Sozialrecht

Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.

Aktenzeichen  L 19 R 534/20

Datum:
3.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 49161
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

S 9 R 596/19 2020-10-14 GeB SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.10.2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter anstelle des Senats getroffen werden (§ 155 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SGG), nachdem die Beteiligten dem zugestimmt hatten.
Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1.voll erwerbsgemindert sind,
2.in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und
3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten, hat der Kläger zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung unstrittig erfüllt gehabt. Dies betrifft zunächst die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten mit Pflichtbeitragszeiten (§ 50 SGB VI), die bereits seit langem erfüllt ist. Aber auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren gegeben: Zwar sind im 5-Jahreszeitraum von Dezember 2013 bis zur Antragstellung im Dezember 2018 keinerlei Beitragszeiten vorhanden gewesen; es waren aber 54 Monate mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vorhanden, die den maßgeblichen Zeitraum in diesem Umfang verlängerten (§ 43 Abs. 4 Nr. 1 iVm § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten liegen im nochmals bis September 2008 verlängerten Zeitraum 54 Kalendermonate mit Beitragszeiten vor, womit die Voraussetzung des § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI jedenfalls erfüllt ist. Auf das Vorliegen evtl. weiterer rentenrechtlich relevanter Zeiten ab Juni 2018 kam es somit nicht an.
Ebenso deutlich ist aber auch, dass der Kläger aktuell die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen eventuellen erst jetzt nachgewiesenen medizinischen Leistungsfall nicht mehr erfüllen würde. In dem die Monate von November 2016 bis November 2021 umfassenden 5-Jahreszeitraum sind weiterhin keine Monate mit Beitragszeiten vorhanden, aber auch nur 19 Monate mit Anrechnungszeiten anerkannt (November 2016 bis einschließlich Mai 2018). Bei jeweils weiterer Verlängerung im Rahmen des § 43 Abs. 4 SGB VI würden sich nur 19 statt der erforderlichen 36 Monate mit Beitragszeiten ergeben (Juni 2011 bis Februar 2013). Dass keine weiteren Anrechnungszeiten vorliegen hat die Beklagte mit Bescheid vom 11.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2019 bestandskräftig festgestellt, was durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.01.2021 im Verfahren bestätigt worden ist. Die für die Zeit von Juni 2018 bis März 2019 zuerkannte Überbrückungszeit wird von § 43 Abs. 4 SGB VI nicht erfasst und führt damit nicht zu einer Verlängerung des maßgeblichen Zeitraums. Sie hätte nur führen können, dass eine sich anschließende Zeit – beispielsweise eine erneute Arbeitslosmeldung – als Anrechnungszeit hätte behandelt werden können. Eine derartige Zeit hat im Anschluss jedoch nicht vorgelegen, was auch der Kläger bestätigt hat.
Die im Verfahren gesondert angesprochenen Zeiten vom 08.06.2018 bis 10.08.2018, vom 08.01.2019 bis 10.01.2019, vom 20.02.2019 bis 28.02.2019 und vom 18.03.2019 bis 19.03.2019 betrafen stationäre Behandlungen des Klägers wie sie in § 44 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Zeiten als Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bezogen auf jeglichen Einsatz auf dem Arbeitsmarkt in Betracht kommen können. Sie könnten – nachdem sie keine Anrechnungszeiten sind (siehe vorher) – allenfalls über § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI zu einer Verlängerung des maßgeblichen Zeitraums beitragen. Dort wird gefordert, dass in den letzten sechs Monaten zuvor wenigstens ein Monat mit Beitragszeiten, Anrechnungszeiten oder Berücksichtigungszeiten belegt ist. Dies wäre nur für die Zeit vom 08.06.2018 bis 10.08.2018 zu bejahen, so dass auch nur die drei Monate Juni bis August 2018 den maßgeblichen Zeitraum verlängern könnten, was zu einer Anhebung auf 22 statt 19 Beitragsmonaten im verlängerten 5-Jahreszeitraum führen würde. Auch dies bewirkt nicht die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI.
Selbst wenn man diese Zeit von Juni 2018 bis August 2018 also zugunsten des Klägers als möglichen Streckungstatbestand unterstellt, wären die genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals bei Eintritt eines medizinischen Leistungsfalls im September 2020 erfüllt gewesen (maßgeblicher Zeitraum von März 2010 bis September 2020 enthielte 36 Monate Beitragszeiten; eine Verschiebung auf April 2010 bis Oktober 2020 würde nur zu 35 Monaten Beitragszeiten führen, die nicht mehr ausreichen).
Beim Kläger kommt auch nicht die Ausnahmevorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI in Betracht, da er vor dem 01.01.1984 noch nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt gehabt hatte (nur 29 Monate Beitragszeit waren damals vorhanden). Auch ein Sachverhalt des § 43 Abs. 5 iVm § 53 SGB VI (vorzeitige Wartezeiterfüllung) liegt nicht vor.
Der Kläger hat den Eintritt der erforderlichen medizinischen Voraussetzungen bis August 2020 und darüber hinaus nicht nachweisen können. Ermittlungen dazu, ob möglicherweise eine aktuelle Verschlechterung der gesundheitlichen Situation belegt werden könnte, erschienen entbehrlich, da der Kläger selbst bei entsprechendem Nachweis den von ihm verfolgten Rentenanspruch nicht hätte zugesprochen bekommen können, da es – wie dargelegt – hierfür an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen würde.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Beim Kläger liegt zwar eine ganze Reihe von Gesundheitsstörungen vor, die auch schon vor Jahren zum Vorliegen einer Schwerbehinderung geführt haben. Dies betrifft aktuell insbesondere die Lendenwirbelsäule, die Knie, die Schulter, die Hüfte, die Herzfunktion und eine Diabeteserkrankung, wobei deutliches Übergewicht vorliegt. Neben einer Polyneuropathie ist zudem vor allem ein chronisches Schmerzsyndrom von Bedeutung.
In sozialmedizinischer Hinsicht weist der Kläger – jedenfalls im Oktober 2020 – unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes jedoch nach wie vor ein Restleistungsvermögen von täglich sechs und mehr Stunden für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung auf. An Arbeitsbedingungen sind nicht zumutbar besondere Stressbelastung, Schicht- und Akkordtätigkeit, besondere Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten im Knien und in der Hocke, Klettern und Steigen, häufiges Bücken, häufige Überkopfarbeiten, ständige Zwangshaltungen, überwiegend witterungsausgesetzte Tätigkeiten, Exposition zu inhalativen Noxen, Tätigkeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung und erhöhter Unfallgefahr sowie mit Anforderungen an Stand- und Gangsicherheit. Der Senat entnimmt dieses Leistungsbild den von der Beklagten und dem Sozialgericht eingeholten ärztlichen Gutachten, insbesondere dem weiterhin aktuellen Gutachten des S. Neue Untersuchungen waren nicht erforderlich, weil beim Kläger gesundheitliche Verschlechterungen seit der letzten gutachterlichen Untersuchung im Juli 2020 nicht ersichtlich sind; die von der Klägerseite für September 2019 angenommene Verschlechterung lag bereits vor den Begutachtungen durch S und S1. Aus den aktuellen Befundunterlagen ist ersichtlich, dass das Schmerzerleben beim Kläger weiterhin chronifiziert vorliegt bei Diskrepanz zu objektivierbaren Befunden.
Soweit die Klägerseite sich auf Ausführungen der behandelnden Ärztin K berufen will, ist darauf hinzuweisen, dass selbst diese – abgesehen von der anfänglichen Bescheinigung im Mai 2019 – beim Kläger ein Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von bis zu 4 Stunden täglich als vorhanden angesehen hat. Eine volle Erwerbsminderung wäre daraus folglich nicht unmittelbar abzuleiten. Die Atteste – außer dem neuesten vom 23.02.2021 waren zudem den Gutachtern – zumindest teilweise und S1 vollumfänglich – bekannt; diese sind jedoch gleichwohl zu der beschriebenen sozialmedizinischen Beurteilung gelangt. Auch hat H2vom Ärztlichen Dienst der Beklagten nachvollziehbar dargelegt, dass und warum den sozialmedizinischen Einschätzungen der Atteste nicht zu folgen sei.
Auch wenn die im Hauptantrag beantragte Rente wegen voller Erwerbsminderung nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 11.12.1969 – Az. GS 4/69; Beschluss vom 10.12.1976 – Az. GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 – jeweils zitiert nach juris) zwar schon dann in Betracht kommen könnte, wenn nur eine teilweise Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) vorliegen würde, gleichzeitig aber eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeübt würde und der Teilzeitarbeitsmarkt für den Kläger als verschlossen anzusehen wäre (s.a. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand Juli 2020, § 43 SGB VI Rn 30 mwN), führt dies im vorliegenden Fall nicht zu einem Rentenanspruch, weil beim Kläger trotz der Atteste seiner Hausärztin zur Überzeugung des Senats auch keine teilweise Erwerbsminderung im Rechtssinne nachgewiesen ist, sondern er vielmehr – wie ausgeführt – an geeigneten Arbeitsplätzen noch mindestens 6 Stunden werktäglich eingesetzt werden könnte.
Selbst wenn – wie im Fall des Klägers – eine relevante quantitative Einschränkung seines Leistungsvermögens an geeigneten Arbeitsplätzen nicht nachgewiesen ist, kann in bestimmten Ausnahmefällen dennoch eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung erfolgen. Dazu müssten allerdings die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten sog. Katalogfall erfüllt sein, was nicht der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R; Urt. v. 11.12.2019, Az. B 13 R 7/18 R – beide zitiert nach juris) ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen und ergänzend Messen, Prüfen, Überwachen und Kontrollieren von automatisierten Vorgängen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären (vgl. Gürtner a.a.O. Rn 37 mwN). Das Merkmal Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen trägt dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.09.2016 – L 13 R 937/14 -, Rn. 79, zitiert nach juris, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 64/02 R). Die gesundheitlichen Einschränkungen beim Kläger erfüllen diese weitreichenden Kriterien nicht.
Für den Senat ergeben sich bereits keine ernsthaften Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, da aus dem mit leichter körperlicher Einsetzbarkeit eröffneten Tätigkeitsfeldern lediglich noch solche mit besonderer nervlicher Belastung oder ungünstigen Außenbedingungen herausfallen würden. Abgesehen von einer stressbehafteten Kontrolle und Überwachung automatisierter Vorgänge kommen die übrigen Einsatzgebiete sämtlich dem Grunde nach in Betracht. Soweit von der Hausärztin des Klägers auf die Tätigkeit eines Telefonisten eingegangen wurde, ist zunächst festzustellen, dass die Benennung dieser Tätigkeit als Verweisungstätigkeit nach dem soeben Ausgeführten ohnehin nicht geboten ist. Andererseits bleibt völlig offen, ob die beim Kläger nach längerer Entwöhnung von regelmäßiger Arbeitstätigkeit erwartbaren Ängste vor der Neuaufnahme einer Beschäftigung – so für 2021 vorgebracht – nicht bei adäquater ärztlicher Begleitung ohne Weiteres überwindbar sind. Ein Nachweis, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine mit dem Restleistungsvermögen des Klägers ausübbaren Beschäftigungen existieren würden, ist damit nicht verbunden.
Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats auch nicht gehindert, einen eventuellen Arbeitsplatz zu erreichen. Die Gehfähigkeit des Klägers ist in dem geforderten Umfang (4 mal täglich mehr als 500 Meter in jeweils weniger als 20 Minuten) zu bestätigen wie die gutachterlichen Ausführungen erkennen lassen; zumindest gilt dies für die Zeit bis einschließlich September 2020. Die von K schon 2019 angenommene Einschränkung auf eine Gehstrecke von nur 50 bis 100 Meter hat sich bei den nachfolgenden Untersuchungen nicht bestätigen lassen; es geht auch nicht darum, dass bereits eine kurze Pause als Ausschlusskriterium anzusehen wäre. Vielmehr reicht es aus, wenn man – erforderlichenfalls auch mit einer oder mehreren kurzen Unterbrechungen – die erforderlichen Strecken im vorgesehenen Zeitrahmen zurücklegen kann. Ebenfalls möglich ist dem Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Auch die Nutzung von Gehhilfen führt nicht zur Wegeunfähigkeit. Somit war es auch nicht erforderlich, dass die Beklagte zur Vermeidung von Rentenleistungen im Gefolge von Wegeunfähigkeit Anfahrtmöglichkeiten im Rahmen von Teilhabeleistungen angeboten hätte.
Weil noch ein mindestens 6-stündiges Einsatzvermögen an ansonsten geeigneten Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes beim Kläger vorliegt bzw. jedenfalls im September 2020 vorlag, besteht kein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm hilfsweise beantragte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI. Beim Kläger lag – wie oben bereits ausgeführt – im maßgeblichen Zeitraum bis August 2020 und darüber hinaus auch keine teilweise Erwerbsminderung vor.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit war vom Kläger nicht beantragt worden; ein derartiger Antrag hätte auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da der Kläger auf Grund seines Geburtsjahrgangs nicht zu dem von der Ausnahmevorschrift des § 240 SGB VI erfassten Personenkreis gehört.
Die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids vom 14.10.2020 sind somit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.


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