2017 – M 8 K 15.1186) – Neufassung des Art. 1 Abs. 3 DSchG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes mit Gesetz v. 4. April 2017, GVBl. 2017, 70), wonach nun zu den Baudenkmälern auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören kann, wenn keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen Denkmäler i.S.d. Art. 1 Abs. 1 DSchG sind, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist, hat auf die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der sich im hiesigen Verfahren stellenden Frage keinen Einfluss. Denn das Ensemble Marktplatz … beinhaltet eine ganze Reihe von Einzeldenkmälern, z.B. die vom streitgegenständlichen Gebäude nur wenige Meter entfernt stehenden Gebäude Marktplatz 16, 18, 19 und … 4 (vgl. die Darstellung im Bayerischen Denkmal-Atlas).
c) Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes sprechen für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG, weswegen kein Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung besteht.
Das Merkmal der gewichtigen Gründe ist ein uneingeschränkt gerichtlicher Überprüfung unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff auf Tatbestandsseite (Bay-VGH, B.v. 8.5.1989 – 14 B 88.02426 – juris; U.v. 27.09.2007 – 1 B 00.2474 – juris). Der Prüfungsmaßstab bezieht sich vorliegend geographisch auf den Nahbereich um das Vorhabengrundstück (BayVGH, B.v. 29.7.2013 – 14 ZB 11.398 -juris Rn. 3; B.v. 29.2.2016 – 9 ZB 15.1146 – juris Rn. 12). Gerade der historische Marktplatz steht nach den Stellungnahmen des BayLfD vom 25. August 2016, vom 16. Dezember 2016 und vom 17. Dezember 2017 und nach Aussage des Vertreters des BayLfD in der mündlichen Verhandlung im beigezogenen Verfahren Az. M 9 K 15.1989, dort Sitzungsprotokoll S. 4 (Gerichtsakte im Verfahren Az. M 9 K 15.1989 Bl. 51) stellvertretend für den schützenswerten historischen Baustil bzw. Haustyp. Danach handelt es sich hier um frühere Bauernanwesen und Häuser der ehemals bedeutenden … Zunfthandwerker. Die Gebäude weisen auskragende Satteldächer auf, die unter dem Einfluss klassizistischer Bauideale und unter Federführung des Baumeisters Vorherr entstanden sind. Diese Dachform verfügt typischerweise über keine bzw. keine großen Dachaufbauten. Die Dachlandschaft stellt neben dem Ortsgrundriss das zentrale und konstituierende Element des Ensembles … dar.
Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung indiziert die Denkmaleigenschaft das Vorliegen gewichtiger Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands. Das bedeutet, dass bei Baudenkmälern im Regelfall von einem Erhaltungsinteresse auszugehen ist (BayVGH, U.v. 27.09.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 70; B.v. 31.10.2012 – 2 ZB 11.1575 – juris Rn. 4; VG München, U.v. 21.1.2015 – M 9 K 13.2310 – juris Rn. 17) und dass es gerade keiner gegenüber der Denkmalbedeutung, Art. 1 Abs. 1 DSchG, gesteigerter Gründe des Denkmalschutzes bedarf, um eine Erlaubnis versagen zu können (BayVGH, B.v. 31.10.2012 – 2 ZB 11.1575 – juris Rn. 4; B.v. 4.9.2012 – 2 ZB 11.587 – juris
Rn. 7; U.v. 27.09.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 70; Eberl u.a., BayDSchG, Stand 7. Auflage 2016, Art. 6 Rn. 45). Weiter sind Ensembles und Einzelbaudenkmäler in ihrem Schutzanspruch gleichzustellen (BayVGH, U.v. 3.1.2008 – 2 BV 07.760 – juris), weswegen diese Indizwirkung uneingeschränkt auch im Fall eines Ensembles gilt.
Vorliegend sind gewichtige Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands gegeben, da mit der äußerlich wahrnehmbaren Veränderung des Gebäudes auf FlNr. 281 durch den Einbau eines Quergiebels, der die Dachform erheblich umgestaltet, die Aufbringung von Solarthermie-/ Photovoltaikanlagen sowohl auf dem Süd- als auch auf dem Norddach und den Einbau von Fenstertüren das Ensemble … von den Umbaumaßnahmen betroffen ist. Diese Beurteilung folgt der Auffassung, dass der Schutzanspruch des Ensembles vorrangig auf dessen Erscheinungsbild abzielt, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist (BayVGH, B.v. 29.7.2013 – 14 ZB 11.398 – juris Rn. 3). Eine Verunstaltung o.ä. ist dabei nicht zu fordern, die denkmalschutzrechtlichen Maßstäbe sind insofern strenger (BayVGH, U.v. 18.11.2010 – 2 B 09.1497 – juris Rn. 32). Die vom Kläger geplanten Maßnahmen sind auch nicht unauffällig und ohne störenden Einfluss auf die Harmonie des Ensembles im betreffenden Bereich – wie es beispielsweise kleinere Dachgauben wären -, sondern greifen erheblich in die Dachform des an exponierter Stelle befindlichen klägerischen Gebäudes ein. Die Umgestaltungen wären auch vom Marktplatz aus durchgehend und hervorstechend wahrnehmbar. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nun nur noch ein Quergiebel auf dem Süddach -Richtung … beantragt ist, weil mit dem streitgegenständlichen Bauantrag das Norddach – Richtung Marktplatz nicht so belassen wird, wie es ist. Denn für die Nordseite des Daches sind nach den Bauvorlagen Photovoltaik- und Solarthermieanlagen beantragt; es handelt sich bei den beidseitigen Anlagen auch nicht um Kollektoren, die nicht wahrnehmbar oder komplett unauffällig wären. Die geltend gemachte Möglichkeit, dass derartige Anlagen farblich und gestalterisch so errichtet werde können, dass sie nahezu kein anderes Erscheinungsbild abgeben als übliche Dacheindeckungen, genügt nicht, zumal dem BayLfD als der einschlägigen Fachbehörde derartige Produkte, die als solche gar nicht erkennbar wären, nicht bekannt sind (Stellungnahme vom 17. Dezember 2017 auf S. 3 unter 7.). Die beantragten Baumaßnahmen würden den Gesamteindruck des Ensembles stören, gerade eingedenk dessen, dass der Marktplatz ansonsten durch flach- und steilgeneigte Satteldächer mit vortretendem Dachüberstand geprägt wird und somit – von zurückgesetzten oder kaum einsehbaren Dachaufbauten auf FlNr. 76, 263/3, 270 und 289 abgesehen – ein Paradebeispiel für den Charakter eines geschlossenen Ensembles bietet. Denkmalfachlich ist auch ein Quergiebel auf dem Süddach nicht vertretbar; vielmehr ergibt sich aus den denkmalfachlichen Stellungnahmen des BayLfD schlüssig und nachvollziehbar, dass auf dem nicht so prominenten Süddach hin zum … zwar Dachgauben vertretbar wären, wegen der damit verbundenen Veränderung des Erscheinungsbilds des gesamten Gebäudes jedoch kein Quergiebel.
Dass das Ensemble völlig unbedeutend wäre, womit gewichtige Gründe für seine Konservierung ausscheiden könnten (BayVGH, B.v. 31.10.2012 – 2 ZB 11.1575 – juris Rn. 4), ist nicht ersichtlich. Der von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall (BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 72), wonach die Regelwirkung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG bei verfassungskonformer Auslegung der Norm nicht greift, wenn einem Antragsteller, der eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für den Abbruch eines Gebäudes begehrt, die Erhaltung unzumutbar ist, ist vorliegend nicht gegeben. Hierfür hat der Kläger nichts Verwertbares vorgetragen; der geltend gemachte Umstand, dass ein Quergiebel eine höhere Wohnqualität verspreche und die Erzielung einer höheren Miete ermögliche (Sitzungsprotokoll S. 2), genügt dafür nicht.
3. Der streitgegenständliche Bescheid leidet auch nicht unter Ermessensfehlern. Das Landratsamt hat ausreichend dargelegt, welche Belange des Denkmalschutzes auf der einen Seite die betroffenen öffentlichen und insbesondere privaten Belange auf der anderen Seite ausgleichen. Die Berücksichtigung aller vom Vorhaben betroffenen Belange und deren Abwägung miteinander und gegeneinander sind ausreichend erfolgt. Das Überwiegen der Gründe, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, gegenüber den für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange (BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 87; U.v. 11.1.2011 – 15 B 10.212 – juris Rn. 21ff.) ist nachvollziehbar dargelegt. Das spiegelt sich wieder in der Erklärung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, dass die privaten Belange des Klägers im Bescheid bei der Abwägung ausreichend gewürdigt worden seien (Sitzungsprotokoll S. 3 oben).
An der sachgerechten Ermessensausübung ändert sich nicht dadurch etwas, weil die vom Klägerbevollmächtigten ins Feld geführten Vergleichsfällen eine Zulassung des Bauvorhabens erzwingen würden. Was die in der Klagebegründung in Bezug genommenen Vergleichsfälle anbelangt, wird zunächst auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 13. Juli 2016 (M 9 K 15.1989 juris Rn. 34) und den diesen zu Grunde liegenden Feststellungen im damaligen gerichtlichen Augenscheinstermin Bezug genommen. Die in der jetzigen mündlichen Verhandlung geltend gemachte Solaranlage auf dem Dach des Gebäudes Marktplatz 14 ist nach Angabe der Beklagtenvertreter nicht genehmigt, außerdem werde sie aufgegriffen. Unabhängig davon befindet sich diese Solaranlage – erkennbar aus dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger übergebenen Foto – auf dem denkmalfachlich nicht so prominenten Süddach zum … und nicht auf dem Norddach zum Marktplatz hin ausgerichtet.
Nach alledem wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie auf § 154 Abs. 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weswegen es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten auch nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

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