Aktenzeichen 2 AZR 342/20
Art 15 Abs 3 S 1 EUV 2016/679
Art 30 EUV 2016/679
Art 79 Abs 1 EUV 2016/679
§ 133 BGB
Leitsatz
Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Hameln, 26. Juni 2019, Az: 3 Ca 24/19, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 9. Juni 2020, Az: 9 Sa 608/19, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Juni 2020 – 9 Sa 608/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Erteilung einer Datenkopie.
2
Der Kläger war bei der Beklagten im Januar 2019 als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Mit seiner Klage hat er ua. Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gem. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) verlangt. Nachdem die Beklagte ihm am 21. Mai 2019 Auskunft erteilte, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
3
Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der von ihr vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.
4
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise entsprochen und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Kopie seiner personenbezogenen Daten zu erteilen, die Gegenstand der am 21. Mai 2019 erteilten Auskunft waren. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.