Patent- und Markenrecht

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Seilgartensicherung zum Schutz von Personen vor Absturz“ – zur Patentfähigkeit

Aktenzeichen  4 Ni 3/17 (EP)

Datum:
16.7.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2019:160719U4Ni3.17EP.0
Normen:
Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG
Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk
Art 54 EuPatÜbk
Art 56 EuPatÜbk
Spruchkörper:
4. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 832 315
(DE 50 2007 000 390)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Engels, die Richterin Kopacek, den Richter Dr.-Ing. Krüger, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 1 832 315 wird für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:
1. Seilgartensicherungseinrichtung zum Schutz von Personen vor Absturz,
– mit zwei Anschlagelementen (2, 3), die jeweils an einem ortsfesten Sicherungselement (4) lösbar anbringbar sind und die jeweils über ein Verbindungselement (5, 6) mit der zu sichernden Person verbindbar sind,
– wobei jedes Anschlagelement (2, 3) eine Riegeleinrichtung (13) aufweist, die zwischen einem Entriegelungszustand, in dem das jeweilige Anschlagelement (2, 3) am jeweiligen Sicherungselement (4) anbringbar oder davon lösbar ist, und einen Verriegelungszustand verstellbar ist, in dem das jeweilige am jeweiligen Sicherungselement (4) angebrachte Anschlagelement (2, 3) nicht vom jeweiligen Sicherungselement (4) zerstörungsfrei lösbar ist,
– wobei eine Kopplungseinrichtung (14) vorgesehen ist, die mit den Riegeleinrichtungen (13) der beiden Anschlagelemente (2, 3) gekoppelt ist, derart, dass sie im Entriegelungszustand der Riegeleinrichtung (13) des einen Anschlagelements (2, 3) die Riegeleinrichtung (13) des anderen Anschlagelements (2, 3) in deren Verriegelungszustand blockiert,
– wobei zumindest eine der Riegeleinrichtungen (13) einen Sicherungshebel (18) aufweist, der zum Sichern und Entsichern des Verriegelungszustands der jeweiligen Riegeleinrichtung (13) manuell zwischen zwei Positionen verstellbar ist.
2. Seilgartensicherungseinrichtung nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
– dass die Kopplungseinrichtung (14) ihre den Verriegelungszustand der einen Riegeleinrichtung (13) blockierende Blockadestellung freigibt, wenn die andere Riegeleinrichtung (13) ihren Verriegelungszustand aufweist, und/oder
– dass zumindest eine der Riegeleinrichtungen (13) eine Freigabeeinrichtung (27) aufweist, die so ausgestaltet ist, dass sie die entriegelte Riegeleinrichtung (13) in deren Entriegelungszustand sperrt und diesen Entriegelungszustand beim Anbringen des jeweiligen Anschlagelements (2, 3) am jeweiligen Sicherungselement (4) freigibt und ein Verriegeln der Riegeleinrichtung (13) zulässt, und/oder
– dass zumindest eine der Riegeleinrichtungen (13) eine Freigabeeinrichtung (27) aufweist, die mit der Kopplungseinrichtung (14) gekoppelt ist, derart, dass sie die Kopplungseinrichtung (14) in einer den Verriegelungszustand der jeweils anderen Riegeleinrichtung (13) blockierenden Blockadestellung sperrt und diese Blockadestellung beim Anbringen des Anschlagelements (2, 3) mit der entriegelten Riegeleinrichtung (13) am jeweilige Sicherungselement (4) freigibt, und/oder
– dass die Kopplungseinrichtung (14) so ausgestaltet und mit den Riegeleinrichtungen (13) gekoppelt ist, dass die beiden Riegeleinrichtungen (13) nicht gleichzeitig entriegelbar sind.
3. Seilgartensicherungseinrichtung nach Anspruch 1 oder 2,
dadurch gekennzeichnet,
– dass die Anschlagelemente (2, 3) an die jeweiligen Sicherungselemente (4) adaptiert sind, derart, dass das jeweilige Anschlagelement (2, 3) nur an passenden Sicherungselementen (4) anbringbar ist, und/oder
– dass die Anschlagelemente (2, 3) jeweils eine Einführöffnung (30) aufweisen, in welche das jeweilige Sicherungselement (4) beim Anbringen des jeweiligen Anschlagelements (2, 3) am jeweiligen Sicherungselement (4) einzuführen ist und die so dimensioniert ist, dass nur passende Sicherungselemente (4) darin einführbar sind.
4. Seilgartensicherungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet,
– dass die Kopplungseinrichtung (14) einen Bowdenzug (20) aufweist, der die beiden Riegeleinrichtungen (13) miteinander koppelt, oder
– dass die Kopplungseinrichtung (13) zwei Hydraulikaktuatoren (24), die jeweils mit einer der Riegeleinrichtungen (13) gekoppelt sind, und eine die Hydraulikaktuatoren (24) miteinander hydraulisch koppelnde Hydraulikleitung (25) aufweist, oder
– dass die Kopplungseinrichtung (14) zwei Pneumatikaktuatoren (24), die jeweils mit einer der Riegeleinrichtungen (13) gekoppelt sind, und eine die Pneumatikaktuatoren (24) miteinander pneumatisch koppelnde Pneumatikleitung (25) aufweist, oder
– dass die Kopplungseinrichtung (14) zwei Elektroaktuatoren (21), die jeweils mit einer der Riegeleinrichtungen (13) gekoppelt sind, und ein die Elektroaktuatoren (21) miteinander elektrisch koppelndes Elektrokabel (22) aufweist, oder
– dass die Kopplungseinrichtung (14) zwei Elektroaktuatoren (21), die jeweils mit einer der Riegeleinrichtungen (13) gekoppelt sind, und zwei drahtlos miteinander kommunizierende Sende- und Empfangseinheiten (23) aufweist, die jeweils mit einem der Elektroaktuatoren (21) elektrisch gekoppelt sind.
5. Seilgartensicherungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch gekennzeichnet,
– dass zumindest eine der Riegeleinrichtungen (13) einen Riegel (15) aufweist, der zur Realisierung des Entriegelungszustands und des Verriegelungszustands der jeweiligen Riegeleinrichtung (13) zwischen zwei Positionen verstellbar ist, und/oder
– dass zumindest eine der Riegeleinrichtungen (13) einen Entriegelungshebel (16) aufweist, der zur Realisierung des Entriegelungszustands und des Verriegelungszustands der jeweiligen Riegeleinrichtung (13) zwischen zwei Positionen verstellbar ist, und/oder
– dass der Entriegelungshebel (16) selbst den Riegel (15) bildet,
und/oder
– dass der Entriegelungshebel (16) mit dem Riegel (15) gekoppelt ist, derart, dass mit dem Entriegelungshebel (16) der Riegel (15) zum Verstellen zwischen dessen Positionen antreibbar ist, und/oder
– dass der Sicherungshebel (18) mit dem Entriegelungshebel (16) gekoppelt ist, derart, dass der Sicherungshebel (18) in seiner ersten Position den Entriegelungshebel (16) in dessen erster Position sperrt und in seiner zweiten Position ein Verstellen des Entriegelungshebels (16) von dessen ersten Position in dessen zweite Position zulässt.
6. Seilgartensicherungseinrichtung nach den Ansprüchen 4 und 5,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Bowdenzug (20) die Hydraulikaktuatoren (24) oder die Pneumatikaktuatoren (24) oder die Elektroaktuatoren (21) bei jeder Riegeleinrichtung (13) mit einem den Riegel (15) und/oder den Entriegelungshebel (16) und/oder den Sicherungshebel (18) umfassenden Hebelwerk zusammenwirkt/zusammenwirken.
7. Seilgartensicherungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6,
dadurch gekennzeichnet,
dass zumindest eines der Anschlagelemente (2, 3) mit einer Zustandserkennungseinrichtung (32), die das Vorliegen des Entriegelungszustands und/oder des Verriegelungszustands der jeweiligen Riegeleinrichtung (13) erkennt, und mit einer Signalgebereinrichtung (33) ausgestattet ist, die mit der Zustandserkennungseinrichtung (32) kommuniziert und die bei Vorliegen des Entriegelungszustands und/oder des Verriegelungszustands ein optisches und/oder akustisches Signal abstrahlt.
8. Seilgartensicherungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7,
dadurch gekennzeichnet,
– dass zumindest eines der Sicherungselemente (4) ein Seil oder ein Kabel oder eine Kette oder eine Öse oder ein Rohr oder eine Schiene ist, und/oder
– dass zumindest eines der Verbindungselemente (5, 6) seil- oder kabel- oder band- oder kettenförmig ausgestaltet ist, und/oder
– dass zumindest eines der Anschlagelemente (2’, 3’) nach Art eines Karabinerhakens ausgestaltet ist, der in ein ösenartiges Sicherungselement (4) einhakbar ist, und/oder
– dass zumindest eines der Anschlagelemente (2, 3) nach Art eines Laufwagens ausgestaltet ist, der mit wenigstens einer Rolle (8) an einem seil- oder kabel- oder rohr- oder schienenartigen Sicherungselement (4) in dessen Längsrichtung verfahrbar anbringbar ist, und/ oder
– dass die beiden Verbindungselemente (5, 6) ein gemeinsames Halteelement (11) aufweisen, über das sie indirekt über einen Falldämpfer oder direkt an der jeweiligen Person festlegbar sind.
9. Kletteranlage, insbesondere Seilgarten,
mit einer Sicherungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8
– mit einem oder mit mehreren Sicherungsseilen (4), an denen Anschlagelemente (2, 3) einer Seilgartensicherungseinrichtung (1) zumindest nach Anspruch 3 anbringbar sind,
– mit mehreren, nicht zur Personensicherung vorgesehen anderen Seilen (36),
– wobei alle anderen, von Nutzern der Kletteranlage (34) erreichbaren Seile (36) einen größeren Querschnitt aufweisen als das oder die Sicherungsseile (4), so dass die Anschlagelemente (2, 3) nur an dem oder an den Sicherungsseilen (4) anbringbar sind.
10. Kletteranlage, insbesondere Seilgarten, insbesondere nach Anspruch 9,
mit einer Sicherungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8
– mit einem oder mit mehreren Sicherungsseilen (4), an denen Anschlagelemente (2, 3) einer Seilgartensicherungseinrichtung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 8 quer zur Seillängsrichtung anbringbar sind,
– mit wenigstens einer Ein- oder Ausstiegsstation (38), an der ein frei endendes Seil oder eine frei endende Stange (39) vorhanden ist, an dem oder an der die Anschlagelemente (2, 3) quer zur Längsrichtung des Seils oder der Stange (39) anbringbar sind und von dem oder von der die Anschlagelemente (2, 3) im Verriegelungszustand in Längsrichtung des Seils oder der Stange (39) abnehmbar sind.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 832 315, deutsches Aktenzeichen DE 50 2007 000 390 (Streitpatent), das am 14. Februar 2007 unter Beanspruchung der Priorität DE 10 2006 010 898 vom 9. März 2006 angemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft eine Sicherungseinrichtung zum Schutz von Personen vor Absturz. Die Erfindung betrifft außerdem eine Kletteranlage, die an wenigstens eine derartige Sicherungseinrichtung adaptiert ist (vgl. Abs. 0001 der Patentschrift EP 1 832 315 B1 (PS)).
2
Das erteilte Streitpatent (B1-Fassung) umfasste 10 Patentansprüche mit folgendem Wortlaut:
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3
Das Streitpatent war in dieser Fassung bereits mit der von der Klägerin unter dem Az. 1 Ni 30/14 (EP) erhobenen Nichtigkeitsklage teilweise angegriffen worden, wobei der auf fehlende Patentfähigkeit und unzulässige Änderung des Inhalts der Anmeldung gestützte erste Nichtigkeitsangriff nur gegen einzelne Ansprüche der B1-Fassung gerichtet war. Dieses Klageverfahren wurde mit dem am 22. September 2015 verkündeten Urteil des Bundespatentgerichts dadurch rechtskräftig abgeschlossen, dass das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt wurde, dass
4
– Patentanspruch 1,
5
– Unteranspruch 2 im Umfang seiner vierten oder-Variante,
6
– Unteranspruch 3 rückbezogen auf Anspruch 1 und/oder rückbezogen auf Unteranspruch 2 mit seiner vierten oder-Variante,
7
– Unteranspruch 4 im Umfang seiner ersten oder-Variante rückbezogen auf Unteranspruch 3 und/oder Unteranspruch 2 mit seiner vierten oder-Variante und/oder Anspruch 1 und
8
– Unteranspruch 5 im Umfang seiner ersten und/oder-Variante rückbezogen auf Unteranspruch 4 mit seiner ersten oder-Variante und/oder Unteranspruch 3 und/oder Unteranspruch 2 mit seiner vierten oder-Variante und/oder Anspruch 1
9
gestrichen wurden.
10
Die vom Deutschen Patent- und Markenamt am 17. November 2016 veröffentlichte geänderte Patentschrift DE 50 2007 000 390 C5 ist rechtlich unbeachtlich, da sie gesetzlich nicht vorgesehen und zudem inhaltlich unrichtig ist.
11
Die Klägerin greift mit der gegenständlichen Klage die im Nichtigkeitsverfahren geänderte geltende Fassung des Streitpatents uneingeschränkt an und hat geltend gemacht, die jeweiligen Gegenstände der noch in Kraft stehenden Ansprüche des Streitpatents seien gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52 bis Art. 57 EPÜ entweder nicht neu oder beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zudem seien die jeweiligen Gegenstände der noch in Kraft stehenden Ansprüche nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ).
12
Die Klägerin legt folgende Dokumente vor:
13
K1 Europäische Patentschrift EP 1 832 315 B1 (PS)
14
K2 geänderte Patentschrift DE 50 2007 000 390 C5
15
K3 Merkmalsanalyse des für nichtig erklärten Anspruchs 1 des
16
Streitpatents
17
K4 FR 2 694 044 A1
18
K5 deutsche Übersetzung der Anlage K4
19
K6 erläuternde Figuren zur Anlage K4
20
K7 DE 10 2005 009 946 B3
21
K8 US 4 423 796
22
K9 US 1 622 971
23
K10 für das Streitpatent prioritätsbegründende deutsche Patentanmeldung
24
K11 DPMA-Prüfungsbescheid vom 21. November 2008 zu der als Anlage K10 überreichten Erstanmeldung
25
K12 DIN EN 362:2004 Persönliche Schutzausrüstung gegen
26
Absturz – Verbindungselemente
27
K13 Beschluss des LG München I vom 13. April 2017 zur
28
Begründung der Aussetzung des Verfahrens
29
K14 Aussetzungsbeschluss des LG München I vom 6. April 2017
30
K15 8. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz, BGBl. 1997,
31
Teil I, Nr. 11, S. 317 ff.
32
K16 Normenverzeichnis zur 8. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (K15)
33
K17 EN 354:2002 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Verbindungsmittel
34
K18 EU-Abl.-Mitteilung zur Durchführung der PSQ-Richtlinie.
35
Die Beklagte hat in der Verhandlung zur Verteidigung folgende Druckschrift eingereicht (siehe Anlage 2 zum Protokoll):
36
B1 Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für persönliche Schutzausrüstungen. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 32. Jahrgang, Nr. L 399, 30.12.89, S. 18-38.
37
Die Beklagte verteidigt das Patent mit einem neuen Hauptantrag und Hilfsanträgen 1A und 1 bis 15.
38
Zu den nach diesen Anträgen ausschließlich beschränkt verteidigten Fassungen des Streitpatents macht die Klägerin geltend, dass diese unzulässig geändert sowie nicht patentfähig seien.
39
So sei Anspruch 1 nach Hauptantrag unzulässig, da das aus Abs. 0026 der Patentschrift (PS) stammende und dem Wortlaut hinzugefügte Wort „manuell“ eine unzulässige Verallgemeinerung begründe. Hier liege der unzulässige Fall des isolierten Herauslösens eines für die Patentinhaberin vorteilhaften technischen Merkmals aus der Figurenbeschreibung von Ausführungsbeispielen vor. Es treffe zwar zu, dass im zweiten Satz des Abs. 0026 beschrieben sei, dass der Sicherungshebel 18 manuell zwischen zwei Positionen verstellbar sei. Jedoch gehe es hier um ein konkretes Ausführungsbeispiel, nämlich das aus Fig. 1. Bei der Entnahme einzelner technischer Merkmale aus einem konkreten Ausführungsbeispiel liege die Beweislast bei der Beklagten, warum sie gerade dieses Merkmal aus einer großen Menge weiterer Merkmale herauslöse. Es sei nicht klar aus der Erfindung erkennbar, dass allein der Sicherungshebel und nicht wie beschrieben sowohl der Sicherungshebel als auch der Entriegelungshebel manuell verstellbar ausgebildet sein könne, zumal alle Ausführungsbeispiele eine Kombination von Entriegelungshebel 16 und Sicherungshebel 18 zeigten. In gleicher Weise wie der Hauptantrag seien auch die Hilfsanträge 1 bis 15 unzulässig.
40
Auch begründeten die nach Haupt- und Hilfsanträgen verteidigten Fassungen keine Patentfähigkeit. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sei nicht erfinderisch ausgehend von K8 in Zusammenschau mit K12. Aus K8 seien sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 bekannt bis auf den zusätzlich vorhandenen Sicherungshebel, der bewirke, dass der in der einen Position des Sicherungshebels gesicherte Verriegelungszustand durch das manuelle Bewegen des Sicherungshebels in die zweite Position in den genannten entsicherten Verriegelungszustand überführt werde. Um die Statusänderung der Riegeleinrichtung zu realisieren, seien zwei sukzessiv ablaufende mechanische Vorgänge notwendig, wobei der zweite Vorgang erst erfolgen könne, nachdem der erste Vorgang abgeschlossen sei, was das Risiko eines unachtsam oder durch eine Unfallsituation herbeigeführten unerwünschten Statuswechsels in eine Richtung reduziere. Ausgehend von K8 liege dem Gegenstand des vorliegenden Hauptantrags die Aufgabe zu Grunde, die Sicherungsvorrichtung gemäß K8 im Hinblick auf ihre Sicherheit im Feldeinsatz zu optimieren. Folglich sei der Durchschnittsfachmann, für den die Berücksichtigung einschlägiger Industrienormen bei der täglichen Arbeit eine Selbstverständlichkeit sei, dazu veranlasst gewesen, die zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents in Kraft stehende und als K12 vorliegende DIN EN 362 für die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz betreffend „Verbindungselemente“ heranzuziehen, um ausgehend von K8 die objektive Aufgabe zu lösen, nämlich die Sicherungseinrichtung im Hinblick auf ihre Sicherheit im Feldeinsatz zu optimieren. Der Fachterminus „Verbindungselement“ der K12 entspreche in der Nomenklatur des Streitpatents synonym dem „Anschlagelement“. Aus den weiteren Begriffsdefinitionen von „Verschluss“ und „manuell verriegelbarer Verschluss“ der K12 folge, dass das Anschlagelement gemäß K8 einen solchen Verschluss aufweise. Soweit die K12 fordere, dass ein Anschlagelement eine automatische oder manuell zu bedienende Verschlusssicherung aufweisen müsse, könne ein solcher Mechanismus in Anspruch 1 des Streitpatents in Form eines Sicherungshebels ausgebildet sein, der zum Sichern und Entsichern des Verriegelungszustands manuell zwischen zwei Positionen verstellbar sei. Ein solcher Mechanismus stelle eine fachübliche Maßnahme dar. Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit verbleibe damit nur die tatsächlich getroffene Auswahl zur technischen Ausgestaltung der durch die zu erfüllende Industrienorm notwendigen Funktionalität. Aus Anlage 2 zum Protokoll (B1) ergebe sich zudem entgegen der Auffassung der Beklagten, dass zum Prioritätstag des Streitpatents im Jahr 2006 sowohl die EN 362:2004 (K12) als auch die EN 354:2002 (K17) für die Herstellung von persönlichen Schutzausrüstungen gesetzlich verpflichtend gewesen seien.
41
Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1A werde zwar nicht im Hinblick auf die Neuheit angegriffen, beruhe aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf K4 in Verbindung mit K12 sowie gegenüber K8 in Verbindung mit K12. Auch die weiteren Hilfsanträge 1 bis 15 seien zumindest nicht erfinderisch.
42
Die Klägerin beantragt,
43
das europäische Patent 1 832 315 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
44
Die Beklagte beantragt,
45
die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit den Ansprüchen 1 bis 10 gemäß Hauptantrag vom 18. Mai 2017 verteidigt wird, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit dem Hilfsantrag 1A (Schriftsatz vom 4. Juli 2019) sowie mit den Hilfsanträgen 1 bis 15, eingereicht mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017, verteidigt wird.
46
Die Ansprüche nach Hauptantrag sind im Tenor wiedergegeben. Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge 1A sowie 1 bis 15 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
47
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent in allen neugefassten Ansprüchen für zulässig und patentfähig, insbesondere neu und auch erfinderisch.
48
Die Beklagte führt aus, die Erfindung gemäß dem angegriffenen Patent beschäftige sich mit dem Problem, für eine Sicherungseinrichtung eine verbesserte Ausführungsform anzugeben, die sich insbesondere durch eine erhöhte Personensicherheit auszeichne, vgl. Abs. 0008 des Streitpatents. Das erfindungsgemäße Problem bestehe darin, den Gefahrenzustand zu vermeiden. Zur Lösung des Problems schlage die Erfindung eine Kopplungseinrichtung vor, die mit den Riegeleinrichtungen der beiden Anschlagselemente gekoppelt sei, derart, dass sie im Entriegelungszustand der Riegeleinrichtung des einen Anschlagelements die Riegeleinrichtung des anderen Anschlagselements in deren Verriegelungszustand blockiere. Dies entspreche Merkmal 1e des ursprünglichen Anspruchs 1. Im ursprünglichen Anspruch 1 würden die Begriffspaare „entriegelt-verriegelt“ und „blockiert-unblockiert“ eingeführt. Im Anspruch 1 der neuen, nunmehr geltenden Anträge werde außerdem noch das Begriffspaar „gesichert-entsichert“ eingeführt.
49
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag sei neu im Hinblick auf K4. K4 betreffe eine Leitersteighilfe, die zwei Karabiner als Anschlagelemente aufweise, die jeweils mit einer Riegeleinrichtung ausgestattet seien. Die K4 unterscheide sich nicht von einer herkömmlichen Sicherungseinrichtung, von der die Erfindung ausgegangen sei und funktioniere völlig anders. Schon aus diesem Grund sei Anspruch 1 neu gegenüber K4.
50
Auch sei eine erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf K4 gegeben. Bei der K4 fehle jeglicher Hinweis auf eine Kopplung der Riegel 16 hinsichtlich ihrer Verschwenkbarkeit um die untere Schwenkachse 11, so dass bei beiden Anschlagelementen der jeweilige Riegel 16 völlig unabhängig vom Riegel des jeweils anderen Anschlagelements um die untere Schwenkachse verschwenkbar sei. Die bei der K4 vorgesehene Kopplung zwischen den Sperreinrichtungen könne keinerlei Hinweise oder Anregungen dafür geben, die Riegeleinrichtung des einen Anschlagelements im Verriegelungszustand zu blockieren, sobald die Riegeleinrichtung des anderen Anschlagelements den Entriegelungszustand einnehme. Dementsprechend könne ein Fachmann ausgehend von der K4 unmöglich zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Streitpatent gelangen. In K8 fehle ein eindeutiger und zweifelsfreier Hinweis auf einen Sicherungshebel gemäß Anspruch 1. Somit könne auch eine Kombination der K4 mit K8 nicht zielführend sein. Im Hinblick auf K8 habe für den Fachmann, wenn sie als Seilgartensicherungseinrichtung aufgefasst werde, keinerlei Veranlassung bestanden, die Karabiner-Norm für den Arbeitsschutz oder die Karabiner-Norm für den Bergsport heranzuziehen. Darüber hinaus lägen die Aktivitäten in einem Seilgarten im Freizeitsegment und ließen sich daher eher dem privaten Umfeld als dem beruflichen Umfeld zuordnen. Folglich liege es für den Fachmann, wenn er eine Normierung durchführen wollte, wohl näher, die für den Bergsport relevante Karabiner-Norm heranzuziehen. Dementsprechend sei eine Kombination mit K12, die den Arbeitsschutz betreffe, fernliegend. Wäre in der Situation der K8, bei der der Nutzer den zweiten Karabiner belasten müsse, um den ersten Karabiner zu entlasten, eine Sicherung gemäß K12 vorhanden, müsse der Nutzer zuerst den Riegel des ersten Karabiners entsichern, damit dieser in die Offenstellung verstellt werden könne. Bei den in der K12 gezeigten Sicherungsmechanismen, die mit einem Hebel arbeiteten, sei der Sicherungshebel blockiert, wenn der Riegel in die Offenstellung angetrieben/vorgespannt sei. Um eine Verstellung zu bewirken, müsse der Nutzer die zweite Hand von der jeweiligen Sprosse auf den zweiten Karabiner umgreifen und mit der ersten Hand dabei gleichzeitig den Sicherungshebel betätigt halten. Dann könnte sich aber der Nutzer mit seinen Händen nicht mehr an der Leiter halten. Damit sei die Leitersteighilfe der K8 in Verbindung mit K12 quasi unbrauchbar. Bei der K8 sei der Riegel des einen Karabiners in seinem Verriegelungszustand mit dem Riegel des anderen Karabiners gesichert, so dass diese Voraussetzung für die Karabiner-Norm der K12 bereits gegeben sei. Es gebe für den Fachmann daneben keinerlei Motivation oder Veranlassung, weitere, zusätzliche Maßnahmen aus der K12 zu ergreifen.
51
Die auf den geltenden Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 seien vom Hauptanspruch getragen. Auch die Nebenansprüche 9 und 10 seien patentfähig.
52
Die in Hilfsantrag 1A neu hinzugefügten Merkmale seien ursprünglich offenbart, weshalb eine zulässige Anspruchsfassung vorliege. Gemäß Hilfsantrag 1A seien nun beide Riegeleinrichtungen jeweils mit einem Sicherungshebel ausgestattet. Zum anderen sei ein Ausgangszustand einstellbar, in dem die Riegeleinrichtungen beider Anschlagelemente jeweils im Verriegelungszustand gesichert seien. Darüber hinaus seien die Patentansprüche nach Hilfsantrag 1A auch ausführbar und patentfähig.
53
Die weiteren Anspruchssätze gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 15 seien ebenfalls zulässig, ausführbar sowie patentfähig.
54
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 6. Februar 2019 nach § 83 Abs. 1 PatG zugeleitet (vgl. Bl. 250 ff. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
55
Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2019 samt Anlagen verwiesen.
56
Mit Beschluss vom 30. Juli 2019 wurde der Tenor hinsichtlich der Patentansprüche 9 und 10 dahingehend berichtigt, dass der dort versehentlich ausgelassene Rückbezug „mit einer Sicherungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8“ hinzugefügt wurde. Diese Berichtigung ist im vorliegenden Urteilstenor berücksichtigt.

Entscheidungsgründe

57
Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg. Soweit das Streitpatent in der erteilten Fassung im Wege der zulässigen Selbstbeschränkung nicht mehr verteidigt wird, war es mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (zur st. Rspr. im Nichtigkeitsverfahren vgl. z.B. BGH GRUR 2007, 404, 405 – Carvedilol II; Busse/ Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 82 Rdn. 119 m. w. N.; Schulte/Voit, PatG, 9. Aufl., § 81 Rdn. 127).
58
In der Fassung nach dem neuen Hauptantrag hat das Streitpatent Bestand, da sich der geänderte Gegenstand des Hauptantrags sowohl als zulässig als auch gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend erweist. Auf die weiteren Anspruchsfassungen der nachrangigen Hilfsanträge kam es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
I.
59
1. Die vorliegende Erfindung betrifft nach der Einleitung der Streitpatentschrift eine Sicherungseinrichtung zum Schutz von Personen vor Absturz. Die Erfindung betrifft außerdem eine Kletteranlage mit einer solchen Sicherungseinrichtung, die an wenigstens eine derartige Sicherungseinrichtung adaptiert ist. Absturzsicherungen sind zum Personenschutz bei Arbeiten oder Tätigkeiten erforderlich und im Stand der Technik bekannt.
60
In allen Tätigkeitsbereichen, in denen Personen absturzgefährdet sind, steht die Sicherheit der Personen an erster Stelle. Hierzu werden die einzelnen Personen mit Hilfe von Sicherungseinrichtungen gesichert. Diese umfassen zum Beispiel ein Anschlagelement, beispielsweise einen Karabinerhaken, das über ein seilförmiges Verbindungselement mit der jeweiligen Person, zum Beispiel über einen Brust- und/oder Hüftgurt, verbunden ist. Problematisch sind Situationen, bei denen die Person das Anschlagelement von einem Sicherungselement auf ein anderes Sicherungselement umsetzen muss, beispielsweise um sich fortbewegen zu können. Hierzu muss das jeweilige Anschlagelement zunächst von dem einen Sicherungselement abgenommen werden, um es anschließend am anderen Sicherungselement anbringen zu können. Während dieses Umsetzvorgangs ist die jeweilige Person kurzzeitig nicht gesichert.
61
Um auch bei derartigen Gelegenheiten die Absturzgefahr zu reduzieren, kann die jeweilige Person mit einer Sicherungseinrichtung arbeiten, die zwei Anschlagelemente aufweist, die über separate Verbindungselemente mit der Person verbunden sind. Die Person kann sich dann stets mit zwei Anschlagelementen am jeweiligen Sicherungselement sichern. Beim Umsetzen der Sicherung von einem Sicherungselement auf ein anderes besteht nun die Möglichkeit, die beiden Anschlagelemente nacheinander umzusetzen. Bei gelöstem ersten Anschlagelement ist die Person über das zweite Anschlagelement noch immer am ersten Sicherungselement gesichert. Nach dem Anbringen des ersten Anschlagelements am zweiten Sicherungselement kann das zweite Anschlagelement gefahrlos gelöst und ebenfalls umgesetzt werden.
62
Nach den weiteren Angaben in der Streitpatentschrift hat sich jedoch gezeigt, dass gerade im Freizeitbereich, wenn eine professionelle Beaufsichtigung nicht immer gewährleistet ist, immer wieder einzelne Personen damit überfordert sind, die beiden Anschlagelemente nacheinander umzusetzen. Ebenso gibt es besonders leichtsinnige Personen, die aus Übermut die Anschlagelemente nicht ordnungsgemäß nutzen. In der Folge kommt es trotz derartiger Sicherungseinrichtungen immer wieder zu lebensgefährlichen Unfällen.
63
Nach den Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents setzt hier die vorliegende Erfindung an und löst das Problem durch die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche. In der Beschreibung wird hierzu ausgeführt: „Die Erfindung beruht auf dem allgemeinen Gedanken, bei einer Sicherungseinrichtung, die mit zwei Anschlagelementen arbeitet, eine Kopplungseinrichtung vorzusehen, die eine Kopplung zwischen den beiden Anschlagelementen schafft, derart, dass mit dem Lösen des einen Anschlagelements vom jeweiligen Sicherungselement das andere Anschlagelement blockiert oder gesperrt wird und somit unlösbar am jeweiligen Sicherungselement verbleibt. Erst wenn das erste Anschlagelement wieder an einem Sicherungselement angebracht ist, ist das zweite Anschlagelement entblockt bzw. entsperrt und somit vom jeweiligen Sicherungselement lösbar (Abs. 0010 PS).
64
Aufgabe der Erfindung ist dabei nach Abs. 0008 PS, eine gegenüber dem Stand der Technik verbesserte Ausführungsform anzugeben, die sich insbesondere durch eine erhöhte Personensicherheit auszeichnet.
65
2. Gelöst wird diese Aufgabe durch die nachfolgend nach Merkmalen M1-M5 gegliederte Lehre gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind entsprechend gekennzeichnet):
66
M1 Seilgartensicherungseinrichtung zum Schutz von Personen vor Absturz,
67
M2 – mit zwei Anschlagelementen (2, 3),
68
M2.1 die jeweils an einem ortsfesten Sicherungselement (4) lösbar anbringbar sind und
69
M2.2 die jeweils über ein Verbindungselement (5, 6) mit der zu sichernden Person verbindbar sind,
70
M3 – wobei jedes Anschlagelement (2, 3) eine Riegeleinrichtung (13) aufweist,
71
M3.1 die [Riegeleinrichtung] zwischen einem Entriegelungszustand, in dem das jeweilige Anschlagelement (2, 3) am jeweiligen Sicherungselement (4) anbringbar oder davon lösbar ist,
72
M3.2 und einen [richtig: einem] Verriegelungszustand verstellbar ist, in dem das jeweilige am jeweiligen Sicherungselement (4) angebrachte Anschlagelement (2, 3) nicht vom jeweiligen Sicherungselement (4) zerstörungsfrei lösbar ist,
73
M4 – wobei eine Kopplungseinrichtung (14) vorgesehen ist, die mit den Riegeleinrichtungen (13) der beiden Anschlagelemente (2, 3) gekoppelt ist, derart, dass sie im Entriegelungszustand der Riegeleinrichtung (13) des einen Anschlagelements (2, 3) die Riegeleinrichtung (13) des anderen Anschlagelements (2, 3) in deren Verriegelungszustand blockiert,
74
M5 – wobei zumindest eine der Riegeleinrichtungen (13) einen Sicherungshebel (18) aufweist, der zum Sichern und Entsichern des Verriegelungszustands der jeweiligen Riegeleinrichtung (13)
manuell
zwischen zwei Positionen verstellbar ist.
75
Die nach Merkmalen gegliederten Ansprüche 9 (9M1-9M5) und 10 (10M1-10M4) lauten (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind ebenfalls entsprechend gekennzeichnet):
76
9M1 Kletteranlage, insbesondere Seilgarten,
77
9M2 mit einer Sicherungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8
78
9M3 – mit einem oder mit mehreren Sicherungsseilen (4), an denen die Anschlagelemente (2, 3) der einer Seilgartensicherungseinrichtung (1) zumindest nach Anspruch 3 anbringbar sind,
79
9M4 – mit mehreren, nicht zur Personensicherung vorgesehen[en] anderen Seilen (36),
80
9M5 – wobei alle anderen, von Nutzern der Kletteranlage (34) erreichbaren Seile (36) einen größeren Querschnitt aufweisen als das oder die Sicherungsseile (4), so dass die Anschlagelemente (2, 3) nur an dem oder an den Sicherungsseilen (4) anbringbar sind.
81
10M1 Kletteranlage, insbesondere Seilgarten, insbesondere nach Anspruch 9,
82
10M2 mit einer Sicherungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8
83
10M3 – mit einem oder mit mehreren Sicherungsseilen (4), an denen die Anschlagelemente (2, 3) der einer Seilgartensicherungseinrichtung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 8 quer zur Seillängsrichtung anbringbar sind,
84
10M4 – mit wenigstens einer Ein- oder Ausstiegsstation (38), an der ein frei endendes Seil oder eine frei endende Stange (39) vorhanden ist, an dem oder an der die Anschlagelemente (2, 3) quer zur Längsrichtung des Seils oder der Stange (39) anbringbar sind und von dem oder von der die Anschlagelemente (2, 3) im Verriegelungszustand in Längsrichtung des Seils oder der Stange (39) abnehmbar sind.
85
3. Als für den Erfindungsgegenstand berufenen Fachmann sieht der Senat (ebenso wie im Urteil 1 Ni 30/14 (EP)) einen Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss (Diplom oder vergleichbar), der über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Absturzsicherungen durch Seile und Gurte verfügt.
II.
86
1. Lehre des Streitpatents
87
Im Fokus der erfindungsgemäßen Lehre der Streitpatentschrift liegt eine Sicherungseinrichtung, die mit zwei Anschlagelementen, wie z.B. Karabinerhaken, arbeitet.
88
Beim Lösen des einen Anschlagselements bewirkt die Kopplungseinrichtung wieder eine Blockade oder Sperrung des zweiten Anschlagelements, so dass dieses bei gelöstem ersten Anschlagelement unlösbar am jeweiligen Sicherungselement angebracht ist. Die erfindungsgemäße Sicherungseinrichtung verhindert somit ein willkürliches oder versehentliches Entfernen beider Anschlagelemente von den jeweiligen Sicherungselementen. Die damit gesicherte Person ist somit stets mit wenigstens einem Anschlagelement an einem Sicherungselement angebunden. Die Absturzgefahr wird dadurch reduziert.
89
Allerdings ist zu beachten, dass die verteidigte Lehre nach Anspruch 1 weder nach der erteilten noch nach der nunmehr verteidigten Fassung auf den insoweit beschriebenen Zustand von zwei an einem Sicherungselement angebundenen Anschlagelementen beschränkt ist, deren willkürliches oder ungewolltes Entkoppeln und Lösen verhindert werden soll, sondern dass die Lehre nach Anspruch 1, Merkmale M1 bis M4, sich – wie bereits im Urteil 1 Ni 30/14 (EP) im Hinblick auf die insoweit deshalb auch neuheitsschädliche Schrift K8 ausgeführt worden ist – sich auf die technische Anweisung beschränkt, dass jedenfalls ein Anschlagelement nicht (zerstörungsfrei) von dem Sicherungselement gelöst werden kann, wenn das andere Anschlagelement sich bereits in gelöstem Zustand befindet, so dass stets eine Sicherung besteht.
90
Dies umfasst damit im Ergebnis auch eine Lehre, die, ebenso wie die im ersten Nichtigkeitsverfahren fokussierte und neuheitsschädliche Schrift K8 für die dortige Sicherungseinrichtung, zur Absicherung einer Person dient, die eine Leiter emporklettert und sich durch nur wechselseitig entriegelbare Sicherungselemente sichern kann.
91
2. Auslegung der Merkmale von Patentanspruch 1
92
Die nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ stets gebotene Auslegung eines Patentanspruchs und seiner einzelnen Merkmale hat sich am technischen Sinngehalt der Merkmale des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zu orientieren (st. Rspr., BGH GRUR 2011, 129 – Fentanyl-TTS; GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I, m. w. N.), wobei die Patentschrift im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe auch ihr eigenes Lexikon darstellen kann (BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube; Mitt. 2000, 105 – Extrusionskopf).
93
Hierbei hat die Auslegung losgelöst vom Stand der Technik und der angegriffenen Verletzungsform und nur im Lichte der Gesamtoffenbarung der Patentschrift zu erfolgen (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I; GRUR 2015, 867 – Polymerschaum II). Sie hat sich am Sinngehalt des betreffenden Merkmals im Kontext der Patentschrift zu orientieren und an der Funktion, die dieses Merkmal für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat. Maßgeblich ist, was der angesprochene Fachmann – auch unter Einbeziehung seines Vorverständnisses (BGH GRUR 2008, 878 – Momentanpol II) – bei unbefangener Betrachtung den Patentansprüchen als Erfindungsgegenstand entnimmt.
94
Zu Merkmal M1 („Seilgartensicherungseinrichtung zum Schutz von Personen vor Absturz“):
95
Das Merkmal M1 fordert eine Sicherungseinrichtung, die im Hinblick auf die Bestimmungsangabe („Seilgartensicherungseinrichtung“) geeignet sein muss
96
a) zum Schutz vor Personen vor Absturz,
97
b) für den Einsatz in einem Seilgarten.
98
Zu a): Sicherungseinrichtungen, die einen Schutz von Personen vor Absturz bieten, umfassen z.B. ein Anschlagelement (z.B. Karabinerhaken), das über ein seilförmiges Verbindungselement mit der jeweiligen Person, z.B. über einen Brust- und/oder Hüftgurt, verbunden ist. Die Person kann sich dann mit der Sicherungseinrichtung sicher mit einem geeigneten ortsfesten Sicherungselement, z.B. einem Seil oder einer Öse, verbinden. Im Falle eines Absturzes fällt die jeweilige Person dann nur in ihren Gurt (vgl. Abs. 0005 S. 2 Sp. 1 Z. 57 – Sp. 2 Z. 11 PS).
99
Zu b): Die geforderte Eignung für den Einsatz in einem Seilgarten beschränkt sich nicht auf die Verwendung in einem Seilgarten.
100
Zu Merkmal M2 („mit zwei Anschlagelementen (2, 3)“):
101
Bei den anspruchsgemäßen Anschlagelementen handelt es sich bspw. um Karabinerhaken (vgl. S. 2 Sp. 2 Z. 2 PS).
102
Zu Merkmal M2.1 („[mit zwei Anschlagelementen (2, 3),] die jeweils an einem ortsfesten Sicherungselement (4) lösbar anbringbar sind“):
103
Bei dem ortsfesten Sicherungselement, an dem die Anschlagelemente lösbar anbringbar sind, handelt es sich bspw. um ein Seil oder eine Öse (vgl. Abs. 0005 S. 2 Sp. 2 Z. 5-8 PS).
104
Es sind aber auch andere Sicherungselemente möglich, z.B. in Form von Ketten, Schienen oder Rohren (vgl. Abs. 0017 S. 3 Sp. 4 Z. 37-39 PS).
105
Zu Merkmal M2.2 („[mit zwei Anschlagelementen (2, 3),] die jeweils über ein Verbindungselement (5, 6) mit der zu sichernden Person verbindbar sind“):
106
Die Verbindungselemente zwischen den beiden Anschlagelementen und der zu sichernden Person können seil- oder kabelförmig ausgestaltet sein. Auch eine band- oder kettenförmige Ausgestaltung ist möglich (vgl. Abs. 0020 S. 4 Sp. 5 Z. 19-39, insb. Z. 19-22 PS).
107
Dabei können die Verbindungselemente (5, 6) durch ein einziges gemeinsames Verbindungsbauteil (9) gebildet sein, das an einer Stelle (10) eine Schlaufe bildet, über die beide Verbindungselemente (5, 6) an der jeweiligen Person anbringbar sind. Die Verbindungselemente (5,6) weisen so ein gemeinsames Halteelement (11) auf, nämlich den die Schlaufe (10) bildenden Abschnitt des Verbindungsbauteils (9), das beispielsweise als Stahlseil ausgestaltet sein kann (vgl. Abs. 0020 S. 4 Sp. 5 Z. 22-30 PS).
108
Ebenso ist es möglich, zwei vollständig voneinander getrennte Verbindungselemente vorzusehen, die unabhängig voneinander an der jeweiligen Person anbringbar sind oder die ein gemeinsames Halteelement 11 aufweisen, z.B. einen Ring oder Karabinerhaken oder ähnliches (vgl. Abs. 0020 S. 4 Sp. 5 Z. 30-35 PS).
109
Zur Anbindung an die abzusichernde Person kann hier außerdem ein Falldämpfer vorgesehen sein, der im Falle eines Absturzes den Fall dämpft und das Verletzungsrisiko reduziert (vgl. Abs. 0020 S. 4 Sp. 5 Z. 35-39 PS).
110
Zu Merkmal M3 („wobei jedes Anschlagelement (2, 3) eine Riegeleinrichtung (13) aufweist“):
111
Jedes Anschlagelement muss eine Riegeleinrichtung aufweisen. Diese Riegeleinrichtung muss zwischen einem Entriegelungszustand (M3.1) und einem Verriegelungszustand (M3.2) verstellbar sein. Wie die Riegeleinrichtung körperlich ausgebildet ist, lässt der Anspruch offen. Allein ihre Funktion ist definiert.
112
Die anspruchsgemäße Riegeleinrichtung muss nicht einmal einen Riegel (15) aufweisen, im Anspruch findet sich der Riegel gar nicht, in der Beschreibung auch nur bevorzugt, also fakultativ (Abs. 0024 PS). Die Riegeleinrichtung 13 muss auch keinen Entriegelungshebel 16 aufweisen (lt. Abs. 0025 ebenfalls fakultativ). Damit kann die anspruchsgemäße „Riegeleinrichtung“ aus einem oder mehreren wie auch immer gearteten Elementen bestehen, die insoweit verstellbar sind, dass sie die nachfolgenden Merkmale M3.1 und M3.2 erfüllen, nämlich
113
– in ihrem Entriegelungszustand das Anschlagelement am Sicherungselement anbringbar oder davon lösbar machen bzw.
114
– in ihrem Verriegelungszustand das am jeweiligen Sicherungselement (4) angebrachte Anschlagelement davon nicht zerstörungsfrei lösbar machen.
115
Zu Merkmal M3.1 („[Riegeleinrichtung,] die zwischen einem Entriegelungszustand, in dem das jeweilige Anschlagelement (2, 3) am jeweiligen Sicherungselement (4) anbringbar oder davon lösbar ist“):
116
Im Entriegelungszustand ist das Anschlagelement (2, 3) am jeweiligen Sicherungselement (z.B. Seil) anbringbar oder lösbar.
117
Der Fachmann liest „daran anbringbar oder davon lösbar“ im Entriegelungszustand nach dem Merkmal M3.1 nicht so, dass es sich dabei um zwei Alternativen handelt, von denen anspruchsgemäß nur eine gegeben sein müsse, sondern so, dass in diesem Zustand das Anschlagelement – je nach Ausgangszustand – sowohl (wenn noch nicht mit dem Sicherungselement verbunden) am Sicherungselement angebracht als auch (wenn dort schon angebracht) davon gelöst werden kann (vgl. Abs. 0022 Sp. 5 Z. 46-48 i.V.m. den Fig. 1, 2 PS). Es heißt aus Sicht des Fachmanns nur deshalb nicht „anbringbar und lösbar“, weil beides gleichzeitig als ein Vorgang nicht möglich ist.
118
Beansprucht wird also nicht ein Anschlagelement mit einer Riegeleinrichtung, bei der das Anschlagelement im Entriegelungszustand lediglich nur anbringbar, aber nicht lösbar ist. Vorliegend beansprucht ist stattdessen ein Entriegelungszustand, in dem beides möglich sein muss (wenn auch nicht in einem Vorgang). Diese Auslegung deckt sich mit Merkmal M2.1, wonach das Anschlagelement „lösbar anbringbar“ sein soll.
119
Zu Merkmal M3.2 („und einen Verriegelungszustand verstellbar ist, in dem das jeweilige am jeweiligen Sicherungselement (4) angebrachte Anschlagelement (2, 3) nicht vom jeweiligen Sicherungselement (4) zerstörungsfrei lösbar ist“):
120
Der Fachmann legt das Merkmal M3.2 so aus, dass im Alternativzustand, dem Verriegelungszustand, in dem das am Sicherungselement angebrachte Anschlagelement „nicht zerstörungsfrei lösbar“ sein darf, es tatsächlich in diesem Zustand keine Ausweichmöglichkeit (im Sinne von „Hintertür“) geben darf, das Anschlagelement vom Sicherungselement ohne Zerstörung eines der Bauteile zu lösen.
121
Entscheidend ist, dass sich entsprechend der Formulierung des Merkmals nicht (nur) die Riegeleinrichtung nicht zerstörungsfrei in diesem Zustand vom Sicherungselement lösen lassen darf, sondern das (ganze) Anschlagelement.
122
Wesentlich ist somit nicht etwa, ob es einen Zustand gibt, in dem „eine Riegeleinrichtung nicht zerstörungsfrei geöffnet“ werden kann, sondern ob es einen Zustand gibt, in dem gemäß Merkmal M3.2 das Anschlagelement nicht zerstörungsfrei vom Sicherungselement lösbar ist.
123
Der Fachmann liest deshalb das Merkmal M3.2 so, dass die Angabe „im Verriegelungszustand nicht zerstörungsfrei lösbar“ auch wirklich „das Anschlagelement ist nicht zerstörungsfrei lösbar“ bedeutet. Dies heißt, in der Verriegelungsstellung darf es keine weitere Möglichkeit geben, das Anschlagelement vom Sicherungselement zu entfernen und bedeutet wiederum, spätestens wenn die eine blockierbare Riegeleinrichtung blockiert ist, darf sich das Anschlagelement nicht mehr vom Sicherungselement zerstörungsfrei lösen lassen.
124
An diesem Verständnis ändert auch dasjenige Ausführungsbeispiel in Fig. 1a nichts, bei dem jedes der Anschlagelemente vom nicht blockierten Verriegelungszustand noch zerstörungsfrei in den Entriegelungszustand (jeweiliger Zustand der Riegeleinrichtung, s. Merkmal M3.1) verbracht werden kann (s. a. Abs. 0036 PS). Denn dann befindet sich die Riegeleinrichtung dieses Anschlagelements (vgl. Merkmal M3.1) nicht (mehr) im Verriegelungszustand, womit das Merkmal M3.2 nicht greift. Sobald die eine Riegeleinrichtung in ihrem Verriegelungszustand ist, darf das dazugehörige Anschlagelement nicht mehr zerstörungsfrei vom Sicherungselement lösbar sein.
125
Bei blockiertem Verriegelungszustand ist die Riegeleinrichtung blockiert, womit das Merkmal M3.2 unausweichlich zutrifft. In diesem Zustand darf das Anschlagelement, soll es den Anspruchswortlaut erfüllen, natürlich ebenfalls nicht vom Sicherungselement zerstörungsfrei lösbar sein.
126
Das zeigt auch das Ausführungsbeispiel. Laut Abs. 0022 S. 4 Sp. 5 Z. 51-53 PS befinden sich in den Fig. 1c und 1d dortige erste (jeweils rechte) Anschlagelemente 2 im Entriegelungszustand. Das jeweils so dargestellte Anschlagelement lässt sich problemlos vom Sicherungselement lösen, d.h. entnehmen. Dies ist auch klar, da sich in diesem Zustand das Sicherungselement 4 und die Einführöffnung 30 des Anschlagelements 2 auf gleicher Höhe befinden und der Entnahme nichts (wie z.B. ein Riegel) im Wege steht, wie aus nachfolgender Abbildung hervorgeht:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
127
Verriegelungs- und Entriegelungszustand aus PS, Fig. 1c, im Detail mit diesseitigen farbigen und textlichen Ergänzungen
128
In den Fig. 1c und 1d ist das (linke) Anschlagelement 3 jeweils im Verriegelungszustand, da sich das Sicherungselement 4 nicht auf gleicher Höhe wie die Einführöffnung 30 befindet und in diesem Zustand das Anschlagelement nicht vom Sicherungselement lösbar ist. Es gibt auch keine andere Möglichkeit, das Anschlagelement in dieser Stellung der Riegeleinrichtung (Verriegelungszustand) vom Sicherungselement zu lösen, außer man verbringt es, wenn es nicht blockiert ist, in den Entriegelungszustand, aber dann ist es nicht mehr im anspruchsgemäßen Verriegelungszustand.
129
In den anderen Fig. 1a, 1b, 1e und 1f befinden sich die Riegeleinrichtungen 13 beider Anschlagelemente 2, 3 in deren Verriegelungszustand (Abs. 0022 S. 5 Sp. 5 Z. 53-55). Auch in diesem Zustand (Verriegelungszustand) ist das Anschlagelement weder anbringbar noch lösbar. Im Ausführungsbeispiel ist auch keine Möglichkeit ersichtlich, wie das Anschlagelement in diesem Zustand anders als durch Zerstörung entweder des Anschlagelements oder des Sicherungsmittels vom Sicherungselement lösbar wäre.
130
Zu Merkmal M4 („wobei eine Kopplungseinrichtung (14) vorgesehen ist, die mit den Riegeleinrichtungen (13) der beiden Anschlagelemente (2, 3) gekoppelt ist, derart, dass sie im Entriegelungszustand der Riegeleinrichtung (13) des einen Anschlagelements (2, 3) die Riegeleinrichtung (13) des anderen Anschlagelements (2, 3) in deren Verriegelungszustand blockiert“):
131
Dieses Merkmal legt der Fachmann so aus, dass im Entriegelungszustand der einen Riegeleinrichtung, also wenn das Anschlagelement von der Sicherungseinrichtung lösbar ist, die andere Riegeleinrichtung (des anderen Anschlagelements) in ihrem Verriegelungszustand blockiert ist. Damit darf dort die (blockiert verriegelte) Riegeleinrichtung nicht mehr in den Entriegelungszustand verbracht werden können.
132
Im Ausführungsbeispiel nach den schematischen Fig. 1a-f geschieht diese Blockierung dadurch (vgl. Fig. 1d unten), dass der zum Entriegeln gedrückte Entriegelungshebel 16 des einen Anschlagelements 2, der mit dem als Bowdenzug 20 ausgestalteten Kopplungsmittel 14 verbunden ist, auf das Kabel des Bowdenzugs 20 drückt und dieses dann in Richtung des anderen Anschlagelements 3 verschiebt. Der Entriegelungshebel 16 dieses anderen Anschlagelements 3 wird dann solange an seiner Betätigung gehindert, wie der Entriegelungshebel 16 des einen Anschlagelements 2 gedrückt ist (vgl. Abs. 0023, 0027, 0036, 0040, 0042).
133
Allerdings ist die in den Figuren dargestellte Kopplung zwischen Bowdenzug 20 und Entriegelungshebel 16 nicht zwingend. In der Beschreibung sind auch alternative Koppelungen des Bowdenzugs mit dem Riegel 15, dem Entriegelungshebel 16 und/oder dem Sicherungshebel 18 aufgeführt (Abs. 0026 Sp. 6 Z. 58 – Abs. 0027 Z. 5 PS).
134
Der Zustand „blockiert“/„nicht blockiert“ ist in den Figuren des Ausführungsbeispiels dargestellt durch das Kreissymbol 26 (Abs. 0036 PS):
135
Kreisfläche l: blockiert (nicht freigegeben)
136
Kreisring 1: nicht blockiert (freigegeben)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
137
Zu Merkmal M5 („wobei zumindest eine der Riegeleinrichtungen (13) einen Sicherungshebel (18) aufweist, der zum Sichern und Entsichern des Verriegelungszustands der jeweiligen Riegeleinrichtung (13) manuell zwischen zwei Positionen verstellbar ist.“):
138
Der Sicherungshebel soll zum Sichern und Entsichern des Verriegelungszustands der jeweiligen Riegeleinrichtung dienen (was mit der anderen Riegeleinrichtung geschieht, spielt keine Rolle).
139
Die Worte „Sichern und Entsichern“ i.V.m. „Sicherungshebel“ bedeuten, dass durch das Sichern und Entsichern der eigentliche Gebrauch einer Sache, hier die Aufhebung des Verriegelungszustands, direkt durch einen per Hand („manuell“) betätigbaren Hebel vorbereitet (Entsichern) oder verhindert (Sichern) wird.
140
„Sichern und Entsichern“ bedeutet weiter, dass damit nicht der Verriegelungszustand selbst durch die Betätigung aufgehoben wird. Zur eigentlichen Aufhebung des Verriegelungszustands und dem damit verbundenen Verbringen in den Entriegelungszustand ist ein weiterer Vorgang erforderlich.
141
Zu einer anderen Vorstellung kann die Patentschrift nicht veranlassen, da hier der Sicherungshebel stets zuerst, der Entriegelungshebel dann immer noch gesondert betätigt werden muss, vgl. PS Abs. 0026, 0038 f., 0045, Anspruch 5-Alternative 6 (5A6(PS)). Da der Verriegelungszustand an demjenigen Anschlagmittel eingestellt wird, das an dem Sicherungsmittel angebracht ist (M5 i.V.m. Merkmalsgruppe M3), ist es unerheblich, dass der Bowdenzug, also die Kopplungseinrichtung, auch direkt mit dem Sicherungshebel verbunden sein kann, vgl. PS Abs. 0027, insb. Sp. 6 Z. 58 – Sp. 7 Z. 3.
142
Eine manuelle Verstellbarkeit zwischen zwei Positionen bedeutet vorliegend, dass zumindest entweder
143
a) die Verstellung von einer Position 1 in eine Position 2 manuell erfolgen muss
144
oder
145
b) die Verstellung von einer Position 2 in eine Position 1 manuell erfolgen muss.
146
Die Rückverstellung dagegen, von
147
a) 2 nach 1 bzw.
148
b) 1 nach 2,
149
muss nicht zwingend manuell erfolgen, sondern kann z.B. auch federbelastet erfolgen, wie in Abs. 0045 PS für das Ausführungsbeispiel entsprechend Fig. 1f angegeben ist.
150
Unter dem Begriff „Sicherungshebel“ ist nicht nur – wie nach üblichem Verständnis – eine schwenk- oder drehbare Vorrichtung zu verstehen. Aufgrund der Figuren versteht der Fachmann darunter zumindest auch einen verschiebbaren Riegel (18), wie ihn insb. die Fig. 1a-f, 3, 4, 5 der Patentschrift zeigen.
III.
151
1. Der geltende Antrag (Hauptantrag) ist zulässig. Die jeweiligen Gegenstände nach Anspruch 1 wie auch nach den weiteren Ansprüchen sind ursprünglich offenbart und beschränken den erteilten Gegenstand.
152
Der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 mit seinen Merkmalen M1 bis M5 geht ursprünglich (vgl. Offenlegungsschrift (OS): EP 1 832 315 A1) hervor aus dem Anspruch 1 in Verbindung mit der 5. Alternative des Anspruchs 5 (siehe dortigen 5. Spiegelstrich; nachfolgend: 5A5 OS), der auf den Anspruch 1 mit den Merkmalen M1 bis M4 rückbezogen ist und das Merkmal M5 – mit Ausnahme des Attributs „manuelle“ Verstellbarkeit des Sicherungshebels – lehrt. Die Beschränkung auf eine Eignung der Sicherungseinrichtung zur Verwendung in einem Seilgarten ist offenbart in der bereits im ursprünglichen Anspruch 9 angegebenen Verwendung der erfindungsgemäßen Sicherungseinrichtung in „Kletteranlagen, insbesondere Seilgarten“.
153
Soweit die Klägerin im Rahmen ihres Vorbringens aufgrund der Aufnahme des Wortes „manuell“ in den geltenden Anspruch 1 eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung und damit ein unzulässiges Hinausgehen über den Inhalt der Anmeldung im Sinne des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ sieht, trifft dies nicht zu.
154
Unabhängig davon, dass bereits sämtlichen Ausführungsbeispielen eine manuelle Betätigung sämtlicher Sicherungshebel zugrunde liegt und der übliche Sprachgebrauch für „Sicherungshebel“ in Verbindung mit „Sichern und Entsichern“ auf eine manuelle Betätigung hinzielt, wie auch die Anmeldung keinen Hinweis auf ein anderes Verständnis indiziert (wie z.B. automatisch, elektrisch, hydraulisch), lehrt die Offenbarung der Anmeldung entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht nur eine manuelle Betätigung bei einer speziellen Ausgestaltung der Riegeleinrichtung 13 mit einem Sicherungshebel und gleichzeitig vorhandenem Entriegelungshebel, wie in Abs. 0027 OS angesprochen. Vielmehr belegen Abs. 0026 OS und Anspruch 5 OS, dass die Lehre manueller Betätigung bzw. Verstellung des Sicherungshebels allgemeiner zu verstehen ist, ohne dass hiermit zugleich eine Ausgestaltung mit vorhandenem Entriegelungshebel verbunden sein muss. Denn die manuelle Betätigung wird bereits in Abs. 0026 OS bezogen auf den Entriegelungshebel angesprochen, wobei erst Abs. 0027 OS optional den Sicherungshebel erwähnt und zugleich dessen manuelle Verstellbarkeit anspricht, ohne dass letztere in einem untrennbaren funktionellen Kontext der Kopplung von Sicherungshebel mit Entriegelungshebel stünde. Der Fachmann liest deshalb das Ausführungsbeispiel in Abs. 0027 OS zwanglos verallgemeinert im Sinne der Lehre nach geltendem Anspruch 1.
155
So ist auch nach der Rechtsprechung des BGH GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal ein „breit“ formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung – sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen – als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (BGHZ 194, 107 Rn. 52 – Polymerschaum). Solche Verallgemeinerungen sind vornehmlich dann zugelassen worden, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (st. Rspr. seit BGHZ 110, 123, 126 – Spleißkammer; aus jüngerer Zeit BGHZ 194, 107 Rn. 52 – Polymerschaum; BGH, GRUR 2012, 1133 Rn. 31 f. – UV-unempfindliche Druckplatte).
156
Sonstige im Rahmen der geforderten erweiterten Zulässigkeitsprüfung für geänderte Ansprüche und Merkmale entgegenstehende Zulässigkeitshindernisse sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Insbesondere gilt dies in Bezug auf die nicht geänderten Merkmale. Damit kann dahinstehen, ob die in der BGH-Entscheidung „Fugenband“ (GRUR 2016, 361) bei geänderten Ansprüchen für die Klarheit nach Art. 84 EPÜ insoweit aufgestellte Forderung einer nur einschränkenden erweiterten Zulässigkeitsprüfung auch auf die Schaffung neuer Nichtigkeitsgründe erstreckt werden kann und deshalb von vornherein nur Merkmale betreffen kann, welche nicht bereits in den geltenden Ansprüchen enthalten waren.
157
Die Unteransprüche 2 bis 8 sind in ihren Rückbezügen und Merkmalen identisch mit den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 8. Im geltenden Anspruch 5 ist das unter dem 5. Spiegelstrich des ursprünglichen Anspruchs 5 aufgeführte und/oder-Merkmal nicht mehr enthalten. Dies ist folgerichtig, da dieses Merkmal – unter zusätzlicher Beschränkung auf „manuell“ – in den geltenden Anspruch 1 (siehe oben zu Merkmal M5) aufgenommen ist. Der ursprüngliche Anspruch 5 war dabei auf die vorhergehenden Ansprüche unmittelbar sowie mittelbar rückbezogen, so dass die Gegenstände sämtlicher Unteransprüche 2 bis 8 ursprünglich offenbart sind.
158
Der nebengeordnete Anspruch 9 sowie der ebenfalls nebengeordnete Anspruch 10 sind in ihren Merkmalen, bis auf eine Beschränkung im Merkmal 9M3 bzw. 10M3, identisch mit den ursprünglichen Ansprüchen 9 und 10 (vgl. OS). Beide Ansprüche wurden ergänzt durch Hinzunahme des Merkmals, wonach die Seilgartensicherungseinrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 8 (zwingender) Bestandteil der jeweils beanspruchten Kletteranlage ist.
159
Die Beschränkung der Eignung der Kletteranlage nach Anspruch 9 auf solche Sicherungsseile, an denen Anschlagelemente einer Seilgartensicherungseinrichtung zumindest nach Anspruch 3 anbringbar sind, beschränkt diese gegenüber der erteilten Fassung (vgl. PS).
160
2. Der Gegenstand nach geltendem Anspruch 1 ist ausführbar.
161
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Grenze fehlender Ausführbarkeit der patentierten Lehre dort zu ziehen, wo die dem Fachmann an die Hand gegebene Lösung so weit verallgemeinert wird, dass der Patentschutz über den Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinausgeht (BGH, Urt. v. 15. Mai 2018, X ZR 17/16; Urt. v. 7. Oktober 2014 – X ZR 168/12; GRUR 2010, 414 – Thermoplastische Zusammensetzung; GRUR 2010, 901, 903 – Polymerisierbare Zementmischung; GRUR 2003, 223 – Kupplungsvorrichtung II).
162
Auch darf die Rechtsfrage der Ausführbarkeit der in einem Patentanspruch umschriebenen technischen Lehre nicht mit der Erreichbarkeit derjenigen Vorteile gleichgesetzt werden, die der Erfindung möglicherweise in der Beschreibung zugeschrieben werden. Ausführbar ist die Lehre vielmehr grundsätzlich bereits dann, wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen und diejenigen Verfahrensschritte auszuführen, die in den Verfahrensansprüchen bezeichnet sind (BGH GRUR 2015, 472 – Stabilisierung der Wasserqualität), oder dem Fachmann mit dem Patentanspruch ein generelles Lösungsschema an die Hand gegeben wird (BGH-Urt. v. 8. Juni 2010, X ZR 71/08 mwH).
163
Der Senat zweifelt danach nicht an der Ausführbarkeit der angegriffenen Lehre, auch nicht in Bezug auf die Alternative 2 des erteilten Anspruchs 2, da es für den Fachmann eine rein handwerkliche Frage ist, eine von dem in Abs. 0032 PS angegebenen Beispiel losgelöste Freigabeeinrichtung mit der geforderten Funktion konstruktiv umzusetzen, z.B. mittels federbelasteter und mit dem Anschlagelement verrasteter Stifte in der Riegeleinrichtung, die erst beim Einsetzen des Sicherungsmittels in das Anschlagelement über einen Mitnehmer freigegeben werden, so dass erst dann die Riegeleinrichtung wieder in den Verriegelungszustand versetzt werden kann.
164
Für die entsprechenden Hin- und Zurückbewegungen des Entriegelungshebels 16 und des Sicherungshebels 18 ist im Streitpatent ausdrücklich gelehrt, dass die jeweilige Rückstellbewegung mittels einer vorgespannten Feder erfolgen kann, siehe Abs. 0044 und 0045, Sp. 10 Z. 18-26 PS. Auf Grundlage dieser Erläuterung kann der Fachmann auch für die Rückstellbewegung des Mitnehmers 28 nach unten ohne erfinderisches Zutun vorsehen, dass diese durch eine vorgespannte Feder erfolgt.
165
Die Riegeleinrichtung 13 kann laut Abs. 0025 und 0026 PS mit einem Entriegelungshebel 16 und mit einem Sicherungshebel 18 ausgestattet sein, die jeweils zwischen zwei Positionen verstellbar sind. Der Angabe des Anspruchs, dass die Freigabeeinrichtung 27 „die entriegelte Riegeleinrichtung (13) in deren Entriegelungszustand sperrt“, entnimmt der Fachmann in diesem Licht, dass die Freigabeeinrichtung 27 eine Verstellung des Entriegelungshebels 16 und/oder des Sicherungshebels 18 verhindern muss, wenn das jeweilige Anschlagelement 2, 3 nicht am Sicherungselement 4 angebracht ist (d.h. eingehängt ist). Dies kann er ebenfalls ohne erfinderisches Zutun dadurch erreichen, dass er das in den Figuren schematisch dargestellte, senkrecht angeordnete Kopplungselement 29 als einen an derselben Stelle senkrecht angeordneten Riegel 29 ausführt, der von dem Mitnehmer 28 mitgenommen wird, wenn der Mitnehmer 28 sich beim Abhängen des Anschlagelements 2, 3 vom Sicherungselement 4 relativ zum Anschlagelement 2, 3 nach unten bewegt.
166
Zu einem Riegel gehört nach dem Verständnis des Fachmanns definitionsgemäß ein Gegenstück, mit dem er in eine formschlüssige Verbindung gebracht werden kann. Dieses Gegenstück kann der Fachmann ohne erfinderisches Zutun als entsprechende Ausnehmungen (z.B. „Löcher“) am Entriegelungshebel 16 und/oder am Sicherungshebel 18 vorsehen, in die der Riegel 29 bei seiner Bewegung nach unten eintreten kann und so eine Verstellung des Entriegelungshebels 16 und/ oder des Sicherungshebels 18 in seitlicher Richtung verhindern kann, womit anspruchsgemäß die entriegelte Riegeleinrichtung 13 gesperrt ist.
167
Bei einem Wieder-Anbringen (Einhängen) des jeweiligen Anschlagelements 2, 3 am Sicherungselement 4 wird zusammen mit dem Mitnehmer 28 auch der mit dem Mitnehmer 28 gekoppelte Riegel 29 wieder angehoben und gibt dabei Entriegelungshebel 16 und/oder Sicherungshebel 18 wieder frei, so dass diese wieder verstellt werden können, wodurch die Freigabeeinrichtung 27 wie anspruchsgemäß (2A2) den „Entriegelungszustand beim Anbringen des jeweiligen Anschlagelements (2, 3) am jeweiligen Sicherungselement (4) freigibt und ein Verriegeln der Riegeleinrichtung (13) zulässt“.
168
Im Ergebnis ist für den Fachmann über die ausdrückliche Offenbarung des Patents hinaus nichts weiter zu tun, als das als senkrechter Strich schematisch dargestellte Kopplungselement 29 auf Grund der Funktionsangabe „Sperren“ und „Freigeben“ als einen an derselben Stelle senkrecht angeordneten Riegel 29 auszuführen. Für den für die Entwicklung und Konstruktion von verriegelbaren Absturzsicherungseinrichtungen zuständigen Fachmann gehört es dabei zum Handwerkszeug, zum Sperren und Freigeben der Bewegung von Bauteilen Riegel vorzusehen und zweckentsprechend zu gestalten.
169
3. Der Anspruch 1 des Hauptantrags ist patentfähig.
170
Der Gegenstand nach geltendem Anspruch 1 ist neu gegenüber der K4. Er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber der von der Klägerin vorgebrachten Kombination aus K4 in Verbindung mit K12.
171
Entsprechendes gilt auch für die Kombination der Entgegenhaltungen K8 und K12.
172
3.1 Die Vorrichtung nach K4 beinhaltet bereits nicht das Merkmal M5, demnach zumindest eine der Riegeleinrichtungen einen Sicherheitshebel aufweist, der zum Sichern und Entsichern des Verriegelungszustands der jeweiligen Riegeleinrichtung manuell zwischen zwei Positionen verstellbar ist.
173
Soweit die Klägerin darauf verweist, die jeweiligen Hebel 19 der K4 würden die dem Merkmal M5 entsprechende Funktionalität aufweisen, trifft dies nicht zu.
174
Denn der K5-Hebel (K4: levier) 19 dient weder
175
a) zum Sichern und Entsichern des Verriegelungszustands generell noch
176
b) zum Sichern und Entsichern des Verriegelungszustands der jeweiligen Riegeleinrichtung im Speziellen.
177
Zu a) Der Hebel 19 des einen Griffs verriegelt in seinem unbelasteten Zustand die Riegeleinrichtung am anderen Griff, nicht jedoch am eigenen Griff. Wird der Hebel 19 nämlich belastet, d.h. nach oben gedrückt, indem der jeweilige hakenförmige Griff 2, 3 insgesamt nach unten gezogen wird, so wird die Riegeleinrichtung des anderen Griffs über den Steuerungsmechanismus 21 entriegelt, indem dortiger Verriegelungsfinger 20 nach unten weggeschwenkt wird und dieser den Sperrhebel 16 freigibt, so dass der Sperrhebel 16 um die Achse 17 verschwenken und das Sicherungselement 15 freigeben kann, wie in Fig. 4 der K4 dargestellt (Bezugszeichen 17 siehe Fig. 2), wenn der Griff 3, 2 insgesamt nach oben gedrückt wird wie in Fig. 4. Ein „Entsichern“ im Sinne von „Vorbereiten“ des Entriegelungszustands findet nicht statt, denn durch die Betätigung des Hebels 19 an einem Griff wird die Riegeleinrichtung des anderen Griffs unmittelbar entriegelt.
178
Zu b) Das erfindungsgemäße Sichern des Verriegelungszustands dient dazu, dass das zugehörige Anschlagelement unter keinen Umständen zerstörungsfrei entriegelt, d.h. vom Sicherungselement abgenommen werden kann.
179
Gerade entgegen dieser durch die erfindungsgemäße Riegeleinrichtung gemäß Merkmal M5 verhinderbaren Abnehmbarkeit des Anschlagelements ist jedoch bei der Vorrichtung der K4 jedes der beiden Anschlagelemente jederzeit zerstörungsfrei abnehmbar. Denn selbst in dem in Fig. 1 und 2 dargestellten verriegelten Zustand (Griff 2 bzw. 3 ist nicht nach unten gezogen, Hebel 19 ist dementsprechend nicht nach oben gedrückt und der Sperrhebel 16 kann dementsprechend nicht um den Gelenkstift 17 verschwenkt werden, weil dies durch den Verriegelungsfinger 20 unterbunden wird), ist zwar ein unbeabsichtigtes Abnehmen einer oder beider Anschlageinrichtungen vom Sicherungselement 15 durch bloße Bewegung eines oder beider Griffe 2, 3 nach oben unterbunden, es ist jedoch jederzeit möglich, absichtlich zerstörungsfrei den Sperrhebel 16 samt Bügel 13 um das Gelenk / den Gelenkstift 11 zu verschwenken, wie in Fig. 3 dargestellt. Denn diese Verschwenkbewegung des Sperrhebels 16 um das Gelenk 11 kann nicht nur wie in Fig. 3 dargestellt durch Anstoßen des einzuhakenden Sicherungselements 15 erfolgen, sondern auch bei bereits eingehaktem Sicherungselement 15 (wie in Fig. 1 und 2 dargestellt) beispielsweise durch Drücken mit einem Finger oder Daumen auf diejenige Stelle des Sperrhebels 16, auf die in Fig. 3 die Bezugslinie der Bezugsziffer 16 zeigt. Durch ein solches Drücken mit einem Finger (z.B. Daumen) kann jeder der beiden Sperrhebel 16 jederzeit in die in Fig. 3 dargestellte Schwenklage gebracht werden und dann das jeweilige Anschlagelement (durch Bewegung des Griffes 2 bzw. 3 nach oben) vom Sicherungselement 15 gelöst werden – was beispielsweise notwendig ist, damit die gesicherte Person nach Herabsteigen von der Leiter sich von dieser lösen und entfernen kann.
180
Bereits von daher kann der Hebel 19 nicht als Sicherungselement im Sinne des Merkmals M5 dienen, da dieser Hebel 19 keine entsprechenden Auswirkungen (hier Einfluss auf die Schwenkbarkeit) auf den Sperrhebel 16 der eigenen Riegeleinrichtung (und im Übrigen auch nicht der anderen Riegeleinrichtung am anderen Griff) hat und eine zerstörungsfreie Entriegelung stets möglich ist.
181
Zusätzlich zur Offenbarung der K4 betont die Klägerin die grundsätzliche Erfordernis eines Sicherungshebels, was sich aus der K12 (DIN EN 362:2004), S. 7, Punkt 3.12 (Definition „Verschlusssicherung“), in Verbindung mit der Anforderung nach K12, Punkt 4.1.3, ergebe („Verbindungselemente müssen mit einer Verschlusssicherung versehen sein, die automatisch wirkt oder manuell zu bedienen ist“).
182
Sie lässt dabei jedoch offen, wo und wie der Fachmann bei der Vorrichtung nach K4 konkret (d.h. konstruktiv) eine solche Verschlusssicherung ohne erfinderisches Zutun vorsehen könnte.
183
Davon unabhängig würde einer K4-Sicherheitseinrichtung mit einer zusätzlichen Verschlusssicherung das Merkmal M3.2 fehlen. Auch dieses Merkmal ist in der K4 nämlich nur teilweise erfüllt. Zwar zeigen die Darstellungen in K4, Fig. 2 und 3, das Anschlagselement im Verriegelungszustand, in dem der Verriegelungsfinger 20 den Sperrhebel 16 blockiert und damit am Schwenken um den Gelenkstift 17 hindert.
184
Jedoch ist es, wie oben bereits erläutert, dem Nutzer selbst im Verriegelungszustand der K4-Riegeleinrichtung möglich, den Sperrhebel 16 um das Gelenk / den Gelenkstift 11 zu schwenken, womit – anders als im Merkmal M3.2 gefordert – das am Sicherungselement (K4: Sprosse 15) angebrachte Anschlagelement (K4: Griff 2, 3) vom jeweiligen Sicherungselement (K4: Sprosse 15) zerstörungsfrei lösbar ist.
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
185
In logischer Folge zum fehlenden Merkmal M3.2 fehlt der K4 dann auch das Merkmal M4. Wie in K5, S. 6 Z. 6-18, beschrieben, ist durch Zugbewegung auf den hakenförmigen Griff 2 und Übertragen dieser Bewegung (über Hebel 19, Schwingarme 18 und Übertragungsorgan 22) auf den Schwingarm 18 des Griffs 3 dessen Verriegelungsfinger 20 (am Griff 3) nach unten weggeschwenkt, wie aus K4, Fig. 4, hervorgeht. Dies stellt einen Entriegelungszustand eines Anschlagelements nach K4 dar.
186
In diesem Zustand ist zwar die Riegeleinrichtung des anderen Anschlagselements, hier des Griffs 2, insofern geblockt, als dessen Verriegelungsfinger 20 soweit nach oben ausgelenkt ist, wie der Verriegelungsfinger 20 des Griffs 3 nach unten ausgelenkt ist. Während aber der Verriegelungsfinger 20 des Griffs 3 den Sperrbügel 16 (des Griffs 3) freigibt, bleibt der Sperrbügel 16 des Griffs 2 zumindest in seiner Bewegung um den Gelenkstift 17 beschränkt, so dass eine diesbezügliche Freigabe des Griffs 2 von der Sprosse 15 nicht möglich ist.
187
Allerdings ist der Sperrhebel 16 (des Griffs 2 bzw. 3) weiterhin zerstörungsfrei um den Gelenkstift 11 schwenkbar und damit die dortige Riegeleinrichtung ohne Zerstörung von Sprosse 15 oder Griff 2/3 (als anspruchsgemäßes Sicherungsmittel bzw. Anschlagmittel) von der Sprosse 15 (als dem Sicherungselement) lösbar.
188
Damit kann die Vorrichtung nach der K4 zwar ebenfalls die Riegeleinrichtungen blockieren, jedoch nicht in einem solchen Verriegelungszustand, wie ihn das Merkmal M3.2 fordert, womit auch das Merkmal M4 bei der Vorrichtung nach K4 nicht erfüllt ist. Denn wenn die dortige Vorrichtung am Griff 3 entriegelt und damit eine Schwenkbarkeit des Sperrbügels 16 (am Griff 3) möglich ist, ist beim anderen Griff dortiger Sperrbügel nicht so blockiert, dass er nicht mehr zerstörungsfrei von der Sprosse lösbar wäre.
189
Die Klägerin hat die jederzeitige zerstörungsfreie Lösbarkeit des Anschlagelements (Griff 2, 3) vom Sicherungselement (Sprosse 15) mit folgender Behauptung bestritten: Der Sperrhebel 16 samt Bügel 13 könne nur dann um das Gelenk 11 schwenken, wenn der Griff 2, 3 (noch) nicht an der Sprosse 15 angebracht sei, wie dies in Fig. 3 dargestellt sei. Wenn dagegen der Griff 2, 3 bereits an der Sprosse 15 angebracht sei, die Sprosse 15 sich also in der in Fig. 1 dargestellten Position befinde, sei ein Schwenken des Sperrhebels 16 samt Bügel 13 um das Gelenk 11 nicht möglich, weil der Sperrhebel 16 dazu mit seiner Kante 14 (Bezugsziffer 14 siehe Fig. 2) schräg nach oben schwenken müsse, was nicht möglich sei, da eine solche Bewegung durch Anstoßen an der Sprosse 15 verhindert werde. Dies trifft jedoch nicht zu.
190
Denn in K5 (dt. Übersetzung der K4), S. 6, Z. 2-4 i.V.m. Z. 20-25, ist mit Bezug auf Fig. 3 beschrieben, wie der Sperrhebel 16 samt Bügel 13 von der sich relativ zum Griff 3 von unten nach oben bewegenden Leitersprosse 15 um die untere Achse 11 (in Fig. 3 ohne Bezugszeichen) eingeschwenkt werden kann (in der Fig. 3 nach rechts), so dass der Griff 3 an der Leitersprosse 15 eingehängt und verriegelt werden kann.
191
„Verriegelt werden“ bedeutet dabei, dass der Sperrhebel 16 um die untere Achse 11 von der Feder 28 zurückgeschwenkt wird (in der Fig. 3 nach links), nachdem die Leitersprosse 15 am Sperrhebel 16 vorbei in den Körper 6 eingeführt worden ist und in Richtung des in Fig. 3 dargestellten Pfeils oben am Hakengrund angekommen ist.
192
Wenn aber nach Einführen der Leitersprosse 15 der Riegel 16 zum Verriegeln an der Leitersprosse 15 (federbelastet) wieder an der Sprosse vorbei nach links schwenken kann, dann ist er auch wieder rückwärts an der Leitersprosse 15 vorbei nach rechts schwenkbar.
193
Damit ist aufgezeigt, dass auch der kinematisch umgekehrte Vorgang möglich ist, nämlich dass auch im verriegelten Zustand des Griffs die Sprosse durch Verschwenken des Sperrhebels 16 vom Griff gelöst werden kann. Denn wenn die Sprosse vollständig eingeführt werden können soll, muss bereits hier zwangsläufig genügend Platz verbleiben, um den Sperrhebel 16 nach oben zu schwenken (analog K4-Fig. 4) und durch die Feder 28 wieder zurückschwenken zu lassen, zumindest dann, wenn der sich zwischen Spitze 9, Hebel 19, Körper 6 und Sperrhebel 16 ergebende Freiraum hin genutzt wird.
194
Auch aus den Figuren der K4 ergibt sich entgegen der Behauptung der Klägerin nichts anderes:
195
Die Bewegungskurve, hier der Teil einer Kreisbahn des um den Gelenkstift 11 schwenkbaren Sperrhebels 16 in K4-Fig. 1, kann leicht dargestellt werden anhand eines Zirkelschlags um diesen Gelenkstift 11 als Kreismittelpunkt mit einem Radius, der von diesem Gelenkstift 11 bis zur (Nasen-)Spitze (Kante 14, s. Fig. 2) des Sperrhebels 16 reicht. Dabei ist leicht ersichtlich, dass auch bei eingeführter Sprosse bei Ausnutzung des vorhandenen Freiraums der Sperrhebel 16 problemlos um den Gelenkstift 11 eingeschwenkt werden kann.
196
Dass man den Sperrhebel 16 nach innen (in Fig. 3 nach rechts) an der Leitersprosse 15 vorbei schwenken kann, um dann den Griff 3 von der Leitersprosse abzunehmen, ergibt sich somit bereits aus dem Beschreibungstext. Die Figuren stützen diese Auffassung zusätzlich. Damit dies funktioniert, müssen Griff 3 und Sperrhebel 16 lediglich entsprechend konstruiert werden, was nach der Offenbarung der K4 für den Fachmann ohne erfinderisches Zutun möglich ist.
197
Soweit das Verletzungsgericht dagegen davon ausgeht, dass die K4 auch das Merkmal M3.2 aufzeigt und damit hinsichtlich des Merkmals M3.2 zu einer anderen Auffassung als der Senat kommt, liegt dies aus Sicht des Senats an der unterschiedlichen, anderen Auslegung des Merkmals M3.2, nicht an einer unterschiedlichen Bewertung des technischen Sachverhalts bei der Vorrichtung nach K4.
198
Der Senat stimmt nämlich mit dem Landgericht insoweit darin überein, dass in K4 der Finger 20 in der in Fig. 2 dargestellten Position zwar ein (zerstörungsfreies) Schwenken des Sperrhebels 16 um die obere Achse 17 verhindern kann, aber ein Schwenken des Sperrhebels 16 um die untere Achse 11 nicht verhindern kann. Allerdings hat das Verletzungsgericht dabei – abweichend vom Merkmalstext – für Merkmal M3.2 nicht auf das jeweilige am jeweiligen Sicherungselement (4) angebrachte Anschlagelement (2, 3), sondern auf die vorhandene Riegeleinrichtung abgestellt („Entscheidend ist vielmehr, dass zumindest eine vorhandene Riegeleinrichtung nicht zerstörungsfrei geöffnet werden kann, wenn …“; s.u.).
199
Die Ursache dafür, dass das Verletzungsgericht zu dem Ergebnis kommt, die Entgegenhaltung K4 nehme auch Merkmal M3.2 vorweg, liegt folglich nicht darin, dass es die Sicherungseinrichtung der K4 technisch anders verstanden hat als der Nichtigkeitssenat. Vielmehr hat das Verletzungsgericht den Anspruch anders ausgelegt (vgl. K13, S. 7 obere Hälfte).
200
Dabei geht das Verletzungsgericht davon aus, dass es entscheidend sei, „dass zumindest eine vorhandene Riegeleinrichtung nicht zerstörungsfrei geöffnet werden [könne], wenn sich das andere Anschlagelement im Entriegelungszustand [befinde]“ (Unterstreichung diesseits).
201
Entscheidend ist aber nach der Lehre des Streitpatents und des Anspruchs 1 nicht, ob es einen Zustand gibt, in dem „eine Riegeleinrichtung nicht zerstörungsfrei geöffnet werden kann“, sondern ob es einen Zustand gibt, in dem das Anschlagelement nicht zerstörungsfrei vom Sicherungselement lösbar ist (Merkmal M3.2).
202
Letzteres ist in der K4 zweifelsfrei nicht gegeben. Denn beide Anschlagelemente (Haken) lassen sich jederzeit und unabhängig voneinander, auch gleichzeitig, vom Sicherungselement (Leitersprosse/Seil) lösen, indem jeweils der Sperrhebel 16 um die untere Achse 11 – zerstörungsfrei – nach innen geschwenkt wird, z.B. durch Drücken mit einem Finger.
203
3.2 Erfinderische Tätigkeit gegenüber Kombination aus K8 mit K12 gegeben
204
Zwar weist die Vorrichtung nach der Entgegenhaltung K8 die Merkmale M1 bis M4 des geltenden Anspruchs 1 auf, wie bereits das Nichtigkeitsurteil im Verfahren 1 Ni 30/14 (EP) festgestellt hat.
205
Von K8 ausgehend ist es jedoch auch bei Berücksichtigung der K12 nicht naheliegend, eine solche Vorrichtung wie nach K8 mit einem Sicherungshebel wie nach Merkmal M5 auszustatten (M5: wobei zumindest eine der Riegeleinrichtungen einen Sicherungshebel aufweist, der zum Sichern und Entsichern des Verriegelungszustands der jeweiligen Riegeleinrichtung manuell zwischen zwei Positionen verstellbar ist).
206
Die K12 befasst sich zwar ausweislich dortiger Kapitel 1 und 3.1 mit den Anforderungen für Verbindungselemente, die in persönlichen Absturzsicherungssystemen für seilunterstützte Arbeiten eingesetzt werden und damit auch für Leitersicherungen wie nach K8. Bei den in K12 betrachteten Verbindungselementen handelt es sich aber durchgängig nur um solche Einzelteile, die sich unmittelbar öffnen lassen (vgl. K12, Ziff. 3.1), nicht jedoch um miteinander kommunizierende Verbindungselemente, die sich nicht unmittelbar öffnen lassen und stattdessen jeweils – wie bei K8 – nur durch Betätigung des anderen Verbindungselements öffnen lassen. Soweit die Klägerin daher auf die allgemeine Anforderung unter Ziff. 4.1.3 der Norm DIN EN 362 (K12) verweist, demnach Verbindungselemente mit einer automatisch wirkenden oder manuell zu bedienenden Verschlusssicherung versehen sein müssen, ist die Norm bei der Vorrichtung nach K8 folglich nicht anwendbar. Dies wird auch bestätigt durch die in der K12 gegebene Begriffsdefinition für „Verschlusssicherung“. Dabei handelt es sich um einen Mechanismus, der das unbeabsichtigte Öffnen des Verschlusses verhindert, wenn er sich in der vorgesehenen Stellung befindet (K12, Ziff. 3.12).
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
207
Jedoch ist zum einen bei der Vorrichtung nach K8 weder ein beabsichtigtes noch ein unbeabsichtigtes direktes Öffnen des Verschlusses möglich. Denn das als Verschluss anzusehende „latching member“ 20/20‘ kann bei geschlossener Stellung nicht direkt geöffnet werden. Dies ist nur durch Schließen des anderen „latching members“ 20‘/20 an einer anderen Leitersprosse möglich.
208
Innerhalb des Gebildes „latching member“ 20/20‘ und „latching housing“ 16/16‘ bietet sich darüber hinaus bei geschlossener Stellung („latching position“) des „latching member“ 20/20‘ keine Angriffsfläche für ein absichtliches oder unabsichtliches Öffnen (vgl. obige Darstellung links des „handle member“ 13 in dessen „latching position“; Auszug aus Fig. 2 K8).
209
Zum anderen ist für den Fachmann, ausgehend von der K8, auch kein wahrscheinliches Szenario denkbar, bei dem der Anwender der Vorrichtung nach K8 das jeweilige Anschlagelement („handle member“ 12/13) überhaupt unbeabsichtigt öffnen könnte. Denn ein Öffnen der einen Vorrichtung ist, wie oben ausgeführt, ausschließlich möglich, indem sich der Anwender mit dem anderen Anschlagelement („handle member“ 13/12) an einer anderen Leitersprosse einhängt (vgl. K8, S. 1 Z. 20-24). Damit ist der Anwender an einer anderen Sprosse gesichert und außer Gefahr. Eine Situation, in der der Anwender unbeabsichtigt nicht mit einem der Anschlagelemente gesichert wäre, ist nicht möglich. Zwar ist ein Szenario denkbar, bei dem der Anmelder sich mit dem einen K8-Anschlagelement (12/13) an einer ungeeigneten Verankerung (Ast, loser Blitzableiter, Telegrafenleitung, Stromleitung, etc.) einhängt, wobei dann das andere Verschlusselement geöffnet wird. Dies könnte jedoch auch eine Verschlusssicherung im Sinne der K12 nicht verhindern.
210
Damit würde eine Verschlusssicherung, die – wie im Streitpatent (Merkmal M5) beansprucht – als Sicherungshebel zum Sichern und Entsichern des Verriegelungszustands der jeweiligen Riegeleinrichtung manuell zwischen zwei Positionen verstellbar ausgeführt wäre, – ohne dass ein Sicherheitsgewinn erkennbar wäre – den Anwender der Vorrichtung nach K8 sogar behindern.
211
Eine Verschlusssicherung wie in K12 gefordert, die beim Aufsteigen ständig gedrückt werden müsste, brächte folglich keinen Sicherheitsgewinn, da damit kein unbeabsichtigtes Öffnen des Verschlusses verhindert würde. Zudem fehlt dabei – wegen der ständigen Betätigung – eine zweite unterschiedliche absichtliche Betätigung zum Öffnen des Verschlusses. Auch ein Hebel, der bei jedem Versetzen des „handling members“ 12/13 von Sprosse zu Sprosse jeweils gesondert gedrückt werden müsste, brächte keinen Sicherheitsgewinn (s.o.), sondern vielmehr lediglich eine zusätzliche Behinderung. Zu Recht führt die Beklagte an, dass daher (zumindest hinsichtlich der diesbezüglichen Betätigung der „handling members“ 12/13) bei der Vorrichtung nach K8 bereits der optimale Schutzgrad entsprechend der für persönliche Schutzausrüstung (PSA) zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Europäischen Richtlinie für die Gestaltung der persönliche Schutzausrüstung (B1) erreicht sei. Denn bei seiner Überschreitung (hier mit dem Vorsehen einer Verschlusssicherung) würde die Beeinträchtigung beim Tragen der PSA einer tatsächlichen Benutzung während der Risikodauer entgegenstehen (vgl. B1, Anhang II, Kap. 1.1.2.1), was jedoch ausdrücklich verhindert werden soll.
212
Die aus der Sicht der Klägerin zudem ausdrücklich vorgebrachte Anforderung nach K12, Ziff. 4.1.5 (mindestens zwei unterschiedliche absichtliche Betätigungen zum Öffnen des Verschlusses), lässt sich auf die K8 ebenfalls nicht anwenden. Denn Ziff. 4.1.5 bezieht sich auf Verbindungselemente mit manuell verriegelbarem Verschluss. Einen solchen manuell verriegelbaren Verschluss weist die Vorrichtung nach K8 aber nicht auf. Abweichend von der Verwendung des Begriffs „verriegeln“ im Streitpatent handelt es sich bei „manuell verriegelbaren Verschlüssen“ gemäß der Definition nach K12 um selbstschließende Verschlüsse mit einer manuell zu betätigenden Verschlusssicherung (vgl. K12, Ziff. 3.11). Bei der Vorrichtung nach K8 wird der jeweilige Verschluss („latching member“ 20/20‘) jedoch ausschließlich manuell geschlossen, nämlich durch manuelles Ziehen an dem an einer Sprosse eingehängten „latching member“ 20/20‘. Darüber hinaus weisen die K12-Verbindungselemente („handle member“ 12/13) mit ihren „latching members“ 12/12‘ sowie den jeweiligen „latch housings“ 16/16‘ auch keine manuell zu betätigende Verschlusssicherung auf. Ergänzend hierzu sei darauf hingewiesen, dass auch die Anforderung der K12, Ziff. 4.1.4 nicht auf die K8 anwendbar ist, da sie sich auf selbstverriegelnde Verschlüsse bezieht, also auf (wie bei K12, Ziff. 4.1.5) selbstschließende Verschlüsse mit (über K12, Ziff. 4.1.5 mit dortiger manueller Verschlusssicherung hinausgehend) automatischer Verschlusssicherung.
213
Auch der weitere Vortrag der Klägerin kann nicht überzeugen, demnach eine Verschlusssicherung entsprechend K12, Ziff. 4.1.5, bei der Vorrichtung nach K8 für den Fachmann für die Anforderung naheliegend wäre, wenn der Anwender nach Erklimmen der Leiter am Ziel ankommt und sich dort mit der Vorrichtung nach K8 in der Arbeitsposition absichern möchte. Denn die Vorrichtung nach K8 ist ausweislich der Beschreibungseinleitung, Sp. 1 Z. 1-14, ausschließlich als Auffangsystem beim Besteigen von Leitern benannt. Sie eignet sich auch wegen des nicht gleichzeitig einhängbaren zweiten Anschlagelements („handle member“ 12/13), das im nicht vom Anwender gefassten Zustand lose vom Gurt herabhängen würde, erkennbar nicht als – je nach Einsatzstelle ggf. erforderliches – Rückhaltesystem an der eigentlichen Arbeitsstelle.
214
Als Sicherung gegen Absturz an der diesbezüglichen Arbeitsstelle wird der Anwender dagegen eines der Anschlagelemente verwenden, wie sie genau für solche Zwecke in der K12 angegeben sind.
215
4.
Unteransprüche 2 bis 8 sowie Nebenansprüche 9 und 10
216
Die auf den Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 werden vom Hauptanspruch getragen.
217
Da die jeweilige Kletteranlage nach den nebengeordneten Ansprüchen 9 und 10 zwingend eine Sicherungseinrichtung nach einem der geltenden Ansprüche 1 bis 8 aufweisen muss (Merkmal 9M2/10M2), werden auch diese Ansprüche durch den Hauptanspruch getragen.
IV.
218
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass der wirtschaftliche Wert, welcher dem Streitpatent aufgrund des nach dem neuem Hauptantrag als schutzfähig verbleibendem Patentgegenstand gegenüber der erteilten weiteren Fassung noch zukommt, um etwa die Hälfte reduziert ist, so dass eine Kostenaufhebung auszusprechen war. Denn das zusätzliche Merkmal, demnach nun zumindest eine der Riegeleinrichtungen einen Sicherungshebel aufweisen muss, der zum Sichern und Entsichern des Verriegelungszustands der jeweiligen Riegeleinrichtung (13) manuell zwischen zwei Positionen verstellbar ist, beschränkt den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren 1 Ni 30/14 (EP) beständigen Gegenstand erheblich.
219
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 709 ZPO.

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