Medizinrecht

Anfertigung von Bildaufnahmen zu repressiven Zwecken

Aktenzeichen  M 7 K 16.144

Datum:
13.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EGGVG EGGVG § 23
GVG GVG § 17a
StPO StPO § 81b, § 98 Abs. 2 S. 2, § 163 Abs. 1
VwGO VwGO § 40 Abs. 1
BayPAG BayPAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4
BayVersG Art. 6 Nr. 2, Art. 16, Art. 20 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen einzelne Maßnahmen im Rahmen einer Polizeikontrolle.
Am … 2014 fand in München eine große Protestdemonstration gegen die dort stattfindende Sicherheitskonferenz statt. Am selben Tag wurde von der Polizei die Einrichtung einer Kontrollstelle im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG auf der Strecke von Stuttgart nach München angeordnet, um insbesondere Straftaten gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayVersG zu verhindern. Mit der Errichtung dieser Kontrollstelle sollte ein Reisebus, der Versammlungsteilnehmer von Stuttgart nach München beförderte, kontrolliert werden. Der Reisebus, mit dem auch die Klägerin gefahren war, wurde auf dem Gelände der Verkehrspolizeiinspektion F. in München kontrolliert. Beim Betreten des Busses durch die Polizeibeamten kam es am Anfang zu tumultähnlichen Szenen, die Polizei ging von einzelnen Widerstandshandlungen aus (vgl. das Video in der Gerichtsakte). Die Personen wurden zur Kontrolle einzeln aus dem Bus geleitet; es wurden ihre Identität festgestellt und Bildaufnahmen von vorne, hinten und von der Seite gefertigt. Weiter durchsuchten die Polizeibeamten die Personen und ihre Taschen.
Am 11. Januar 2015 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte:
1. Es wird festgestellt, dass die „Buskontrolle“ der Klägerin am … 2014 in München – auf dem Parkplatz der Verkehrspolizeiinspektion F. – von ca. 12.30 Uhr bis ca. 15.00 Uhr rechtswidrig war.
2. Es wird festgestellt, dass die Herstellung von ED-Portraitaufnahmen der Klägerin rechtswidrig war.
Zum zweiten Antrag wird vorgetragen, dass sämtliche Businsassen, darunter auch die Klägerin, erkennungsdienstlich behandelt und Portraitaufnahmen gefertigt worden seien, ohne dass die Klägerin auch nur den geringsten Anlass dazu gegeben habe. Die Klägerin sei in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzt worden. Wenn Menschen damit rechnen müssten, dass sie auf dem Weg zu einer Versammlung ohne erkennbaren Grund erkennungsdienstlich behandelt würden, sei diese Maßnahme geeignet, sie von der Wahrnehmung ihres elementaren Rechtes auf kollektive Meinungsfreiheit abzuhalten, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig sei. Die erkennungsdienstliche Anfertigung von Portraitaufnahmen der Klägerin sei eindeutig präventiv-polizeilicher Natur und auch so begründet worden. Für eine erkennungsdienstliche Behandlung aus repressiven Gründen seien keine ausreichenden konkreten Gesichtspunkte erkennbar. Insbesondere seien bei der gewerkschaftlich orientierten Klägerin, die ihre politischen Ziele nur mit friedlichen Mitteln verfolge, weder präventive noch repressive Gründe für eine erkennungsdienstliche Maßnahme erkennbar. Aus dem ungeschnittenen Video ergebe sich, dass kein Fall von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorliege. Es sei nicht hinzunehmen, wenn Mitglieder der Friedens- und Gewerkschaftsbewegung bei der Anreise zu einer Demonstration befürchten müssten, in polizeilichen oder geheimdienstlichen Dateien bzw. Dateien, die der Polizei zugänglich seien, gespeichert zu werden.
Der Beklagte regte mit Schreiben vom 16. Februar 2015 an, den Rechtsstreit betreffend der „ED-Portraitaufnahmen“ an das sachlich und örtlich zuständige Strafgericht zu verweisen und beantragte im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Bezüglich des Klageantrags zu 2) wird vorgetragen, dass der Verwaltungsrechtsweg im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet sei. Die Lichtbilder seien zu repressiven Zwecken gefertigt worden. Aufgrund der tumultartigen Zustände, der Enge und Vielzahl von Personen im Bus sollte eine genaue Tatzuordnung im Nachhinein durch das Video, das bei Betreten des Buses aufgenommen sei, und den Abgleich von Fotos erfolgen. Es seien vier Vergehen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot eingeleitet worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Fertigen der Bilder als erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne des § 81 b Alt. 1 StPO eingestuft werden müsse oder als gewöhnliche Ermittlungsmaßnahme noch von § 163 Abs. 1 StPO erfasst sei, denn gegen derartige polizeiliche Maßnahmen sei jedenfalls nur ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig. Es sei bei der Aufnahme der Bilder nie um eine vorsorgliche Bereitstellung zur Erforschung und Aufklärung zukünftiger Straftaten gegangen. Dementsprechend und gerade im Gegensatz zum Vorgehen bei präventiv-polizeilichen erkennungsdienstlichen Behandlungen seien die Lichtbilder der Klägerin auch nie im Landeskriminalaktennachweis gespeichert gewesen. Von Anfang an habe nur die in strafrechtlicher Hinsicht ermittelnde, d. h. die sachbearbeitende Dienststelle, Zugriff auf die Bilder gehabt.
In der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2016 hat der als Zeuge vernommene Einsatzleiter der Polizei erklärt, dass die Bilder von der Klägerin gefertigt worden seien, um Straftaten verfolgen zu können. So hätte u. a. auch überprüft werden sollen, wer die aufgefundenen Gegenstände (Sturmhauben und „Knüppelfahnen“) in die Ablage des Busses gelegt habe. Die Klägerin und eine vernommene Zeugin erklärten, dass ihnen keine Begründung bei der Anfertigung der Bilder gegeben worden sei, sie hätten aber auch nicht danach gefragt. Das Gericht trennte das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags zu 2) ab und vergab hierfür ein neues Aktenzeichen.
Die Beklagtenvertreterin beantragte,
den abgetrennten Rechtsstreit an das Amtsgericht München zu verweisen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hielt an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Anfertigung der Bildaufnahmen aus präventiv-polizeilichen Gründen erfolgt sei, und beantragte hilfsweise,
den Rechtsstreit zu verweisen.
Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht eröffnet.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Bei Maßnahmen der Polizei ist für die Frage des Rechtswegs entscheidend, in welcher Funktion die Polizei im konkreten Fall tätig gewesen ist. Bei repressivem Handeln der Polizei zum Zwecke der Verfolgung strafbarer Handlungen ist gemäß § 23 EGGVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Die Strafprozessordnung ermächtigt nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern auch die Beamten des Polizeidienstes zu strafprozessualen Maßnahmen. Sie haben, sobald sie von einer strafbaren Handlung erfahren, diese von sich aus zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.1974 – I C 11.73 – juris Rn. 18 ff.). Die Polizei ist hier zur Ermittlung und Erforschung strafbarer Handlungen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung tätig geworden. Das Anfertigen der Bildaufnahmen stellt keine präventiv-polizeiliche Maßnahme dar.
Wie der Einsatzleiter der Polizei in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, sollten die Bildaufnahmen mit den Filmaufnahmen im Bus abgeglichen werden, um Personen, die im Bus Widerstand geleistet haben oder Gegenstände, die bei Versammlungen nicht mitgeführt werden dürfen, weggelegt haben, ihrer Tat zu überführen. Weil das Versammlungsgesetz nicht erst das Mitführen von Waffen, Gegenständen zur passiven Bewaffnung und Vermummung in der Versammlung unter Strafe stellt oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt, sondern bereits das Mitführen dieser Gegenstände auf dem Weg dorthin (vgl. Art. 6 Nr. 2, Art. 16 BayVersG), hat die Einrichtung einer Kontrollstelle im Vorfeld einer Demonstration auch einen markanten repressiven Einschlag (vgl. Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E Rn. 349). Zu repressiven Zwecken ist daher die Klägerin nicht nur von vorne bzw. von der Seite fotografiert worden, sondern auch von hinten. Damit konnten die Bildaufnahmen mit dem Video auch abgeglichen werden, soweit sich die Businsassen umgedreht hatten. Es wurden auch tatsächlich vier Strafverfahren von der Polizei eingeleitet, darunter das Verfahren Az. 113 Js 153292/14 wegen Körperverletzung. Wie die Beklagtenvertreterin vorgetragen hat, wurden die Bilder im Gegensatz zum Vorgehen bei präventiv-polizeilichen erkennungsdienstlichen Behandlungen auch nicht im Landeskriminalaktennachweis gespeichert, sondern nur im Bildverarbeitungssystem des sachbearbeitenden Kommissariats, das damit auch nur Zugriff auf die Bilder hatte.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in den Schriftsätzen behauptet hatte, dass die Anfertigung der Bildaufnahmen präventiv-polizeilich begründet worden sei, haben die Klägerin und eine Zeugin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass eine Begründung für die Anfertigung der Aufnahmen nicht gegeben worden sei und sie auch nicht danach gefragt hätten. Aus der Rechtsauffassung, dass die strafprozessualen Vorschriften eine Aufnahme der Bilder bei der Klägerin nicht rechtfertigten, kann nicht geschlossen werden, dass diese deshalb zu präventiv-polizeilichen Zwecken erfolgte. Denn auch zu diesem Zweck hält die Klägerin die Aufnahmen für unzulässig. Die vorgetragene Befürchtung, dass die Polizei von Versammlungsteilnehmern möglichst viele Daten erheben und diese in verschiedenen Dateien speichern will, ist rein spekulativ und hat im vorliegenden Fall keine Tatsachengrundlage. Wie bereits dargestellt, wurden die Bilder der Klägerin nicht in allgemein zugänglichen Dateien der Polizei gespeichert, sondern waren nur im Sachgebietsordner der zuständigen Kriminalpolizei eingestellt. Sie sind mittlerweile auch gelöscht. Der gestellte Beweisantrag war daher für dieses Verfahren als nicht entscheidungserheblich abzulehnen.
Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG war nach Anhörung der Beteiligten festzustellen, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist, und der Rechtsstreit an das Amtsgericht München zu verweisen. Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. Lutz Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 98 Rn. 23 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.


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