Aktenzeichen 1 BvR 396/18
Datum:
28.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220328.1bvr039618
Normen:
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 11. Oktober 2017, Az: I ZB 96/16, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin inzwischen entfallen ist. Es besteht nicht in Form eines Feststellungsinteresses fort, insbesondere liegt keine konkrete Wiederholungsgefahr für die Beschwerdeführerin vor.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.