Aktenzeichen 23 CS 22.989
Leitsatz
Verfahrensgang
15 S 18.350 2020-04-06 VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Zur gütlichen zeitnahen und endgültigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits wird gemäß § 106 Satz 2 VwGO im Einvernehmen mit den Beteiligten folgender Vergleich vorgeschlagen:
1. Der Antragsgegner hebt die angegriffene Untersagungsverfügung vom 23. Januar 2018, Az. RMF-SG10-2162-2-38-24, mit Wirkung ab dem Tag des Zustandekommens dieses Vergleichs durch beiderseitige schriftliche Annahmeerklärungen gegenüber dem Gericht auf.
2. Es besteht Einvernehmen, dass sich die angefochtene Untersagungsanordnung hinsichtlich des Zeitraums bis zum Wirksamwerden ihrer Aufhebung in der Hauptsache erledigt hat.
3. Beide Parteien verpflichten sich, die beim Verwaltungsgericht Ansbach anhängige Hauptsacheklage mit dem Az. AN 15 K 18.351 nach dem Zugang des Aufhebungsbescheids bei der Antragstellerin (und Klägerin des Hauptsacheverfahrens) unverzüglich für erledigt zu erklären.
4. Die Kosten beider Gerichtsverfahren (Az. 23 CS 22.989 und AN 15 K 18.351) werden gegeneinander aufgehoben.
II. Dieser Vergleich wird mit der schriftlichen Annahme durch die Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof bis zum 15. Juli 2022 (Eingang bei Gericht) wirksam.