Aktenzeichen 14 K 2369/18
UZK Art. 119, Art. 288 Abs. 2
Leitsatz
Die elektrische Schaltung vom Typ eines Gleichstromumformers ist zwar in der hier einzureihenden Ware enthalten; dies führt aber nach Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 1387/2013 in der für den Streitfall maßgeblichen, ab 1. Juli 2015 geltenden Fassung nicht dazu, dass sich die Zollaussetzung auf das gesamte Ladegerät erstreckt. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung von sog. Kraftfahrzeug (Kfz)-Ladesets.
Die Klägerin (…) führt regelmäßig u.a. sog. Ladeadapter, Ladekabel und Ladesets in die Europäische Union (EU) ein, mit denen mobile Geräte (z.B. Smartphones) über die in Kfz eingebauten Bordspannungsbuchsen (Zigarettenanzünder) mit Strom versorgt oder aufgeladen werden können.
Bei den streitgegenständlichen Ladesets handelt es sich um folgende Artikel:
– Art.-Nr.: … bestehend aus einem Schnell- und Reiseladegerät in einem Kunststoffgehäuse mit USB-Buchse und Netzstecker, einem Kfz-Ladegerät in einem Kunststoffgehäuse mit USB-Buchse und Kfz-Bordspannungs-Stecker, einem USB-Ladekabel, das an beiden Enden mit USB-Steckern versehen ist, sechs Adapter-Steckern, einer Bedienungsanleitung und einem Entsorgungshinweis, gemeinsam verpackt in einer Blisterpackung;
– Art.-Nr.: … bestehend aus einem Kfz-Netzgerät in einem separaten Gehäuse mit integriertem Steckeraufbewahrungsfach, ein Kfz-Bordspannungs-Stecker, zwei Klinkenstecker, sechs DC-Steckern und einer Bedienungsanleitung, gemeinsam verpackt in einer Blisterpackung;
– Art.-Nr.: … bestehend aus einem Ladegerät in einem Kunststoffgehäuse mit Kfz-Bordspannungs-Stecker und einer USB-Buchse, einem Ladegerät in einem Kunststoffgehäuse mit einem Netzanschluss und einer USB-Buchse, einem USB-Kabel, das an beiden Enden mit USB-Steckern versehen ist, einer Bedienungsanleitung und einem Entsorgungshinweis, gemeinsam verpackt in einer Blisterpackung;
– Art.-Nr.: … bestehend aus einem Ladegerät mit Kfz-Bordspannungs-Stecker und zwei USB-Ausgängen, einem USB-Kabel mit einem USB-A-Stecker und einem Lightning-Stecker sowie einem Entsorgungshinweis, gemeinsam verpackt in einer Blisterpackung;
– Art.-Nr.: … bestehend aus einem Ladegerät in einem Gehäuse mit Kfz-Bordspannungs-Stecker und einer USB-Buchse, einem USB-Kabel mit zwei USB-Steckern und einem Entsorgungshinweis, gemeinsam verpackt in einer Blisterpackung;
– Art.-Nr.: … bestehend aus einem Ladegerät in einem Gehäuse mit Kfz-Bordspannungs-Stecker und zwei USB-Ausgängen, einem USB-Kabel mit einem USB-A-Stecker und einem 30-Pin-Stecker sowie einer Bedienungsanleitung, gemeinsam verpackt in einer Blisterpackung;
– Art.-Nr.: … bestehend aus einem Kfz-Netzgerät in einem separaten Gehäuse, zwei Klinkenstecker, sechs DC-Stecker und einer Bedienungsanleitung, gemeinsam verpackt in einer Blisterpackung;
– Art.-Nr.: … bestehend aus einem Kfz-Ladegerät in einem Gehäuse mit Kfz-Bordspannungs-Stecker und einer USB-Buchse, einem USB-Kabel mit zwei USB-Steckern und einer Bedienungsanleitung, verpackt in einer bedruckten Schachtel;
– Art.-Nr.: … bestehend aus einem Ladegerät in einem Gehäuse mit Kfz-Bordspannungs-Stecker und einer USB-A-Kupplung, einem USB-Kabel mit zwei USB-Steckern und einem Entsorgungshinweis, gemeinsam verpackt in einer Blisterpackung;
– Art.-Nr.: … bestehend aus einem Ladegerät in einem Gehäuse mit Kfz-Bordspannungs-Stecker und einer USB-A-Kupplung, einem Ladekabel mit einem USB-A-Stecker und einem Lightning-Stecker sowie einer Bedienungsanleitung, gemeinsam verpackt in einer Blisterpackung;
– Art.-Nr.: … bestehend aus einem Ladegerät in einem Gehäuse mit einem Kfz-Bordspannungs-Stecker, das über ein fest angeschlossenes Spiralkabel mit einem Lightning-Stecker verbunden ist und eine Bedienungsanleitung, gemeinsam verpackt in einer bedruckten Schachtel;
– Art.-Nr.: … bestehend aus jeweils einem Ladegerät in einem Gehäuse mit Netzstecker und USB-A-Kupplung, ein Ladegerät in einem Gehäuse mit Kfz-Bordspannungs-Stecker und einer USB-A-Kupplung, einem USB-Kabel mit zwei USB-Steckern, einer Bedienungsanleitung und einem Entsorgungshinweis, gemeinsam verpackt in einer Blisterpackung;
– Art.-Nr.: … bestehend aus einem Ladegerät in einem Gehäuse mit Kfz-Bordspannungs-Stecker und zwei USB-Ausgängen, ein USB-Kabel mit zwei USB-Steckern, verpackt in einer neutralen, weißen Schachtel.
Auf die von der Klägerin vorgelegten Abbildungen und Warenbeschreibungen wird ergänzend verwiesen (…).
Die mit einem Kfz-Bordspannungs-Stecker versehenen Ladegeräte enthalten Stromrichter, die eine Eingangsgleichspannung von 12-24 V in eine Ausgangsgleichspannung von 5 V umwandeln.
Die mit Netzsteckern versehenen Ladegeräte (Art.-Nr.: …) enthalten Stromrichter, die eine Eingangswechselspannung von 100-240 V in eine Ausgangsgleichspannung von 5 V umwandeln.
Die Kfz-Netzgeräte (Art.-Nr.: …) dienen der mobilen Stromversorgung von elektrischen Geräten. Die eingebaute elektrische Schaltung wandelt eine Eingangsgleichspannung von max. 14 V (Art.-Nr.: …) bzw. max. 12 V (Art.-Nr.: …) in Ausgangsgleichspannungen von 1,5 V, 3 V, 4,5 V, 6 V, 7,5 V oder 9 V bzw. 1,5 V, 3 V, 4,5 V, 5 V, 6 V oder 9 V (Art.-Nr.: …) um.
Die Klägerin meldete die streitgegenständlichen Sendungen aus dem Zeitraum 2. Juli 2015 bis 19. Oktober 2015 unter der Tarifnummer: 8504 4090 20 an. Für diese Codenummer war eine Zollaussetzung aufgrund des Anhangs I zu Art. 1 der ab 1. Januar 2014 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (Amtsblatt der EU – ABl EU – Nr. L 354/201; im Folgenden: VO Nr. 1387/2013) vorgesehen. Die VO Nr. 1387/2013 wurde mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 durch die Verordnung (EU) 2015/982 des Rates vom 23. Juni 2015 geändert (ABl EU Nr. L 159/5; im Folgenden VO Nr. 2015/982).
Am 3. August 2016 ordnete das beklagte Hauptzollamt (HZA) für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2016 eine Zollprüfung bei der Klägerin an. Die Prüfer kamen u.a. zu der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Waren in die Codenummer: 8504 4090 90 mit einem Zollsatz von 3,3% einzureihen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 3. April 2017 verwiesen.
Das HZA erließ wegen dieser und weiterer Feststellungen am 23. Mai 2017 einen Abgabenbescheid, mit dem … € Zoll nacherhoben wurde. Die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer wurde nicht geändert. Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juni 2017 (beim HZA eingegangen am 26. Juni 2017) Einspruch ein.
Mit Bescheiden vom 22. November 2017 und 15. Januar 2018 half das HZA dem Einspruch teilweise ab und erstattete Zoll in Höhe von … € und … €. Im Übrigen blieb der Einspruch erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2018).
Ihre Klage vom 30. August 2018 begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass es sich bei den Waren um einzelne Gleichstromumformer handele, die sich in einer Verpackung mit einem Hinweis zur Entsorgung der Ware befänden. Eine Warenzusammenstellung liege nicht vor. Der Beipackzettel beschreibe die gesetzliche Entsorgungspflicht der jeweiligen elektrischen Ware. Er stelle keine abstrakte Lektüre dar, die mit der Ware nichts zu tun habe. Für die Ladesets könne nichts anderes gelten, denn es handele sich bei den verschiedenen Adaptern um Teile, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Hauptware unabdingbar seien. Liege bereits keine Warenzusammenstellung vor, stelle sich auch die Frage der Anwendbarkeit der Nr. 3 Buchst. b) und c) der Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) auf TARIC-Ebene nicht. Ein Rückgriff auf die AV 3 Buchst. b) sei nicht erforderlich, da eine Einreihung bereits aufgrund der vorrangig einschlägigen AV 1 möglich sei. Im Streitfall sei allein der genaue Wortlaut der VO Nr. 1387/2013 in der Form der Änderung durch die VO Nr. 2015/982 maßgeblich. Nach Art. 1 Abs. 2 dieser VO solle die Zollaussetzung nicht für Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren gelten. Die streitgegenständliche Ware bestehe nicht aus verschiedenen Bestandteilen; vielmehr handele es sich um eine Ware in Form eines Gleichstromumformers. Die Auslegung von Verordnungen sei alleinige Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Auf eine Mitteilung der Europäischen Kommission könne sich der Beklagte nicht stützen, weil diese keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeuge. Die Mitteilung der Europäischen Kommission sei als Hinweis an alle Antragsteller zu verstehen, die die Aufnahme bestimmter Waren in die autonome Zollaussetzung beantragen könnten. Die Kommission gebe eine Art Leitfaden an die Hand, damit sie nicht von solchen Anträgen „überschwemmt“ werde. Die autonome Zollaussetzung werde immer in der einschlägigen Verordnung gewährt. Ebenso werde der Anwendungsbereich von verschiedenen Waren/Zolltarifnummern über die entsprechende Verordnung selbst eingeschränkt. In der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung der Verordnung seien Gleichstromumformer ohne Einschränkung von der autonomen Zollaussetzung umfasst gewesen. Erst in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung habe man die Gleichstromumformer explizit auf die dort ganz genau aufgeführten Waren beschränkt. Der Beklagte habe bei einer Zollprüfung vom 20. November 2014 die Einreihung geprüft und die Zolltarifnummer 8504 4090 20 festgestellt. Damit habe es sich um einen „aktiven Irrtum“ der Zollbehörde gehandelt, den sie nicht erkennen habe können. Da sie auch gutgläubig gehandelt habe, scheide eine Nacherhebung aus.
Die Klägerin beantragt,
den nacherhobenen Zoll unter Änderung des Einfuhrabgabenbescheides vom 23. Mai 2017 (…) in Gestalt der Erstattungsbescheide vom 22. November 2017 und 15. Januar 2018 sowie der Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2018 um weitere … € (…) auf … € herabzusetzen.
Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es nimmt Bezug auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2018 und führt ergänzend aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Waren um verschiedene Sets jeweils in einer Aufmachung für den Einzelverkauf handele. Die Mittelung der Europäischen Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten schließe im Punkt 2.5.1 „Fertigerzeugnisse“ von dem Warenkreis aus, für den Zollaussetzungen gewährt würden. Punkt 2.5.2 der Mitteilung definiere Fertigerzeugnisse als Waren, die eines oder mehrere der dort genannten Merkmale aufwiesen. Die hier in Rede stehenden Artikel fielen unter diese Definition. Sie würden in Kraftfahrzeugen zur Umwandlung einer Gleichspannung von 12 oder 24 V in eine Spannung von 5 V genutzt. Darüber hinaus stelle die VO Nr. 2015/982 klar, dass aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren nicht unter die Zollaussetzung fielen. Dies gelte auch für die hier vorliegenden Warenzusammenstellungen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, auf die vorgelegten Akten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18. März 2021 verwiesen.
II.
Die Klage ist unbegründet. Der Abgabenbescheid vom 23. Mai 2017 in Gestalt der Erstattungsbescheide vom 22. November 2017 und 15. Januar 2018 sowie der Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO).
Das HZA hat der Berechnung der Zollschuld zu Recht einen Zollsatz von 3,3% zugrunde gelegt. Die einzureihenden Waren erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Zollaussetzung.
1. Grundlage des Zolltarifs der EU ist die KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – ABl EG – Nr. L 256/1; im Folgenden: VO Nr. 2658/87). Nach Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl EG L 28/16) geänderten Fassung veröffentlicht die Kommission jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der EU oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung gilt jeweils ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.
Die Klägerin hat die hier zu beurteilenden Waren im Jahr 2015 eingeführt. Dementsprechend richtet sich die zolltarifliche Einreihung nach der KN in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der VO Nr. 2658/87 (ABl EU Nr. L 312/1).
Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen (Pos.) der KN und den Anmerkungen (Anm.) zu den Abschnitten (Abschn.) oder Kapiteln (Kap.) festgelegt sind. Bei der Einreihung von Waren in die KN gelten zudem die AV für die Auslegung der KN. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen (ErlHS) und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (BFH-Urteil vom 21. Februar 2017 VII R 2/15, BFH/NV 2017, 1066 m.w.N.). Maßgebend für die Tarifierung ist der Zustand, in dem die Ware zur Zollabfertigung gestellt wird (EuGH-Urteil vom 27. September 2007 C-208/06, Medion und Canon, BFH/NV 2008, Beilage 1, 52).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die streitgegenständlichen Ladesets – mit Ausnahme des Artikels mit der Nr.: … – als Warenzusammenstellungen einheitlich in die Unterpos. 8504 4090 KN einzureihen. Dagegen sind die im Set mit der Art.-Nr.: … enthaltenen Einzelteile getrennt einzureihen. Für die Einzelteile gilt jedoch ebenfalls jeweils ein Zollsatz von 3,3%.
a) Bei den Ladesets mit den Art.-Nr.: … bilden die Ladegeräte zusammen mit den weiteren in der gemeinsamen Verkaufsumschließung mitgelieferten Waren (Ladekabel, Bedienungsanleitung, Entsorgungshinweis) eine Warenzusammenstellung i.S. der AV 3 Buchst. b), die nach dem charakterbestimmenden Bestandteil – dem im Ladegerät enthaltenen Stromrichter – eingereiht wird.
Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf i.S.d. AV 3 sind nach den Rz. 25.0 bis 28.1. ErlHS solche Zusammenstellungen, die
– aus mindestens zwei verschiedenen Waren bestehen, für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen,
– aus Waren bestehen, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind und
– so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Endverbraucher eignen (z. B. in Schachteln, Kästchen, Klarsichtpackungen oder auf Unterlagen).
Die von der Klägerin eingeführten Ladesets mit den o.g. Art.-Nr. erfüllen diese Voraussetzungen. Denn für die Einreihung kommen mindestens zwei unterschiedliche Positionen – nämlich Pos. 8504 KN für die Stromrichter und Pos. 8544 KN für die Kabel – in Betracht. Ladegerät und Kabel werden zusammen verwendet, um Handys oder Smartphones unterwegs über das Bordnetz eines Kfz mit Strom zu versorgen oder aufzuladen. Die Sets sind in einer gemeinsamen Blisterpackung bzw. bedruckten Schachtel (Art.-Nr.: …) aufgemacht und zur direkten Abgabe an die Endverbraucher geeignet.
Nach AV 3 Buchst. b) folgt die Einreihung dem Bestandteil, der als charakterbestimmend für die gesamte Warenzusammenstellung angesehen werden kann. Dies ist vorliegend der im Ladegerät enthaltene Stromrichter. Die Warenzusammenstellungen sind folglich gemäß AV 1, AV 3 Buchst. b), AV 5 Buchst. b) und AV 6 als „elektrischer Stromrichter, nicht von den Unterpos. 8504 4030 bis 8504 4084 KN erfasst“ in die Unterpos. 8504 4090 KN einzureihen.
b) Die Ladesets mit den Art.-Nr.: … bestehen jeweils aus zwei Ladegeräten, einem USB-Kabel, einer Bedienungsanleitung und einem Entsorgungshinweis. Bei der Art.-Nr. … sind zusätzlich noch sechs Adapter beigefügt. Eines der Ladegeräte enthält einen Gleichrichter zum Umwandeln einer Eingangswechselspannung in eine Ausgangsgleichspannung. Im zweiten Ladegerät befindet sich ein Gleichstromumformer wie er auch in den oben unter II. 1. a) beschriebenen Sets enthalten ist.
Bei diesen Ladesets bilden die beiden Ladegeräte zusammen mit den weiteren in der gemeinsamen Verkaufsumschließung mitgelieferten Waren (Ladekabel, Adapter, Bedienungsanleitung, Entsorgungshinweis) eine Warenzusammenstellung i.S. der AV 3 Buchst. b), die nach den charakterbestimmenden Bestandteilen – den in den Ladegeräten enthaltenen Stromrichtern – in die Pos. 8504 KN eingereiht wird.
Bei der Einreihung in die Unterposition kommen 8504 4082 „Gleichrichter“ oder 8504 4090 „andere“ in Betracht. Da ein Hauptverwendungszweck nicht feststellbar ist, kommt über die AV 6 die AV 3 Buchst. c) zur Anwendung. Danach wird die Warenzusammenstellung in die letztgenannte, in Betracht kommende Unterposition, also in die Unterpos. 8504 4090 KN eingereiht.
c) Die Ladesets mit den Art.-Nr.: … und … bestehen jeweils aus einem Kfz-Netzgerät in einem separaten Gehäuse, einem Kfz-Bordspannungs-Stecker, zwei Klinkenstecker, sechs DC-Steckern und einer Bedienungsanleitung, gemeinsam verpackt in einer Blisterpackung. Die einzelnen Waren bilden eine Warenzusammenstellung i.S.v. AV 3 Buchst. b), die nach dem charakterbestimmenden Bestandteil als „elektrischer Stromrichter, nicht von den Unterpos. 8504 4030 bis 8504 4084 KN erfasst“ in die Unterpos. 8504 4090 KN einzureihen sind (AV 1, AV 3 Buchst. b), AV 5 Buchst. b) und AV 6).
d) Auch der Artikel mit der Nr.: … erfüllt die Voraussetzungen einer Warenzusammenstellung i.S.d. AV 3 Buchst. b). Er besteht aus zwei verschiedenen Waren, für deren Einreihung zwei unterschiedliche Positionen in Betracht kämen. Dabei handelt es sich um einen in die Pos. 8504 KN einzureihenden Stromrichter in einem Kunststoffgehäuse mit einem integrierten Stecker zum Einstecken in eine Bordspannungsbuchse und einem fest angebrachten Spiralkabel, das am anderen Ende mit einem Lightning-Stecker versehen ist, sowie um eine für sich genommen in die Pos. 4901 KN einzureihende Bedienungsanleitung. Auch dieses Set wurde zusammengestellt, um mobile Geräte unterwegs über das Bordnetz eines Kfz mit Strom zu versorgen oder aufzuladen. Es ist in einer bedruckten Verkaufsschachtel aufgemacht und eignet sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Endverbraucher.
Das Ladegerät bestimmt wiederum den Charakter des Ganzen; die Warenzusammenstellung ist folglich gemäß AV 1, AV 3 Buchst. b), AV 5 Buchst. b) und AV 6 als „elektrischer Stromrichter, nicht von den Unterpos. 8504 4030 bis 8504 4084 KN erfasst“ in die Unterpos. 8504 4090 KN einzureichen.
e) Das Set mit der Art.-Nr.: … erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen einer Warenzusammenstellung i.S.d. AV 3 Buchst. b); für die Einzelteile des Sets (Ladegerät und USB-Kabel) ist aber ebenfalls jeweils ein Zollsatz von 3,3% zugrunde zu legen.
Dieses Set wurde in einer neutralen, weißen Schachtel eingeführt und umgepackt, bevor es in den Handel gelangte. Es eignete sich zum Zeitpunkt der Gestellung nicht zur direkten Abgabe an die Endverbraucher und erfüllte deshalb nicht alle o.g. Merkmale einer Warenzusammenstellung. Daher muss jede im Set enthaltene Ware getrennt in die jeweilige Position der KN eingereiht werden.
Sowohl für das in die Unterpos. 8504 4090 KN einzureihende Ladegerät (vgl. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1110/2012 der Kommission vom 23. November 2012; ABl EU Nr. L 329/5) als auch für das in die Unterpos. 8544 4290 KN einzureihende USB-Kabel (vgl. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2012 der Kommission vom 23. November 2012; ABl EU Nr. L 329/9) beträgt der Zollsatz jeweils 3,3%.
2. Die einzureihenden Waren erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Zollaussetzung.
Nach Art. 1 Abs. 1 der VO Nr. 1387/2013 in der für den Streitfall maßgebenden, ab 1. Juli 2015 geltenden Fassung werden die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang I der VO Nr. 1387/2013 aufgeführten Waren ausgesetzt. Die Zollaussetzung wird mit Hilfe des von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Art. 2 der VO Nr. 2658/87 erstellten Integrierten Tarifs in der neunten und zehnten Stelle der Codenummer (TARIC-Code) abgebildet.
a) Für die oben unter II. 1. a) bis d) behandelten Warenzusammenstellungen ist keine Zollaussetzung zu gewähren.
Aus der im Streitfall einschlägigen Unterpos. 8504 4090 KN sind im Anhang I der VO Nr. 1387/2013 unter dem TARIC-Code 8504 4090 20 „Gleichstromumformer“ genannt. Warenzusammenstellungen, die neben anderen Waren auch einen Gleichstromumformer enthalten, sind hiervon nicht erfasst.
Vorschriften über Zollaussetzungen sind entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen, so dass sie nicht über ihren Wortlaut hinaus auf Erzeugnisse angewandt werden dürfen, die von ihnen nicht erfasst sind (EuGH-Urteile vom 12. Dezember 1996 Rs. C-47/95 bis C-50/95, C-60/95, C-81/95, C-92/95 und C-148/95, Slg. 1996, I-6579, Randnr. 20 sowie vom 3. Dezember 1998 Rs. C-247/97, Slg. 1998, I-8095 Randnr. 23).
Vom Wortlaut des TARIC-Codes 8504 4090 20 sind ausschließlich „Gleichstromumformer“ erfasst. Anders als z.B. in den Codenummern 6308 0000 KN – Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, […] in Aufmachungen für den Einzelverkauf, 8206 0000 KN – Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen […] in Aufmachungen für den Einzelverkauf oder 9503 0070 KN – anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen ist der Begriff „Zusammenstellung“ im Wortlaut des in Rede stehenden TARIC-Codes nicht enthalten.
Die AV 3 Buchst. b) ist auf TARIC-Ebene zur Feststellung, ob eine Ware unter eine Zollaussetzung fällt, nicht anzuwenden (Urteil des Senats vom 19. September 2019 14 K 2894/17, ECLI:DE:FGMUENC:2019:0919.14K2894.17.00, Revision eingelegt, Az. des BFH: VII R 41/19); Urteil des FG Düsseldorf vom 12. Juni 2019 4 K 754/18 Z, ZfZ 2019, 296, Revision eingelegt, Az. des BFH: VII R 27/19; Nationale Entscheidungen und Hinweise zur AV 3 Randnr. 177.0).
b) Auch das im Set mit der Art.-Nr.: … enthaltene Ladegerät erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Zollaussetzung, denn Gleichstromumformer in einem Gehäuse sind vom Wortlaut des TARIC-Codes 8504 4090 20 in der für den Streitfall geltenden Fassung des Anhangs I zur VO Nr. 1387/2013 nicht erfasst.
Ein Gleichstromumformer ist eine elektrische Schaltung, mit der die Spannung oder die Polarität eines Gleichstroms umgewandelt wird. Eine solche elektrische Schaltung befindet sich bei den in Rede stehenden Ladegeräten (Art.-Nr.: …) im Inneren eines Gehäuses aus Kunststoff, das auf beiden Seiten mit Anschlusselementen versehen ist. Auf der einen Seite ist ein Bordspannungs-Stecker angebracht, auf der gegenüberliegenden Seite gibt es zwei USB-Anschlussbuchsen. Vom Wortlaut des TARIC-Codes 8504 4090 20 in der für den Streitfall geltenden Fassung sind aber lediglich Gleichstromumformer ohne Gehäuse erfasst.
Diese Auslegung wird insbesondere dadurch bestätigt, dass der Verordnungsgeber zwischen Stromrichtern ohne Gehäuse und solchen in einem Gehäuse unterscheidet. Sind Stromrichter in einem Gehäuse von der Zollaussetzung erfasst, ist dies im Wortlaut des entsprechenden TARIC-Codes ausdrücklich so vermerkt. Ein Beispiel findet sich im TARIC-Code 8504 4090 30 in Anhang I zur VO Nr. 1387/2013 in der hier maßgeblichen Fassung. Dort sind „Stromrichter mit …, in einem Gehäuse, …“ genannt. Dagegen enthält der hier in Rede stehende TARIC-Code 8504 4090 20 keine entsprechende Formulierung. Erst in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung des TARIC-Codes 8504 4090 20 in Anhang I der VO Nr. 1387/2013 wird zwischen „Gleichstromumformer ohne Gehäuse“ und solchen „mit Gehäuse mit Verbindungsstiften, Verbindungssteckern, Schraubanschlüssen, Anschlüssen für ungeschützte Leitungen, Anschlusselementen, die die Befestigung auf einer gedruckten Schaltung durch Löten oder eine andere Technik ermöglichen, oder andere Drahtverbindungen, die eine weitere Verarbeitung erfordern“ unterschieden. Anders als die Klägerin sieht der Senat in dieser Änderung der VO Nr. 1387/2013 keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Zollaussetzung ab dem 1. Januar 2017 auf bestimmte Gleichstromumformer in einem Gehäuse. In der Zeit vor dem 1. Januar 2017 waren lediglich Gleichstromumformer ohne Gehäuse erfasst.
Die elektrische Schaltung vom Typ eines Gleichstromumformers ist zwar in der hier einzureihenden Ware enthalten; dies führt aber nach Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 1387/2013 in der für den Streitfall maßgeblichen, ab 1. Juli 2015 geltenden Fassung nicht dazu, dass sich die Zollaussetzung auf das gesamte Ladegerät erstreckt.
Nach dieser Regelung gilt die Zollaussetzung für die in Anhang I aufgeführten Waren nicht für Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, welche die in Anhang I aufgeführten Waren enthalten.
Die im Streitfall einzureihenden Ladegeräte enthalten neben der elektrischen Schaltung im Inneren weitere Bauelemente, nämlich das Gehäuse und die Anschlusselemente, die zu einer gebrauchsfertigen Ware zusammengefügt sind. Insbesondere mit dem Gehäuse ist ein Bauelement vorhanden, das für die Funktion des Stromrichters, eine am Eingang zugeführte Gleichspannung in eine Gleichspannung mit einem anderen Spannungsniveau umzuwandeln, nicht erforderlich ist. Die in Rede stehenden Ladegeräte weisen damit über die für einen Gleichstromumformer notwendigen elektrischen bzw. elektromechanischen Einzelelemente hinaus weitere Bestandteile auf, die einer Einreihung in den TARIC-Code 8504 4090 20 entgegenstehen.
3. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex – ZK) steht einer Nacherhebung nicht entgegen.
Nach dieser Vorschrift erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.
a) Für die Frage des zeitlichen Anwendungsbereichs der Vertrauensschutzregelung ist zwischen Verfahrensvorschriften, die im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verfahren anwendbar sind, und materiell-rechtlichen Vorschriften zu unterscheiden, die grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (EUGH-Urteil vom 23. Februar 2006 C-201/04, Molenbergnatie, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern – ZfZ – 2006, 161). Die Vertrauensschutzregel in Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex – UZK) enthält nur materiell-rechtliche Vorschriften, die erst ab dem vollständigen Inkrafttreten des UZK am 1. Mai 2016 (Art. 288 Abs. 2 UZK) anwendbar sind. Für Fälle, in denen – wie hier – die Zollschuld vor dem 1. Mai 2016 entstanden ist, gelten daher noch die Bestimmungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK (Deimel in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 261. Lieferung 02.2021, Art. 119 UZK, Rn. 5).
b) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK berufen.
Der Senat geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass die Nichterfassung der Abgaben auf einem aktiven Irrtum der Zollbehörden beruhte. Ein sog. aktiver Irrtum der Zollbehörde liegt zwar in der Regel dann nicht vor, wenn die Zollbehörde die Zollanmeldungen lediglich ohne nähere Prüfung entgegengenommen hat (Deimel, aaO., Art. 119 UZK Rz. 30). Allerdings kann eine falsche Rechtsanwendung einen Irrtum darstellen, selbst wenn die die Tatsachen zutreffend angebende Zollanmeldung ungeprüft und vorbehaltlos „wie angemeldet angenommen“ wird. Im Streitfall hat die Zollbehörde den Sachverhalt unzutreffend rechtlich gewürdigt und die Zollaussetzung gewährt, obwohl Warenzusammenstellungen und aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren vom TARIC-Code 8504 4090 20 nicht erfasst sind.
Es handelt sich jedoch im Streitfall um einen Irrtum, den die Klägerin erkennen hätte können.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Erkennbarkeit eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (EuGH-Urteil vom 26. März 2015 C-7/14 P, Wünsche Handelsgesellschaft International, ECLI:ECLI:EU:C:2015:205, ZfZ 2015, 156). Die Art des Irrtums ist anhand des Komplexitätsgrades der betreffenden Regelung sowie der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten, zu beurteilen (EUGH in ZfZ 2015, 156).
Die Klägerin führt die streitgegenständlichen Waren gewerbsmäßig ein; sie ist eine erfahrene Wirtschaftsteilnehmerin, zu deren Sorgfaltspflichten es gehört, die im Amtsblatt veröffentlichten – für ihre Geschäfte einschlägigen – Rechtsvorschriften zu kennen. Sind allerdings die im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsvorschriften selbst unklar und geben sie zu Zweifeln Anlass, können für die Frage der Erkennbarkeit des behördlichen Irrtums wiederum die Berufserfahrung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers und seine Sorgfalt sowie seine Bemühungen, sich über die Rechtslage Klarheit zu verschaffen, von Bedeutung sein (BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 VII R 31/12, BFH/NV 2013, 1651).
Die einschlägigen Vorschriften über die Zollaussetzung und insbesondere der mit Wirkung ab 1. Juli 2015 eingeführte Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 1387/2013, wonach die Zollaussetzungen nicht für Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren gelten sollten, sind nicht besonders komplex. Im Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 1387/2013 sind zwar Warenzusammenstellungen nicht ausdrücklich genannt; für sie gilt der Ausschluss aus der Zollaussetzung aber erst recht. Denn Warenzusammenstellungen bestehen nach dem Begriffsverständnis der KN (vgl. AV Nr. 3 Buchst. a) Satz 2) nicht nur aus verschiedenen Bestandteilen, sondern aus (mindestens zwei) verschiedenen Waren (hier: Ladegerät, Kabel, Bedienungsanleitung, Entsorgungshinweis, Verpackung). Zudem enthält die ebenfalls im Amtsblatt (ABl. C 363 vom 13. Dezember 2011, S. 6-17) veröffentlichte Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten in Nr. 2.5 eine Einschränkung für Fertigerzeugnisse. Solche liegen hier unzweifelhaft vor.
Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin als erfahrene Wirtschaftsteilnehmerin die Rechtsänderung ab 1. Juli 2015 zum Anlass nehmen müssen, um der Frage nachzugehen, ob ihr die in Anspruch genommene Zollaussetzung weiterhin zustand. Dass sie sich um eine Klärung bemüht hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
5. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.