Arbeitsrecht

Beiordnung eines Notanwalts für eine Nichtzulassungsbeschwerde

Aktenzeichen  VIII ZR 294/12

Datum:
20.11.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 26 Nr 8 ZPOEG
§ 78b Abs 2 ZPO
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 4. September 2012, Az: 63 S 137/12vorgehend AG Schöneberg, 22. März 2012, Az: 106 C 15/11

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Die Beiordnung eines Anwalts (Notanwalts) kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten – unabhängig von der Frage der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung – aussichtslos ist (§ 78 b Abs. 2 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2012 ist auch deshalb unzulässig, weil der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € durch die Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zu einer monatlichen Mieterhöhung um 96 €, zur Räumung des zusätzlich zur Wohnung im zweiten OG im ersten OG angemieteten Zimmers und zur Entfernung eines Regals aus der Waschküche – offensichtlich – nicht erreicht ist.
2
Für die „vorläufige Zulassung“ eines nicht am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts durch den Senat gibt es keine Rechtsgrundlage.
Ball                           Dr. Milger                               Dr. Hessel
           Dr. Fetzer                             Dr. Bünger

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