Europarecht

Verfahren wegen Rückforderung von Fördermitteln

Aktenzeichen  M 9 K 14.5803

Datum:
21.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 56449
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKrG i.d.F. d. Bek. vom 24. Dezember 2002 Art. 19
BayKrG Art. 20 Abs. 3
BayKrG i.d.F. der Bek. vom 28. März 2007 Art. 28 Abs. 6 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Soweit die Klage für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 40%, der Beklagte 60% zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 25. November 2014 ist rechtmäßig – insbesondere hinsichtlich der Ermessensausübung nicht zu beanstanden – und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab, da das Klagevorbringen nicht zu einer anderen Beurteilung führt.
Weiter wird hinsichtlich dessen, dass eine Zurechnung der Fördermaßnahmen zu 1/5 auf die einzelnen Geschosse zulässig war und dass sich der Restbuchwert der geförderten Anlagegüter nicht auf EUR 0 beläuft, Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 16. März 2016 im Parallelverfahren M 9 K 14.5798.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Maßgeblich ist bei der vorliegenden Anfechtungsklage Art. 19 BayKrG i.d.F. d. Bek. vom 24. Dezember 2002, gültig ab 1. Februar 2003 bis 30. Juni 2006 (i.F. gemeint, wenn keine ausdrücklichen Fassungsangaben erfolgen):
(1) 1. Werden Fördermittel entgegen dem im Förderbescheid bestimmten Zweck verwendet oder werden mit der Förderung verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer dem Empfänger der Fördermittel gesetzten Frist erfüllt, so kann der Förderbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden (…).
(2) 1. Förderbescheide sind zu widerrufen, wenn und soweit das Krankenhaus seine Aufgabe nach dem Krankenhausplan nicht mehr erfüllt.
2. Hiervon kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit der Krankenhausplanungsbehörde aus dem Krankenhausplan ausscheidet und die Belassung der Fördermittel im öffentlichen Interesse liegt; dies gilt insbesondere für die Umwidmung in eine Einrichtung oder organisatorisch selbständige Abteilung für geriatrische Rehabilitation oder für Pflege, wenn für diese ein zusätzlicher Bedarf besteht (…).
Die Maßgeblichkeit dieser Fassung folgt aus der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Satz 1 BayKrG i.d.F. der Bek. vom 28. März 2007, gültig vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2016, wonach für Behandlungsplätze, die vor dem 1. Juli 2006 aus dem Krankenhausplan ausscheiden, Art. 12, 17, 19 und 20 in der bisherigen Fassung gelten. Diese Fassung von Art. 28 BayKrG bleibt anwendbar, da bei Anfechtungsklagen auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen ist.
Vorliegend ist durch den Abbau von (Akut-) Behandlungsplätzen (abgeschlossen bis Ende 2005) und durch den Wegfall der privilegierten Folgenutzung Kurzzeitpflege (1. April 2014) ein teilweises Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan gegeben, an das der Widerruf anknüpft (siehe auch §§ 13f. DVBayKrG). Ab diesem Zeitpunkt hat die Klägerin nach dem Wortlaut der maßgeblichen Fassung von Art. 19 BayKrG seine Aufgabe nach dem Krankenhausplan insoweit „nicht mehr erfüllt“. Dies folgt daraus, dass eine Kurzzeitpflegestation kein Krankenhaus ist, sondern ein Pflegeheim oder eine Einrichtung medizinischer Rehabilitation (Dettling/Gerlach, KHG, § 2 Rn. 7; Behrends, Praxishandbuch Krankenhausfinanzierung, S. 37; Stollmann u.a., PdK-KHG, Stand: 59. EL 2017, KHG, § 2 I.1.) und somit auch nicht im Krankenhausplan geführt wird, vgl. auch § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KHG.
Art. 19 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BayKrG sah zwar insbesondere für den Fall der Umwidmung in eine Einrichtung für Pflege eine Verzichtsmöglichkeit auf den Widerruf vor. Wegen der Anknüpfung an Halbs. 1 hat der Widerrufsverzicht aber zur Voraussetzung, dass die Belassung der Fördermittel im öffentlichen Interesse liegt; die Umwidmung in eine Pflegeeinrichtung stellt dabei einen Tatbestand für die Erfüllung des öffentlichen Interesses dar. Dieses öffentliche Interesse fällt fort, wenn die privilegierte Folgenutzung – hier: die Kurzzeitpflege – beendet wird (vorliegend: zum 1. April 2014). Die dann noch gebundenen Fördermittel – neu berechnet anhand eines AfA-Satzes von 4% bei 25 Jahren Nutzungsdauer – können, wie vorliegend mittels des streitgegenständlichen Bescheids geschehen, zu Recht abgeschöpft werden.
Die alte Rechtslage bleibt anwendbar, auch wenn die privilegierte Folgenutzung über den 1. Juli 2006 als Stichtag hinaus reichte, wie bereits der eindeutige Wortlaut von Art. 28 Abs. 6 Satz 1 BayKrG i.d.F. der Bek. vom 28. März 2007, gültig vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2016 belegt. Dass sich eine privilegierte Folgenutzung anschließt, ändert am vor dem Stichtag vollendeten Tatbestand des Ausscheidens der Planbetten aus dem Krankenhausplan nichts.
Auf die vonseiten des Klägerbevollmächtigen aufgeworfene Frage, ob die Widerrufsbescheide aus 2007 rechtmäßig waren, kommt es – unabhängig davon, dass diese ohnehin bestandskräftig sind – nicht an, da deren Regelung durch den streitgegenständlichen Bescheid abgelöst wurde (Ziff. 3 des hiesigen Bescheids). Weiter werden auch nur die seit 1. Mai 2014 und damit nach Aufgabe der Kurzzeitpflege noch verbliebenen Förderbeträge abgeschöpft.
Hinsichtlich der Restbuchwerte ist Art. 20 Abs. 3 Satz 1 BayKrG zu beachten, der bei einem Ausscheiden aus dem Krankenhausplan die Bestimmung derselben vorsah. Die Ausnahme des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 BayKrG greift nicht ein: Der Klägerin wurde die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Gewährung der Fördermittel nicht aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund unmöglich, sondern weil sie die Akutbetten in Kurzzeitpflegeplätze umnutzte und diese Folgenutzung aus Rentabilitätsgründen 2014 einstellte. Auch Letzteres begründet keine (rechtliche) Unmöglichkeit.
Die einheitliche Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie fußt auf folgender Berechnung: Der nicht für erledigt erklärte Teil der Klage macht 40% des Gesamtvolumens aus (EUR 140.730 : EUR 343.244 = 0,40… x 100). Im Hinblick auf den für erledigt erklärten Teil (60%) hat billigerweise der Beklagte die Kosten zu tragen: Er wandte einen AfA-Satz unklarer Herkunft an und war deshalb gehalten, den Rückforderungsbetrag neu zu berechnen. Der aufrechterhaltene Teil der Klage war dagegen vollumfänglich abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.


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