Arbeitsrecht

Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Ausgangsverfahren, Zustimmungsersetzungsverfahren, Kunststoff, Verfahren, Arbeitsgerichtsbarkeit, Anwendung, Einzelfall, Ausgangswert, Industrie, betroffen, Bayern, Beteiligte

Aktenzeichen  8 BV 40/21

Datum:
23.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15750
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 € festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.

Gründe

Der Beteiligte zu 1.) hat im Ausgangsverfahren beantragt, der Beteiligten zu 2.) aufzugeben, fünf Arbeitnehmer, die als geringfügig Beschäftigte eingestellt wurden in eine der Vergütungsgruppen des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer in der Kunststoff verarbeitenden Industrie in Bayern einzugruppieren sowie, ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.
Das Einleitungserzwingungsverfahren gemäß § 101 BetrVG analog und das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG unterscheiden sich grundlegend. In ersterem ist zu prüfen, ob ein Eingruppierungstatbestand als solcher vorliegt. Erst im Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG wird sodann geprüft, ob die von der Arbeitgeberseite für richtig erachtete Eingruppierung zutreffend ist (vgl. LAG Baden-Württemberg 23.05.2019 – 5 Ta 36/19 mwN.).
Die Empfehlungen unter Ziff. II.14.6 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit betreffen die Verfahren gemäß § 101 BetrVG in direkter Anwendung, in denen es um die Rückgängigmachung einer vorläufigen oder endgültigen, ohne vorherige Einschaltung des Betriebsrats bereits durchgeführten personellen Maßnahme geht (vgl. LAG Baden-Württemberg aaO.). Im Ausgangsverfahren geht es nicht darum, etwas rückgängig zu machen, sondern der Arbeitgeber soll erst zu einer Maßnahme veranlasst werden.
Auch, wenn das Verfahren nach § 101 BetrVG analog grundsätzlich den Charakter eines Vorverfahrens zum eigentlichen Streit nach § 99 Abs. 4 BetrVG hat, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es in dem „eigentlichen Streit“ nicht darum geht, welche Vergütungsgruppe zutreffend ist, sondern das „Vorverfahren“ nach § 101 BetrVG analog vorliegend den Hauptstreitpunkt zwischen den Beteiligten abbildet, in dem es darum geht, ob geringfügig Beschäftigte, die grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer in der Kunststoff verarbeitenden Industrie in Bayern, nach diesem einzugruppieren sind.
Der Ausgangswert für einen Einzelfall ist aus Sicht des Gerichts vorliegend auf 5.000 € festzusetzen. Auch, wenn von dem Verfahren insgesamt 38 Arbeitnehmer betroffen sind, ist aus Sicht des Gerichts eine Erhöhung auf insgesamt 10.000 € angemessen.


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