Aktenzeichen 001 F 533/21 (3)
Leitsatz
Tenor
1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt.
2. Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf den §§ 13, 17 a Abs. 2 GVG. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen das Handeln von Polizeibeamten, die ihm ausschließlich in hoheitlicher Funktion und in Ausübung eines öffentlichen Amtes beim Vollzug einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung am 24.08.2021 gegenübergetreten sind. Infolgedessen begehrt der Antragsteller eine Verpflichtung des Freistaats Bayern. Hierfür ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).