IT- und Medienrecht

Abtretungsanspruch ist unabhängig von der Patentfähigkeit

Aktenzeichen  7 O 19987/15

Datum:
2.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
PatG PatG § 6, § 8 S. 1, § 143 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, ist in der Gesamtschau auf der Grundlage festgestellter Übereinstimmungen zwischen der als entnommen geltend gemachten und der angemeldeten Lehre zu beurteilen (Anschluss an BGH BeckRS 2016, 02177 – Kfz-Stahlbauteil). (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für die Beurteilung des Abtretungsanspruchs ist es unbeachtlich, ob die betreffende Erfindung patentfähig ist (Anschluss an BGH BeckRS 2011, 20367 – Atemgasdrucksteuerung); für die Begründung des (Mit-) Erfinderstatus muss der erforderliche Beitrag nicht selbstständig erfinderisch sein und nicht für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllen (Anschluss an BGH BeckRS 2003, 09766 – Verkranzungsverfahren). (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Patentanmeldung ist in ihrer Gesamtheit zu lesen und kann nicht auf die Ansprüche beschränkt werden; die Beschreibung mit Zeichnungen kann im Regelfall nicht zum Anlass genommen werden, die Bedeutung und den Umfang der Patentansprüche zu beschränken; der Patentanspruch ist in einer vorhandenen breiten Form unabhängig davon zu akzeptieren, ob die weite Fassung schutzfähig ist.  (Rn. 79 und 80) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen:
III. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klagepartei stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Trennung und Abtretung, bzw. Eintragung einer Mitberechtigung an dem Patent nicht zu.
A.
Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts München I folgt aus § 143 Abs. 1 PatG, weil in der Sache eine Patentstreitsache vorliegt. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts folgt zumindest aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Das Deutsche Patent- und Markenamt, wo die Patentanmeldung erfolgt ist, hat seinen Sitz in München.
B.
Die Klage ist unbegründet. Die Klagepartei konnte nicht darlegen, dass der Inhalt der Patentanmeldung (Doppel-Torsionskupplung für ein Schienenfahrzeug und Verfahren zur Montage einer Doppel-Torsionskupplung) auch nur teilweise von einem der Mitarbeiter der Klagepartei stammt, von dem die Klagepartei ihre Rechte ableitet.
1. Aktivlegitimation
Nach dem Vortrag der Klagepartei ist die Aktivlegitimation gegeben. Nach §§ 8 Satz 1, 6 PatG kann der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents, bzw. eine Mitberechtigung eingetragen wird. Wer an einer Erfindung berechtigt ist, bestimmt sich gemäß § 6 PatG. Erfinder kann insbesondere auch der Miterfinder sein. Dann besteht jedoch lediglich ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung.
Nach der Entscheidung des BGH, Urteil vom 30.10.1990, X ZR 16/ 90 – Objektträger – kann dem auf Übertragung beziehungsweise Abtretung klagenden Erfindungsbesitzer entgegengehalten werden, er habe kein sachliches Recht an der Erfindung und deshalb auch kein Recht auf das Patent. Vorliegend wurden die von der Klagepartei vorgelegten Abtretungsvereinbarungen der behaupteten Erfinder und vom 15.06.2015 (PBP 13), bzw. 19.09.2013 (PBP 14) nicht substantiiert bestritten. Die Aktivlegitimation ist mithin gegeben. …
2. Vorliegen einer widerrechtlichen Entnahme
Das Klagebegehren scheitert aber daran, dass die Klagepartei nicht dargelegt hat, dass die streitgegenständliche Patentanmeldung ganz oder teilweise auf einer widerrechtlichen Entnahme von Beiträgen der Mitarbeiter beruht, von der sie ihre Rechte ableitet, Sie konnte auch nicht darlegen, dass einer der benannten Mitarbeiter einen schöpferischen Beitrag zur Patentanmeldung geleistet hat. Deshalb war auch der Antrag auf Eintragung einer Mitberechtigung abzuweisen.
Zur Beurteilung der Frage, ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, ist zunächst zu ermitteln, worin die streitgegenständliche Erfindung in ihrer Gesamtheit zu sehen ist, also welche technische Lehre entwickelt und in der Patentanmeldung sowohl in allgemeiner Form als auch in Gestalt konkreter Ausführungsformen beschrieben worden ist (BGH GRUR ‘2011, 903, Rn. 23 – Atemgasdrucksteuerung). Der Gegenstand der Erfindung ergibt sich aus der Anmeldung insgesamt; die Patentansprüche sind dabei lediglich ein Teil der Gesamtoffenbarung (BGH GRUR 2005, 1023, 1024 – Einkaufswagen II). So darf nicht allein der Gegenstand der Patentansprüche zum Maßstab für eine die (Mit-)berechtigung begründende Beteiligung genommen werden, sondern es ist die gesamte in dem Patent beschriebene Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat (BGH GRUR 1979, 540, 541 – Biedermeiermanschetten). Es ist ein prüfender Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird, vorzunehmen. Dazu ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Lehren übereinstimmen. Ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, lässt sich in der dafür vorzunehmenden Gesamtschau zuverlässig nur auf der Grundlage festgestellter Übereinstimmungen zwischen der als entnommen geltend gemachten und der angemeldeten Lehre beurteilen (BHG, Urteil vom 20.12.2015, X ZR 149/12 – Kfz-Stahlbauteil).
Es ist für die Beurteilung des Abtretungsanspruchs unbeachtlich, ob die betreffende Erfindung patentfähig ist (BGH, Urteil vom 17.05.2011, X ZR 53/08 – Atemgasdrucksteuerung). Denn es geht lediglich um die besseren Rechte am Gegenstand der Erfindung und nicht um dessen patentrechtliche Bewertung im Hinblick darauf, ob und mit welchem Inhalt hierauf ein Patent erteilt werden kann. Dementsprechend braucht der für die Begründung des (Mit-)Erfinderstatus erforderliche Beitrag nicht selbstständig erfinderisch sein. Es ist nicht notwendig, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt (vgl. BGH, GRUR 2004, 50 [51] – Verkranzungsverfahren). Nur Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben und die in Bezug auf die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen worden sind, reichen nicht aus, um die Stellung als (Mit) Erfind er zu begründen.
Die Annahme eines eine Mitberechtigung auslösenden schöpferischen Beitrags zur Entstehung des Gegenstandes der Vindikationsanmeldung setzt daher zunächst voraus, dass derjenige, der eine Mitberechtigung geltend macht, den Erfindern der Anmeldung einen auf die Lösung des technischen Problems der Anmeldung konkret zugeschnittenen Beitrag übermittelt hat. Die Übermittlung einer technischen Information, die nicht konkret ist, oder sich gar auf die Lösung eines anderen technischen Problems bezieht, kann zwar im weiteren Verlauf immer noch kausal für die Lösung des Problems der Anmeldung werden. Die Einräumung einer Mitberechtigung ist in diesem Fall aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Kläger insoweit auch einen weiteren kausalen Anstoß zum Heranziehen dieser unkonkreten oder anderweitigen technischen Information zur Lösung des Problems der Anmeldung gegeben hat.
Andernfalls würden Ansprüche auf Einräumung von Mitberechtigungen ausufern und z.B. jeden Lehrenden an einer technischen Universität in die Lage versetzen, spätere Patentanmeldungen der Studierenden mit dem Argumente teilzuvindizieren, dass in der Vorlesung von ihnen mitgeteiltes technisches Wissen eingeflossen sei.
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass vorliegende eine der beiden beschriebenen Varianten gegeben ist.
a. Inhalt der Patentanmeldung
Der Inhalt der Patentanmeldung ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind neben den Patentansprüchen auch die Beschreibung und die Zeichnungen vollumfänglich zu berücksichtigen.
Die streitgegenständliche Patentanmeldung mit dem Namen „Doppel-Torsionskupplung für ein Schienenfahrzeug und Verfahren zur Montage einer Doppel-Torsionskupplung“ hat einen Anspruch 1, der nicht, auf eine Doppel-Torsionskupplung für Schienenfahrzeuge beschränkt ist. Der in Anspruch 1 enthaltene „insbesondere’-Zusatz engt den Patentanspruch nicht ein.
Davon abgesehen betrifft die Gesamtoffenbarung der streitgegenständlichen Patentanmeldung „Doppel-Torsionskupplung für ein Schienenfahrzeug und Verfahren zur Montage einer Doppel-Torsionskupplung“ im Wesentlichen eine Doppel-Torsionskupplung für ein Schienenfahrzeug gemäß dem Oberbegriff des Anspruches 1, einen Antriebsstrang mit einer solchen Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 6, sowie ein Verfahren zur Montage einer Doppel-Torsionskupplung nach dem Oberbegriff des Anspruches 9. aa. Hinsichtlich des Standes der Technik hält die Patentanmeldung fest, dass nichtschaltbare, elastische Doppel-Torsionskupplungen neben der Drehmomentübertragung von einer Welle auf eine andere Welle einen Ausgleich bei axialem, radialem und winkeligen Versatz zweier miteinander zu verbindenden Wellenenden bewirken. Auch eine Schwingungsisolierung und eine akustische Abkopplung der miteinander zu verbindenden Wellen werden durch Doppel-Torsionskupplungen erreicht. Doppel-Torsionskupplungen können beispielsweise in teilabgefederten Antriebssträngen von Schienenfahrzeugen eingesetzt werden. Dabei sei eine Antriebsmaschine, beispielsweise ein Elektromotor, an dem gefederten Drehgestell aufgehängt, während das im Kraftfluss nachfolgende Getriebe als achsreitendes Getriebe ausgeführt ist, Das achsreitende Getriebe stützt sich dabei einerseits direkt auf einer zugeordneten, nicht gefederten Achswelle und andererseits über eine Drehmomentstütze an dem Drehgestell ab.
Als nächstliegender Stand der Technik wird das bereits im Tatbestand erwähnte Patent genannt. Dort sei eine elastische Doppel-Torsionskupplung für Schienenfahrzeuge beschrieben, die besonders geeignet für den Einbau in den Antriebsstrang eines Schienenfahrzeuges sei. Es handele sich dabei um eine Doppel-Torsionskupplung insbesondere zum sogenannten antriebsseitigen Einbau in den Antriebsstrang. Dabei bedeutete ein antriebsseitiger Einbau, dass die Kupplung zwischen der Abtriebswelle einer Antriebsmaschine und der Eingangswelle eines achsreitenden Getriebes montiert werde. An dieser Stelle sei die Drehzahlen der miteinander zu verbindenden Wellen sehr hoch und der zur Verfügung stehende Einbauraum verhältnismäßig knapp.
bb. Die Streitanmeldung beschreibt das Problem, dass die beschriebene Einbausituation dazu führe, dass der Ein- und Ausbau der Doppel-Torsionskupplung sehr zeitaufwändig sei, weil beispielsweise neben der Doppel-Torsionskupplung weitere Komponenten des Antriebsstranges wie die Antriebsmaschine und/oder das achsreitende Getriebe mit der Radsatzwelle ausgebaut werden müssen. Besondere Schwierigkeiten bei der Montage einer derartigen Kupplung folgten häufig durch einen vertikalen Versatz zwischen der Abtriebswelle der Antriebsmaschine und der Eingangswelle des achsreitenden Getriebes, der teilweise konstruktionsbedingt und teilweise durch Fertigungstoleranzen am Drehgestell, an der Antriebsmaschine und/oder an dem Getriebe verursacht wird.
cc. Die streitgegenständliche Anmeldung stellt sich die Aufgabe dieses Problem der aufwendigen Montage zu lösen, und möchte dies durch eine Doppel-Torsionskupplung, insbesondere für ein Schienenfahrzeug und einen entsprechenden Antriebsstrang lösen, die einfacher zu montieren sind. Des Weiteren soll ein Verfahren zur einfachen Montage einer Doppel-Torsionskupplung in dem genannten Antriebsstrang angegeben werden.
dd. Dies möchte die Patentanmeldung mit folgenden Ansprüchen erreichen:
Patentansprüche 1-14:
1. Doppel-Torsionskupplung (1) zum Verbinden zweier Wellenenden, insbesondere für den antriebsseitigen Einsatz in einem Schienenfahrzeug, mit a) einer ersten Torsionskupplung (20), die ihrerseits aufweist: aa) einen ersten Verbindungsflansch (21) zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine (2), ab) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement (22), das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch (21) verbunden ist, b) einer zweiten Torsionskupplung (30), die ihrerseits aufweist: ba) einen zweiten Verbindungsflansch (31) zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen, bb) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement (32), das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch (31) verbunden ist, und mit c) einem Zwischenstück (40), das die erste Torsionskupplung (20) mit der zweiten Torsionskupplung (30) verbindet und mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente (22, 32) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass d) das Zwischenstück (40) aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück (41, 42) besteht, die lösbar miteinander verbunden sind, und dass e) das erste und das zweite elastische Verbindungselement (22, 32) jeweils als eine einstückige Gelenkscheibe ausgeführt ist.
2. Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite Teilstück (41, 42) jeweils als flacher Schraubflansch ausgebildet ist.
3. Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest einer der beiden Verbindungsflansche (21, 31) eine Pressverbandnabe zur Befestigung an dem jeweiligen zu verbindenden Wellenende aufweist.
4. Doppel-Torsionskupplung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite elastische Verbindungselement (22, 32) jeweils Befestigungsbuchsen (23, 33) mit in axialer Richtung durchgängigen Befestigungsbohrungen aufweist, zum Verbinden des Verbindungselementes (22, 32) mit dem jeweils zugeordneten Verbindungsflansch (21, 31) und mit dem jeweils zugeordneten Teilstück (41, 42).
5. Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite Teilstück (41, 42) und der erste und der zweite Verbindungsflansch (21, 31) jeweils Lagerbuchsen (27, 28, 37, 38) aufweisen, auf denen die Befestigungsbuchsen (23, 33) gelagert sind.
6. Antriebsstrang für ein Schienenfahrzeug, mit einer Antriebsmaschine (2) und einem achsreiten-den Getriebe (3), dadurch gekennzeichnet, dass eine Abtriebswelle (26) der Antriebmaschine (2) über eine Doppel-Torsionskupplung (1) nach einem der vorgenannten Ansprüche mit einer Eingangswelle (36) des achsreitenden Getriebes (3) verbindbar ist.
7. Antriebsstrang nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass das achsreitende Getriebe (3) verschwenkbar um eine Rotationsachse (6) einer dem achsreitenden Getriebe (3) zugeordneten Achswelle (4) gelagert ist.
8. Antriebsstrang nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass ein Getriebegehäuse (9) des achsreitenden Getriebes (3) in einer Betriebsstellung mittels einer Drehmomentstütze (7) mit einem Drehgestell (8) oder einem Fahrzeugrahmen des Schienenfahrzeuges verbindbar ist.
9. Verfahren zur Montage einer antriebsseitig in einem teilabgefederten Antriebsstrang eines Schienenfahrzeuges angeordneten Doppel-Torsionskupplung (1), wobei die Doppel-Torsionskupplung folgendes umfasst, a) eine erste Torsionskupplung (20), die ihrerseits aufweist: aa) einen ersten Verbindungsflansch (21) zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine (2), ab) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement (22), das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch (21) verbunden ist, b) eine zweite Torsionskupplung (30), die ihrerseits aufweist: ba) einen zweiten Verbindungsflansch (31) zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen, bb) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement (32), das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch (31) verbunden ist, und mit c) ein aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück (41, 42) bestehendes Zwischenstück (40), das die erste Torsionskupplung (20) mit der zweiten Torsionskupplung (30) verbindet und mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente (22, 32) verbunden ist, gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte, x) Bereitstellen des in dem Drehgestell (8) vormontierten Antriebsstranges in einer Montagestellung, in der das achsreitende Getriebe (3) gegenüber der Antriebsmaschine (2) aus einer Betriebsstellung heraus verschwenkt ist, wobei jeweils ein Verbindungsflansch (21, 31), ein elastisches Verbindungselement (22, 32) und ein Teilstück (41, 42) auf dem Wellenende der Abtriebswelle (26) der Antriebmaschine (2) und auf der Eingangswelle (36) des achsreitenden Getriebes (3) montiert sind, y) Verschwenken des achsreitenden Getriebes (3) von der Montagestellung in die Betriebsstellung, in der das abtriebsseitige Wellenende der Abtriebswelle (26) der Antriebsmaschine (2) zumindest annähernd koaxial zu dem antriebsseitigen Wellenende der Eingangswelle (36) des Getriebes (3) angeordnet ist, z) Verbinden des ersten Teilstückes (41) mit dem zweiten Teilstück (42).
10. Verfahren nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass vor oder nach dem Verfahrensschritt z) eine kraftübertragende Verbindung zwischen einem Getriebegehäuse (9) des achsreitenden Getriebes (3) und dem Drehgestell (8) oder einem Fahrzeugrahmen des Schienenfahrzeuges hergestellt wird.
11. Verfahren nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass Verfahrensschritt x) das Befestigen jeweils eines Verbindungsflansches (21, 31), eines elastischen Verbindungselementes (22, 32) und eines Teilstückes (41, 42) auf dem dazugehörigen Wellenende (26, 36) mit folgenden Teilschritten beinhaltet; x1) Befestigen des ersten Verbindungsflansches (21) an dem abtriebsseitigen Wellenende der Abtriebswelle (26) der Antriebsmaschine (2), x2) Verbinden des ersten elastischen Verbindungselementes (22) mit dem ersten Teilstück (41), x3) Befestigen des ersten elastischen Verbindungselementes (22) mit dem ersten Teilstück (41) an den ersten Verbindungsflansch (21), x4) Befestigen des zweiten Verbindungsflansches (31) an dem antriebsseitigen Wellenende der Eingangswelle (36) des Getriebes (3), x5) Verbinden des zweiten elastischen Verbindungselementes (32) mit dem zweiten Teilstück (42), x6) Befestigen des zweiten elastischen Verbindungselementes (32) und des zweiten Teilstückes (42) an den zweiten Verbindungsflansch (31).
12. Verfahren nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass der erste und der zweite Verbindungsflansch (21, 31) in den Schritten x1) und x4) mit hydraulischen Hilfsmitteln in Form eines Pressverbandes auf dem jeweiligen Wellenende befestigt werden.
13. Verfahren nach Anspruch 11 oder 12, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite elastische Verbindungselement (22, 32) jeweils als eine einstückige Gelenkscheibe mit Befestigungsbuchsen (23, 33) ausgeführt ist, dass das erste und das zweite Teilstück (41, 42) und der erste und der zweite Verbindungsflansch (21, 31) jeweils Lagerbuchsen (27, 37) aufweisen, dass in den Teilschritten x2), x3), x5) und x6) die Lagerbuchsen (27, 37) in die Befestigungsbuchsen (23, 33) der beiden elastischen Verbindungselemente (22, 32) eingeführt werden, und dass die beiden elastischen Verbindungselemente (22, 32) durch erste Befestigungsschrauben (24, 34) an dem dazugehörigen Verbindungsflansch (21, 31) und durch zweite Befestigungsschrauben (25, 35) an dem dazugehörigen Teilstück (41, 42) befestigt werden.
14. Verfahren nach einem der Ansprüche 9 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass Verfahrensschritt z) folgende Teilschritte beinhaltet; z1) Zentrieren zweier Lochkreise zueinander, wobei jeweils ein Lochkreis in dem ersten und in dem zweiten Teilstück (41, 42) ausgebildet ist, zum Verschrauben der beiden Teilstücke (41, 42) miteinander, z2) Verschrauben des ersten Teilstückes (41) mit dem zweiten Teilstück (42) durch Passschrauben (46).
ee. Die Parteien verwenden hinsichtlich der Haupansprüche 1, 6 und 9 übereinstimmend die von der Klagepartei als Anlage PBP 4 vorgelegte Merkmalsgliederung, die wie folgt lautet:
Anspruch 1:
Doppel-Torsionskupplung zum Verbinden zweier Wellenenden, insbesondere für den antriebseitigen Einsatz in einem Schienenfahrzeug, mit (a) einer ersten Torsionskupplung, die ihrerseits aufweist:
(k) einen ersten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine (l) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch verbunden ist,
(b) einer zweiten Torsionskupplung, die ihrerseits aufweist:
(u) einen zweiten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen;
(v) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch verbunden ist, und mit (c) einem Zwischenstück,
(ee) das die erste Torsionskupplung mit der zweiten Torsionskupplung verbindet und (ff) mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente verbunden ist.
dadurchgekennzeichnet,dass (d) das Zwischenstück aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück besteht, die lösbar miteinander verbunden sind und (e) das erste und das zweite elastische Verbindungselement jeweils als eine einstückige Gelenkscheibe ausgeführt ist.
Anspruch 6:
Antriebsstrang für ein Schienenfahrzeug, mit (a) einer Antriebsmaschine und (b) einem achsreitenden Getriebe,
dadurchgekennzeichnet.dass (c) eine Abtriebswelle der Antriebmaschine über eine Doppel-Torsionskupplung nach einem der vorgenannten Ansprüche [1 bis 5] mit einer Eingangswelle des achsreitenden Getriebes verbindbar ist.
Anspruch 9:
Verfahren zur Montage einer antriebsseitig in einem teilabgefederten Antrieb sträng eines Schienenfahrzeuges angeordneten Doppel-Torsionskupplung, wobei die Doppel-Torsionskupplung folgendes umfasst,
(a) eine erste Torsionskupplung, die ihrerseits aufweist:
(aa) einen ersten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine,
(abl) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch verbunden ist,
(b) eine zweite Torsionskupplung, die ihrerseits aufweist:
(ba) einen zweiten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen,
(bb) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch verbunden ist, und mit .“
(c) ein aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück bestehendes Zwischenstück, das die erste Torsionskupplung mit der zweiten Torsionskupplung verbindet und mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente verbunden ist,
gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte,
(x) Bereitstellen des in dem Drehgestell vormontierten Antriebsstranges in einer Montagestellung, in der das achsreitende Getriebe gegenüber der Antriebsmaschine aus einer Betriebsstellung heraus verschwenkt ist, wobei jeweils ein Verbindungsflansch, ein elastisches Verbindungselement und ein Teilstück auf dem Wellenende der Abtriebswelle der Antriebmaschine und auf der Eingangsweile des achsreitenden Getriebes montiert sind,
(y) Verschwenken des achsreitenden Getriebes von der Montagestellung in die Betriebsstellung, in der das abtriebsseitige Wellenende der Abtriebswelle der Antriebsmaschine zumindest annähernd koaxial zu dem antriebsseitigen Wellenende der Eingangswelle des Getriebes angeordnet ist,
(z) Verbinden des ersten Teilstückes mit dem zweiten Teilstück.
ee. Die Patentanmeldung ist in ihrer Gesamtheit zu lesen. Sie kann nicht auf die Ansprüche beschränkt werden. Vielmehr ist die Gesamtheit der Anmeldung zu berücksichtigen. Allerdings kann – im Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagtenpartei – die Beschreibung mit Zeichnungen im Regelfall nicht zum Anlass genommen werden, die Bedeutung und den Umfang der Patentansprüche zu beschränken.
Für die vorliegende Patentanmeldung bedeutet dies, dass der Anspruch 1 in der vorhandenen breiten Form zu akzeptieren ist. Die dort enthalten Zweckbestimmung „insbesondere für den antriebseitigen Einsatz in einem Schienenfahrzeug“ engt den Anspruch 1 nicht ein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Anspruch 1 jede Art von Doppel-Torsionskupplung umfasst. Dass diese weite Fassung – wovon die Kammer ausgeht – möglicherweise nicht schutzfähig sein wird, ist für den streitgegenständlichen Anspruch – wie oben dargelegt -unbeachtlich.
Unabhängig von dem weit gefassten Anspruch ist die streitgegenständliche Patentanmeldung aus der Sicht des Fachmanns (nach Ansicht der Kammer ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (FH-Ausbildung ausreichend) mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Antriebstechnik) so zu verstehen, dass das Patent im Wesentlichen eine Doppel-Torsionskupplung, wie sie aus der bekannt ist, dahingehend verbessert, dass diese beim erstmaligen Einbau und auch bei einem Austausch mit einem geringen Aufwand aus- und wieder eingebaut werden kann. Dabei nimmt das Patent auf die besondere Belastung durch die hohen Kräfte, die gerade im Bereich der Antriebstechnik von Schienenfahrzeugen wirken, an verschiedenen Stellen Bezug. In einer ersten Ausführungsform [0010] erfolgt dies, indem das erste und zweite Teilstück als flacher Schraubenflansch ausgebildet ist. Diese Teilstücke sollen kraftschlüssig verbindbar sein. Durch die flache Ausgestaltung soll die Kraftübertragung gewährleistet sein. Soweit eine Verlängerung erforderlich ist, soll auch der Einbau von Distanzelementen möglich sein. Beispielshaft werden Distanzplatten, Distanzscheiben oder Distanzringe genannt [0010]. Nach einer weiteren beschriebenen Ausführungsform soll das achsreitende Getriebe verschwenkbar sein, um so die zu verbindenden Teilstücke ohne großen – nur durch Ausbauten herstellbaren – Aufwand miteinander verbinden zu können [0016]. In den weiteren Absätzen der Beschreibung werden diese Ausführungen auf ein Montageverfahren übertragen. Maßgeblich ist dabei die Verschwenkbarkeit des achsreitenden Getriebes, um so kraftschlüssige Verbindung herzustellen, bei gleichzeitig engem Bauraum.
b. Fehlen einer Entnahmehandlung
Der von der Klagepartei geltend gemachte Anspruch ist aus keinem der geltend gemachten Gesichtspunkt gegeben. Der klägerische Vortrag enthält im Wesentlichen drei Argumente zur Begründung des behaupteten Anspruchs. Erstens eine behauptete Entnahme eines Teils des Erfindungsbesitzes durch die Erfinder und bei der Entwicklung der „Gelenkwelle für einen Motorprüfstand“, die mit den Anlagen PBP 5 und PBP 6 belegt wird. Zweitens die Zusammenarbeit der Klagepartei mit der Beklagten zu 2 hinsichtlich eines Press Verbandes (belegt durch die Anlagen PBP 10, 11 und 12). Zuletzt das Patent hinsichtlich dessen die Klagepartei erst durch einen Vergleich (BB 15) eine Mitinhaberschaft erhalten hat. Die Klagepartei argumentiert insofern, dass das in dieses Patent eingeflossene Know-how auch Grundlage für Teile der streitgegenständlichen Patentanmeldung gewesen sei.
Bevor auf die einzelnen Argumente eingegangen wird ist klarzustellen, dass die Klage bereits deshalb abzuweisen war, weil die Klagepartei nicht substantiiert dargelegt hat, weshalb die Beklagten bei der Patentanmeldung auf verschiedene Dokumente der Klagepartei zurückgegriffen haben sollten, die sich weitgehend nicht mit Antriebstechnik für Schienenfahrzeuge befassen. Unstreitig ist, dass es hinsichtlich des Gegenstands des streitgegenständlichen Patents keine Kommunikation zwischen der Klagepartei und den Beklagtenparteien gab. Nur so ist es zu erklären, dass die Klagepartei in willkürlich erscheinender Weise Zeichnungen kombiniert, die einem der Miterfinder in irgendeiner Weise zur Kenntnis gelangt sind. Bezeichnend ist dies für das vorgelegte Dokument PBP 6a. Der Vortrag ist insofern vollständig substanzlos. Insbesondere weil die Klagepartei es versäumt hat den bekannten Stand der Technik – der für eine Übernahme nicht geeignet wäre – darzulegen.
Im Folgenden wird zuerst auf das dritte der oben benannten Argumente eingegangen. Denn der Argumentation der Klagepartei kann diesbezüglich bereits aus nachfolgenden Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
aa. Das Patent als Quelle der Übernahme
Hinsichtlich der von der Klagepartei behaupteten Übernahme des Erfindungsgedankens aus der Patentschrift kann der Argumentation der Klagepartei nicht gefolgt werden. Der Inhalt der war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Patentanmeldung bereits veröffentlicht und damit dem freien Stand der Technik zugehörend. Insofern ändert es nichts, dass die Klagepartei dieses Patent erst durch einen im Rahmen einer Vindikationsklage abgeschlossenen Vergleich erlangt hat. Das Patent ist also ohne aktives Tun der Klagepartei zur Anmeldung gelangt.
Mellulis in Benkard/ Mellulis, 11. Aufl., § 8 Rn. 7 nimmt in Hinblick auf den Einwand der fehlenden Schutzfähigkeit Bezug auf eine Entscheidung des LG Berlin, wonach dieses zu Recht eine identische ältere Anmeldung des Klägers unbeachtet gelassen habe. Es sei aber anders zu beurteilen, wenn der Kläger bereits ein Schutzrecht auf seine Erfindung erlangt habe, die der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt erneut anmeldet. In einem solchen Fall schließe das bereits erlangte eigene identische Recht mit dem besseren Altersrang eine Übertragungsklage aus. Dieser Beurteilung ist beizutreten und sie ist nach Einschätzung des Gerichts auch auf Fälle der Weiterentwicklung einer Erfindung anzuwenden. Denn ansonsten würde aus einer einmaligen Zusammenarbeit ein zeitlich unbegrenztes Mitberechtigungsrecht folgen können, was dem Wesen des Patentrechts widersprechen würde. Im Ergebnis bedeutet dies, dass beispielsweise für den Fall einer anfänglichen Kooperation zweier Erfinder beide ein Recht an einer ersten Erfindung erwerben können. Für den Fall, dass eine der Parteien eine Weiterentwicklung vornimmt, steht der anderen Partei daran kein Recht zu. Das Recht dieser Partei erschöpft sich in dem älteren Patent, welches die Grundlagenerfindung schützt. Eine andere Wertung gebietet vorliegend auch nicht der Umstand, dass das Patent möglicherweise gegen den Willen der Klagepartei angemeldet wurde. Denn selbst einem aus einer Vindiktionsklage erlangten patent haftet insoweit kein Makel an. Um so weniger kann dies für eine Patentanmeldung gelten, die im Wege einer vergleichsweisen Regelung teilübertragen wurde. Der Argumentation der Klagepartei kann daher nicht beigetreten werden. Der Verweis der Beklagten auf die stellt mithin kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Die Beklagten sind nicht daran gehindert, sich auf die zu berufen.
Auf Grund dieser Wertungen war die Klage bereits hinsichtlich der Ansprüche 2, 3 und 9 ff. des Streitpatents ohne Erfolg. Denn die Klagepartei beruft sich insofern allein auf das Patent .
bb. Keine Berechtigung wegen der Entwicklung einer Antriebswelle für einen Motorprüfstand
Eine Berechtigung der Klagepartei kann aus den dargelegten Gründen auch nicht mit Erfolg auf die Anlagen PBP 5 und PBP 6 gestützt werden. Der Klagepartei ist zwar insofern zuzustimmen, dass alle Merkmale des Anspruchs 1 in den Zeichnungen enthalten sind. Dies ist aber unbeachtlich, weil die Zeichnungen PBP 5 und PBP 6 eine Antriebswelle für einen Motorprüfstand betreffen. Diese ist technisch nicht – weder in Aufgabe noch Umsetzung – mit einem Antriebsstrang für ein Schienenfahrzeug vergleichbar. Denn die Wirkkräfte sind – wie Absatz [0010] befegt – bei den beiden technischen Lösungen derart unterschiedlich ausgeprägt, dass eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Absatz [0010] der streitgegenständlichen Patentanmeldung lautet: „Bekannte Doppel-Torsionskupplungen für andere Anwendungen weisen in der Regel rohrförmige, in axialer Richtung sich erstreckende Zwischenstücke auf, wodurch sich eine große Abmessung in axialer Richtung ergibt, wodurch derartige Kupplungen für den antriebsseitigen Einbau in einem teilabgefederten Antriebsstrang eines Schienenfahrzeuges nicht geeignet sind.“
Dem Beklagtenvortrag nach haben die Erfinder in der als B1 vorliegenden Erfindungsmeldung vom 24.10.2013 ein „Verfahren zur Montage einer antriebsseitigen zwischen Motor und Getriebe positionierten Fadenverbundkupplung für Schienenfahrzeuge – zweiteiliger Flansch“ erfunden. Hinsichtlich der Problemsteilung ist ausgeführt: „Systembedingt kann eine Kupplung nicht als Ganzes an ein Getriebe bzw. an einen Motor montiert werden. Grund ist die Montagereihenfolge eines Antriebsstranges, wobei i.d.R. ein Radsatz mit aufgepresstem Getriebe und ein Antriebsmotor bereits im Drehgestell vormontiert sind – so befindet sich eine antriebsseitige Kupplung als Letztes in der Montagereihenfolge. Eine weitere Schwierigkeit während der Kupplungsmontage liegt in dem daraus resultierenden vertikalen Versatz zwischen Getriebe und Motor. Dieser Versatz ist auch – wiederum systembedingt – bei der Kupplungsmontage zu überwinden. Neben dem konstruktiven Versatz setzt sich dieser u.a. durch die Fertigungstoleranzen des Drehgestells, E-Motors und des Getriebes zusammen. Systembedingt kann die Kupplung nicht mit einem einteiligen Mittelflansch montiert werden.“
Nach dem Vortrag der Beklagtenparteien wurde diese Erfindungsmeldung dem Mitarbeiter der Patentabteilung der Beklagten zu 2) – Patentanwalt – übermittelt. Dieser habe dann die Ansprüche in der angemeldeten Form formuliert. Insbesondere die Ausweitung des sehr weiten Anspruchs 1 beruhe auf der Tätigkeit des Patentanwalts.
Diesem Vortrag ist die Klagepartei nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Im Schriftsatz vom 01.06.2016 wird insbesondere nicht die Erfindungsmeldung und der Inhalt der Erfindungsmeldung B1 bestritten. Auf Seite 3 wird lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass es nach der Patentmeldung keinen weiteren Kontakt zwischen den Erfindern und dem Patentanwalt gegeben habe. Darauf haben die Beklagten ausführlich erwidert und die Korrespondenz BB7 hinsichtlich des Abstimmungsvorgangs vorgelegt. Der Vortrag der Beklagtenpartei ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass sie jegliche Korrespondenz und Kommunikation zwischen den Erfindern und dem Patentanwalt vorgetragen hat. Ein weiterer Vortrag der Klagepartei dazu erfolgte indes nicht. Auch wenn die Kommunikation zwischen den Erfindern und dem Patentanwalt nicht im Einflussgebiet der Klagepartei liegt, so ist für einen hinreichend substantiierten Vortrag, bzw. ein hinreichend substantiiertes Bestreiten in einem Zivilprozess erforderlich, dass sich die Partei mit dem Vortrag der Gegenseite auseinandersetzt und substantiell Stellung nimmt, ob dieses weiterhin bestritten wird. Dies ist vorliegend nicht geschehen, so dass aus Rechtsgründen davon auszugehen ist, dass die vorgetragene Kommunikation abschließend war.
Damit steht – mangels substantiierten Bestreitens durch die Klagepartei – als Entscheidungsgrundlage für das Gericht fest, dass die weite Formulierung des Anspruchs 1 nicht auf den Erfindern und beruht, sondern von Patentanwalt gefasst wurde. Das insofern von der Klagepartei aufgeführte Gegenargument, dass Patentanwalt nicht als Erfinder in dem Patent gemeldet war, kann vor diesem Hintergrund keine andere Beurteilung rechtfertigen.
Im Ergebnis ist daher der Argumentation der Beklagtenparteien zu folgen. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Entnahme erfolgt ist, muss auf die Erfindungsmeldung und auf den Inhalt dessen abgestellt werden, was von den Erfindern an den Patentanwalt übermittelt wurde. Dies ist inhaltlich auf eine Doppel-Torsionskupplung, die in einem Schienenfahrzeug genutzt werden kann, beschränkt. Für eine solche Erfindung kann aus den oben erläuterten Rechtsgründen mangels Vergleichbarkeit der Aufgabenstellung nicht auf Übermittlung der in den Anlagen PBP 5 und PBP 6 enthaltene Welle für einen Motorprüfstand zurückgegriffen werden.
Soweit sich die Klagepartei hinsichtlich des Unteranspruchs 5 auf die Zeichnung 6a beruft, kann diesem Vortrag nicht gefolgt werden. Auch hier wurde nicht vorgetragen, inwieweit diese Anlage den Erfindern übermittelt wurde, bzw. welcher Bezug zur streitgegenständlichen Patentanmeldung bestehen soll. Der angebotene Zeugenbeweis (Zeugep S. 18 der Klageschrift) ist unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, für welche Tatsachen der Zeuge benannt wurde.
cc. Keine Berechtigung aus der Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2) hinsichtlich der Konstruktion eines Pressverbandes
Ein Anspruch der Klagepartei folgt auch nicht aus der Übermittlung der Zeichnungen PBP 11 und PBP 12 an die Beklagte zu 2). Diese Zeichnungen haben bereits Eingang in das ältere Patent gefunden und sind dort teilweise abgebildet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Die Klagepartei hat den Vortrag der Beklagtenpartei bestätigt, dass die Zeichnung, die in den Anlagen PBP 11 und PBP 12 gezeigt wird:
im Juni 2013 – und damit vor der Anmeldung des Streitpatents – auf der Homepage der Klagepartei online war. Dies spricht bei verständiger Würdigung dafür, dass die in dieser Zeichnung dargelegten Konstruktionsmerkmale so allgemein sind, dass sie lediglich den Stand der Technik wiedergeben. Eine Übermittlung ohne konkreten Bezug zu der Aufgabenstellung der Vindikationsanmeldung verleiht jedoch – wie oben dargelegt – keine Mitberechtigung.
Hinzu kommt, dass die Klagepartei dem Vortrag der Beklagtenpartei zu 2), dass die Zeichnungen PBP 11 und 12 auf den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Spezifikationen gemäß Anlage PBP 9 beruht, nicht substantiiert entgegengetreten ist.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


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