Miet- und Wohnungseigentumsrecht

2 S 158/21

Aktenzeichen  2 S 158/21

Datum:
18.1.2022
Gerichtsart:
LG Magdeburg 2. Zivilkammer
Dokumenttyp:
Urteil
Spruchkörper:
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts H.stadt vom 09.06.2021, Geschäftsnummer 6 C 75/21, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts A.leben vom 6.11.2020, Az. 20-1445181-04, wird aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. den §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO n. F., 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass dem Zahlungsanspruch der Klägerin aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag die Vorschrift des § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegensteht. Nach dieser Vorschrift wird durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe eine Verbindlichkeit nicht begründet. § 656 BGB ist auf die Partnerschaftsvermittlung entsprechend anzuwenden (BGH NJW 83, 2817; BGH NJW 86, 927).
Vorliegend haben die Parteien aber einen Vertrag zur Partnerschaftsvermittlung nicht geschlossen. Nach dem Wortlaut des Vertrages ist der Beklagte eine Mitgliedschaft im Freizeitclub der J. GmbH Freizeittreffpunkt eingegangen. Ausdrücklich wird in den „Clubleistungen“ darauf hingewiesen, dass die Freizeitkontaktbörse des Clubs „nicht zur Partnervermittlung gedacht“ ist. Zwar ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern es kommt entscheidend darauf an, den wirklichen Willen der Parteien zu erforschen (§§ 133, 157 BGB).
Doch hat der Beklagte nicht vorgetragen, dass die Klägerin den Nachweis oder die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe oder Partnerschaft versprochen habe. Unstreitig hat die ihn aufsuchende Mitarbeiterin ihm den Aufnahmeantrag vorgelegt, der ausdrücklich darauf hinweist, dass die Freizeitkontaktbörse nicht zur Partnervermittlung gedacht sei. Auch eine durch den Beklagten behauptete Anbahnung des Geschäftskontakts über eine Zeitungsanzeige mit dem Inhalt einer Partnersuche führt nicht zwingend dazu, dass der schließlich geschlossene Vertrag die Verpflichtung zur Vermittlung einer Partnerschaft beinhaltet. Abgesehen davon, dass der Vortrag hierzu ohne jegliche Substanz ist, weil weder der Inhalt der Anzeige vorgetragen noch die Anzeige vorgelegt worden ist, würde selbst dann, wenn die Klägerin sich den zum Ausdruck gebrachten Wunsch des Beklagten nach einer Lebenspartnerin für den Abschluss eines Vertrages über die Mitgliedschaft in dem „Freizeitclub“ zu Nutze gemacht hätte, sich daraus nicht ergeben, dass der geschlossene Vertrag auch diesen Inhalt hat. Unstreitig ist dem Beklagten im Rahmen des Anbahnungsgesprächs ein „Veranstaltungskalender“ überreicht worden. Hierdurch hat die Mitarbeiterin der Klägerin deutlich gemacht, dass die Klägerin Freizeitveranstaltungen für ihre Mitglieder anbietet und dies ein Teil der Leistung ist. Auch wenn hier Motivation der Mitglieder ist, einen Lebenspartner bei diesen Veranstaltungen zu finden, liegt die angebotene Leistung der Klägerin dennoch nicht in der Partnervermittlung. Insgesamt ist der Vortrag des Beklagten zu den Umständen der Vertragsanbahnung in der Zusammenschau mit dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages nicht geeignet, den Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages zwischen den Parteien darzulegen.
Dass der Beklagte keine Leistungen entgegengenommen und insbesondere keine Nachweise angefordert hat, steht seiner vertraglich eingegangenen Zahlungsverpflichtung nicht entgegen. Sein Vorbringen, er habe aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen weder wandern noch skifahren können, entbindet ihn nicht von der Zahlungspflicht. Denn zum einen wusste er offenbar um seine gesundheitlichen Einschränkungen und hat den Vertrag gleichwohl abgeschlossen, zum anderen bietet die Klägerin ersichtlich auch andere Aktivitäten an.
Der Hinweis des Beklagten darauf, dass im Jahr 2020 pandemiebedingt erhebliche Einschränkungen zu verzeichnen gewesen seien und deshalb gemeinsame Aktivitäten nicht zugelassen gewesen seien, verfängt nicht. Denn die Klägerin macht Ansprüche für 2019 geltend.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91,708 Nr. 10, 713 ZPO.


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