Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertfestsetzung, Normenkontrolle, Streitwert, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Schule, Antragsteller, Rechtsschutz, Rechtsbehelf, Beanstandung, Betroffenheit, Streitgenossenschaft, Gesamtstreitwert, Beteiligte, materiell, von Amts wegen

Aktenzeichen  20 NE 21.1119

Datum:
20.7.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23011
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 4. Mai 2021 wird in Ziffer III. geändert und der Streitwert auf insgesamt 1.200.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung in Ziffer III. des Beschlusses vom 4. Mai 2021 ist nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG von Amts wegen zu ändern.
1. Als Gericht, das den Streitwert in Ziffer III. des Beschlusses vom 4. Mai 2021 festgesetzt hat, ist der Senat für eine Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG zuständig; er ist an einer Änderung auch nicht dadurch gehindert, dass ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 4. Mai 2021 nicht statthaft ist. Soweit der Antragsgegner die Frage aufwirft, ob eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen bei unanfechtbaren Entscheidungen überhaupt möglich sei, bezieht sich die hierüber geführte Diskussion – soweit erkennbar – ausschließlich auf die Abänderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. Jäckel in BeckOK Kostenrecht, Stand 1.7.2021, § 63 GKG Rn. 27; Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, § 63 GKG Rn. 77; Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 63 GKG Rn. 96). Im Hinblick auf die hier einschlägige Änderungsbefugnis des Ausgangsgerichts nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG ist dagegen nicht ersichtlich, inwiefern die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung einer Änderung von Amts wegen entgegenstehen sollte, zumal der Gesetzgeber den Aspekten des Vertrauensschutzes und der formellen Gerechtigkeit durch die – hier ohne weiteres gewahrte – zeitliche Begrenzung der Änderungsbefugnis (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG) ausdrücklich Rechnung getragen hat.
2. Die Änderung der Streitwertfestsetzung in einen Gesamtstreitwert in Höhe von 1.200.000,00 Euro beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Hinblick darauf, dass zahlreiche Beteiligte des Verfahrens untereinander familiär verbunden sind und den Antrag damit als Rechtsgemeinschaft gestellt haben, ist der für den angegriffenen Regelungskomplex “Schule” angemessene Streitwert von 10.000,00 Euro für die in Rechtsgemeinschaft verbundenen Antragsteller jeweils nur einmal zu berücksichtigen, was hier zu einem Gesamtstreitwert von 1.200.000,00 Euro führt.
Im Übrigen bedeutet die subjektive Antragshäufung nicht, dass das Verfahren lediglich einen einzigen – einheitlichen – Streitgegenstand hätte. Auch wenn bei einer subjektiven Antragshäufung mehrere Antragsteller gemeinsam den gleichen Antrag stellen, entstehen entsprechend viele Prozessrechtsverhältnisse, die lediglich – nach dem Willen der Antragsteller – in einem Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden sind, mit der Folge, dass der Wert der einzelnen Streitgegenstände nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren ist. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn die Antragsteller eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft begehren oder bekämpfen (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2013 – 14 C 13.2464 – juris Rn. 4). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Antragsteller bilden – soweit keine familiäre Verbindung besteht – lediglich eine Interessengemeinschaft.
Es handelt sich auch nicht um den Fall identischer Ansprüche, die aus materiell-rechtlichen Gründen nur einheitlich entschieden werden können. Die Normenkontrolle nach § 47 VwGO dient nicht nur der objektiven Beanstandung und Rechtsprüfung, sondern ebenso dem subjektiven Rechtsschutz (vgl. nur Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 5 m.w.N.). Ob und inwieweit sich einzelne Normadressaten gegen eine Norm wenden (können), ist damit abhängig von ihrer subjektiven Betroffenheit und ihrem subjektiven Antragsziel. Ein Fall einer echten notwendigen Streitgenossenschaft, bei der aus materiell-rechtlichen Gründen nur eine einheitliche Entscheidung in Betracht käme (und ein Rechtsbehelf deshalb zwingend von allen materiell Betroffenen gemeinsam zu erheben wäre, vgl. dazu etwa Hoppe in Eyermann, a.a.O. § 64 Rn. 4) liegt daher hier gerade nicht vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).


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