Aktenzeichen M 12 S 16.650
Leitsatz
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seiner Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Er ist am … in … geboren (Bl. 7 d. Behördenakte – BA) und am 2. April 2005 nach Deutschland eingereist. Mit Urteil vom … September 2015, rechtskräftig seit 26. September 2015, verhängte das Amtsgericht … gegen den Antragsteller wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit einem Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern eine Jugendstrafe von drei Jahren.
Mit Bescheid vom 14. Januar 2016 (Bl. 438 d. BA) wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland (BRD) ausgewiesen (Nr. 1). Seine Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 28. Juli 2015, vom 29. Juli 2015 und vom 14. Dezember 2015 wurden abgelehnt (Nr. 2). Die Abschiebung wurde angedroht (Nr. 4).
Hiergegen hat der Antragsteller am … Februar 2016 Klage erhoben (M 12 K 16.649) und beantragt zudem,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung im Klageverfahren (M 12 K 16.649) sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat eine Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung. Damit ist der Antragsteller gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig.
2. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die hierbei zu treffende Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin fällt vorliegend zulasten des Antragstellers aus, da die Hauptsache insoweit keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Bescheid vom 14. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Bezüglich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidung im Klageverfahren (M 12 K 16.649) Bezug genommen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. dem Streitwertkatalog.