Aktenzeichen 1 ZB 16.226
Leitsatz
Mit dem Hinweis, das Gericht hätte eine Ortsbesichtigung durchführen müssen, ist weder ein Gehörsverstoß iSd § 152a I Nr. 2 VwGO noch dessen Kausalität für die angefochtene Gerichtsentscheidung dargelegt. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
1 ZB 15.606 2016-01-05 Bes VGHMUENCHEN VG München
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II.
Die Kläger tragen gesamtverbindlich die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die gemäß § 152 a Abs. 1 Nr. 2‚ Abs. 2 Satz 1 VwGO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 5. Januar 2016 (Az.1 ZB 15.606) ist unbegründet‚ weil ein Verstoß gegen den Grundsatz zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG) nicht vorliegt. Nach dem Gesamtzusammenhang ihres Vorbringens sehen die Kläger einen Gehörsverstoß darin‚ dass der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschluss nicht den von den Klägern im Rahmen ihres Antrags auf Zulassung der Berufung vorgebrachten Argumenten gefolgt ist. Deshalb tragen sie diese Argumente im Wesentlichen mit ihrer Anhörungsrüge erneut vor‚ insbesondere in dem sie darauf hinweisen, dass der erkennende Senat eine Ortsbesichtigung im Hinblick auf die Doppelhausproblematik hätte durchführen müssen. Damit ist aber weder ein Gehörsverstoß im Sinne des § 152a Abs.1 Nr.1 VwGO noch dessen Kausalität für die angefochtene Gerichtsentscheidung dargelegt (vgl. hierzu Happ in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 152a Rn. 18 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100ZPO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich‚ weil insoweit nur eine Festgebühr gemäß Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO).