Verwaltungsrecht

Asylrecht, Rücknahme der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft, Täuschung über Staatsangehörigkeit, Keine Abschiebungsverbote, Herkunftsland: Jordanien

Aktenzeichen  M 27 K 20.32106 1810

Datum:
7.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6535
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 73
AsylG § 75
AsylG §§ 3 ff.
AufenthG § 60
Ziff. 52.1.4.1 AVV-AufenthG

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

In der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Über die Klage konnte somit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 20221 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite durch den Einzelrichter und aufgrund des von Parteien erklärten Verzichts ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zur Begründung auf die Gründe des Beschlusses vom 1. September 2021 (M 27 S 20.32107) sowie auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Insbesondere hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung und auch zeitlich danach nichts vorgebracht, was für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus anderen Gründen spräche. Auch hat er seinen Vortrag hinsichtlich einer Verfolgung aufgrund seiner angeblichen journalistischen Tätigkeit über Facebook oder seiner Beteiligung an Demonstrationen nicht weiter substantiiert, obwohl das Gericht gerade die fehlende Substantiierung mit Beschluss vom 1. September 2021 beanstandet hatte.
Darüber hinaus ist auch für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder für eine Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Jordaniens nichts ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.


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