Verkehrsrecht

Haftungsquote bei Vorfahrtverstoß einer minderjährigen Radfahrerin

Aktenzeichen  10 U 2847/20

Datum:
25.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 33458
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVO § 3, § 10

 

Leitsatz

Auch unter Berücksichtigung einer bei einer 15-jährigen Radfahrerin noch vorhandenen Impulsivität schlägt sich bei einem Vorfahrtverstoß gerade nicht ein altersmäßiger Lern- und Eingewöhnungsprozess nieder, sondern es zeigt sich letztlich eine altersunabhängige mangelnde Konzentrationsfähigkeit, die Gefährdungshaftung des Fahrzeuges der Beklagtenseite aufgrund des erheblichen und schuldhaften Verstoßes der Radfahrerin gegen die Vorschrift des § 10 StVO zurücktreten lässt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

43 O 2430/19 2020-04-09 Endurteil LGLANDSHUT LG Landshut

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin vom 07.05.2020 gegen das Endurteil des LG Landshut vom 09.04.2020 (Az. 43 O 2430/19) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22.05.2018 gegen 7:15 Uhr auf der T. Straße in D. geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 09.04.2020 (Bl. 74/81 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG Landshut hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, da die Klägerin unter Verstoß gegen ihre Wartepflicht vom Radweg unachtsam über die bevorrechtigte Straße gefahren sei.
Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses der Klägerin am 09.04.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 07.05.2020 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 1 f. d .A. OLG) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 08.07.2020 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 7/11 d. A. OLG) unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags begründet.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 09.04.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Landshut, Aktenzeichen: 43 O 2430/19, die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen,
1.an die Klägerin ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 40.000,- € nebst Zinsen aus 20.000,- € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.02.2019 und aus 20.000,- € seit Rechtshängigkeit bezahlen,
2.an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 200,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.02.2019 zu bezahlen,
3.sowie festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin eine lebenslängliche Schmerzensgeldrente ab dem 01.09.2019 in Höhe von monatlich 500,- € aus dem Vorfall vom 22.05.2018 auf der T. Straße in … D., zu leisten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
4.sowie festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr ab 05.08.2019 aus dem Vorfall vom 22.05.2018 auf der T. Straße in … D., zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
5.weiterhin die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.348,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.02.2019 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 03.09.2020 (Bl. 21/28 d. A. OLG), auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 26.11.2020 (Bl. 29/33 OLG d.A.) Bezug genommen.
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat zu Recht eine Haftung der Beklagten und damit einen Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz verneint.
1. Dem Senat ist es nicht verwehrt, auf der Grundlage der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen ergänzende, das angefochtene Urteil weiter rechtfertigende oder berichtigende Erwägungen anzustellen (OLG Stuttgart VRS 122 [2012] 340; OLG Düsseldorf v. 10.4.2012 – 2 U 3/10 [juris]; OLG Köln v. 20.4.2012 – 5 U 139/11 [juris]; KG RdE 2013, 95; OLG Koblenz VersR 2013, 708; OLG Hamm VersR 2013, 604).
Dies zugrunde gelegt, nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Bezug, in der zu allen relevanten Punkten im Ergebnis zutreffend Stellung genommen worden ist.
2. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist zu bemerken:
a) Dem Erstgericht ist kein Fehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen.
Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden.
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. BGH VersR 2005, 945. Senat, Urt. v. 9.10.2009 – 10 U 2965/09 [juris] und v. 21.6.2013 – 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat, a. a. O.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, a. a. O.; Senat, a. a. O.).
Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung nicht aufgezeigt worden.
Aus den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Ka. in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2020 ergibt sich, dass das Fahrzeug der Beklagtenseite nicht schneller als höchstens 32 km/h gefahren ist. Denn der Sachverständige legte nachvollziehbar und überzeugend dar, dass sich die Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Beklagtenseite über eine Simultationsrechnung auf eine Bandbreite von 28 km/h bis 32 km/h eingrenzen lässt.
Diesem Ergebnis stehen auch nicht die Angaben der Zeugen W., Ki.und J. entgegen. Zum einen sind Schätzungen von Zeugen über Zeiten, Entfernungen und Geschwindigkeiten nach den Erfahrungen des Senats häufig sehr ungenau (vgl. hierzu KG NZV 2002, 34 = DAR 2002, 122; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kap. 37 Rz. 33). Zum anderen konnten die Zeugen keine klaren und sicheren Angaben dahingehend machen, dass das Fahrzeug der Beklagtenseite schneller als 32 km/h gefahren ist. Der Zeuge W., der mit seinem Kraftfahrzeug hinter dem Fahrzeug der Beklagtenseite gefahren war, schätzte seine eigene Geschwindigkeit auf 25 km/h bis 30 km/h. Er gab an, dass er sich dabei dem Fahrzeug der Beklagtenseite angenähert habe und schlussfolgerte hieraus, dass das Fahrzeug der Beklagtenseite mit Sicherheit nicht über 30 km/h gefahren sein kann. Bei einem Unterschied von 2 km/h kann es sich auch um Tachoungenauigkeiten handeln. Die Zeugin Ki., die auf einem weiter entfernten Balkon gestanden war, gab zwar einerseits an, dass das Tempo des Fahrzeuges der Beklagtenseite nicht gering gewesen sei, relativierte dies aber durch die Angabe, dass sie zur Geschwindigkeit des Fahrzeuges der Beklagtenseite nichts mehr sagen könne. Der Zeuge J., der ebenfalls auf einem weiter entfernten Balkon gestanden war, gab zwar einerseits an, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeuges der Beklagtenseite eher 40 km/h oder so gewesen sei, relativierte diese Angabe jedoch selbst damit, dass er das Fahrzeug nur kurz gesehen habe.
Darüber hinaus steht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen fest, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) auch bei einer geringfügigen Überschreitung der Geschwindigkeit von 30 km/h unvermeidbar gewesen wäre. Denn der Sachverständige führte hierzu nachvollziehbar und überzeugend im Rahmen einer Grenzbetrachtung aus, dass bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von über 17 km/h der Unfall für den Beklagten zu 1) räumlich unvermeidbar gewesen sei.
b) Das Erstgericht hat auch die sachlich-rechtlichen Fragen zutreffend beantwortet.
aa) Das Erstgericht kam rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die Vorschrift des § 3 StVO nicht gegeben ist. Der Berufungseinwand, dass der Beklagte zu 1) vorliegend aufgrund seiner Kenntnisse der örtlichen Situation, aufgrund der am Straßenrand geparkten Fahrzeuge und aufgrund der durch die hohen Büsche/Hecken eingeschränkten bzw. aufgehobenen Sicht auf den Fahrradweg seine Annährungsgeschwindigkeit von den grundsätzlich zulässigen 30 km/h stark bis hin zur Schrittgeschwindigkeit hätte herabsetzen müssen, greift nicht durch. Denn für den Beklagten zu 1) hätte nur bei einer konkreten Reaktionsaufforderung Anlass bestanden, seine Geschwindigkeit auf deutlich weniger als 30 km/h anzupassen. Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen war eine derartige konkrete Reaktionsaufforderung für den Beklagten zu 1) nicht gegeben. Der Sachverständige legte hierzu nachvollziehbar und überzeugend unter Berücksichtigung der zwischen den Annäherungsrichtungen der Beteiligten sichteinschränkenden Hecke und in Nachvollziehung der Annäherung der Beteiligten dar, dass die Klägerin für den Beklagten zu 1) von der Hecke durchwegs verdeckt und nicht zu sehen gewesen sei und dass eine Sichtbarkeit erst möglich gewesen sei, als sich das Fahrzeug der Beklagtenseite bis auf 0,9 Sekunden bzw. 8,0 m an den Kollisionsort angenähert hatte. Angesichts dessen, dass zum einen der Beklagte zu 1) hinsichtlich der Klägerin vorfahrtsberechtigt gewesen ist und dass zum anderen dies auch durch ein entsprechendes für die Klägerin deutlich sichtbares Verkehrszeichen klar ausgeschildert war, musste der Beklagte zu 1) auch nicht ohne entsprechende konkrete Reaktionsaufforderung damit rechnen, dass Fahrradfahrer, die sich von rechts vom Fahrradweg annähern, in die T. Straße einfahren, ohne im Einmündungsbereich anzuhalten, um dem bevorrechtigten Verkehr den Vortritt zu lassen. Soweit die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung der Auffassung war, dass ein ortskundiger Kraftfahrer allein wegen der Einmündung eines Radwegs und der vorhandenen Sichtbeeinträchtigungen „jederzeit damit rechnen musste, dass … Fahrradfahrer … in die T. Straße einfahren, ohne im Einmündungsbereich anzuhalten“ (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung unten), ist dies abzulehnen. Im innerstädtischen Bereich gibt es an vielen Stellen Sichtbeeinträchtigungen durch Belaubung oder Bebauungen, die eine freie Sicht auf einmündende Straßen oder Einfahrten verhindern. Wenn dies entsprechend der Rechtsauffassung der Klägerin dazu führen würde, dass nicht der Radfahrer, der seinerseits nur eingeschränkte Sicht auf die bevorrechtigte Straße hat, beim Einfahren in die Straße Vorfahrt gewähren müsste, sondern ungebremst und unachtsam mit nicht geringer Geschwindigkeit die Straße queren dürfte, weil jeder Verkehrsteilnehmer an jeder dieser Stellen faktisch auf Schrittgeschwindigkeit abbremsen müsste, würde das nicht nur den innerstädtischen Verkehrsfluss faktisch zum Erliegen bringen, sondern vor allem auch die Regeln der StVO, hier des § 10 StVO, in ihr Gegenteil verkehren. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren (und in der Klage) nicht vorgetragen, dass es sich bei der Unfallstelle um einen bekannten Unfallschwerpunkt handelte, bei dem regelmäßig Verkehrsverstöße zu erwarten gewesen wären, wie etwa an Haltestellen, Schulen oder Kindergärten. Auch wurde nicht behauptet, dass hier durch andere Radfahrer, durch Gruppenbildungen oder ähnliches ein Risikopotential vorhanden war, das Gefährdungen konkretisiert haben könnte. Verkehrsteilnehmer auf der bevorrechtigten Straße waren deshalb nicht zu einer konkret erhöhten Wachsamkeit und Reduzierung ihrer Geschwindigkeit gezwungen.
bb) Weiter kam das Erstgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass vorliegend die Gefährdungshaftung des Fahrzeuges der Beklagtenseite aufgrund des erheblichen und schuldhaften Verstoßes der Klägerin gegen die Vorschrift des § 10 StVO vollständig zurücktritt.
Aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen steht fest, dass die Klägerin mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h bis 20 km/h gefahren ist. Angesichts der räumlichen Nähe zwischen dem Kollisionsort und dem daneben befindlichen Gehweg, den die Klägerin vom Radweg kommend beim Einfahren auf die T. Straße überqueren musste, steht demzufolge fest, dass die Klägerin auf diesem Gehweg entgegen ihrer Schilderung im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung nicht angehalten haben kann. Denn eine derartige Beschleunigung von 0 km/h auf mindestens 15 km/h wäre in der Kürze der Distanz zwischen dem Kollisionsort und dem daneben befindlichen Gehweg nicht nachvollziehbar.
cc) Des Weiteren teilt der Senat auch die Auffassung des Erstgerichts, dass der Klägerin aufgrund ihres Alters von 15 Jahren zum Unfallzeitpunkt die Bedeutung des für sie deutlich sichtbaren Vorfahrtgewähren-Schildes bekannt sein musste. Angesichts dessen, dass der Klägerin der streitgegenständliche Weg, der an diesem Vorfahrtgewähren-Schild unmittelbar vorbeiführt, bekannt gewesen ist, kam das Erstgericht auch unter Berücksichtigung einer auch bei einer 15-jährigen noch vorhandenen Impulsivität rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass sich in dem streitgegenständlichen Unfall gerade nicht ein altersmäßiger Lern- und Eingewöhnungsprozess niedergeschlagen, sondern sich letztlich eine altersunabhängige mangelnde Konzentrationsfähigkeit gezeigt hat.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


Ähnliche Artikel


Nach oben