Aktenzeichen S 3 R 587/20
IRG § 29
IRG § 41 Abs. 1
IRG § 41 Abs. 4
IRG § 78 Abs. 1
RB-EUHB Art. 6 Abs. 2
RB-EUHB Art. 13
RB-EUHB Art. 17 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klage ist unzulässig.
Regelungsgegenstand einer Rentenanpassung ist allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente. Insoweit wird nicht über den Geldwert dieses Rechts auf Rente entschieden, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung (vgl. Urteil des Landesgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2016, Az. L 8 R 469/16 Rdnr. 20, zitiert nach juris).
Es handelt sich um einen selbstständigen Regelungsgegenstand, der von dem Regelungsgegenstand der Berechnung der Versichertenrente zu trennen ist (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18.10.2012, Az. L 1 R 386/11 Rdnr. 16, zitiert nach juris).
Die Unzulässigkeit einer Klage auf Überprüfung des Rentenanspruchs dem Grunde nach im Rahmen einer Klage gegen die Rentenanpassung hatte bereits das Bayerische Landessozialgericht mit seinem Urteil vom 26.08.2020 betreffend die Rentenanpassung 2019 festgestellt. Seit dieser Entscheidung hat die Rechtslage sich nicht geändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ergänzend ist auszuführen, dass es der Klägerin freisteht, bis in die letzte Instanz zu klagen, allerdings nicht darüber hinaus.