Arbeitsunfall in der Mittagspause: Regelungen und Ansprüche

Unfälle während der Arbeitszeit oder auf dem Arbeitsweg zählen als Arbeitsunfälle. Doch wie sieht es in der Mittagspause aus? Wir klären auf.

Arbeitsunfall in der Mittagspause

Die Gesetzliche Unfallversicherung (§ 8 SGB 7) ist eine Pflichtversicherung und gleicht Gesundheitsschäden aus, die versicherte Personen infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Als Arbeitsunfall zählt demnach sowohl ein Unfall während der Arbeitszeit als auch auf dem Arbeitsweg. Neuerdings sind Arbeitnehmer auch im Homeoffice durch die Berufsgenossenschaft versichert. Ein Unfall in der Mittagspause ist jedoch nicht immer ein Arbeitsunfall.

Wann zählt ein Unfall in der Mittagspause als Arbeitsunfall?

Der Weg in die Mittagspause ist ebenfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, ein Unfall zählt hier also als Arbeitsunfall. Mit dem Betreten des Pausenraums, der Kantine, des Supermarkts, um Essen für die Pause zu kaufen oder weiteren Räumlichkeiten endet allerdings der Versicherungsschutz. Die Pausenzeit selbst ist somit nicht mehr durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Kommt es während dieser Zeit zu einem Unfall, so übernimmt im Regelfall die Krankenkasse des Verunfallten die Kosten für Behandlungen, nicht abgedeckte Leistungen müssen vom Unfallopfer selbst gezahlt werden.

Ebenso nicht versichert sind private Erledigungen während der Mittagspause.

Welche Ansprüche habe ich, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt?

Wenn Ihnen ein sogenannter Wegeunfall passiert, also auf den Wegen in die Mittagspause oder zurück sowie auf den Arbeitswegen, haben Sie Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Ist Ihnen ein solcher Unfall zugestoßen, sollten Sie den Arbeitsunfall ärztlich dokumentieren lassen und das Unternehmen informieren. Dieser muss den Vorfall so bald wie möglich an die Berufsgenossenschaft melden. Da Sie in diesem Fall über Ihren Arbeitgeber versichert sind, stehen Ihnen medizinische Behandlungen sowie Lohnfortzahlungen bei Arbeitsunfähigkeit zu. Schmerzensgeld gibt es nur in den seltensten Fällen nach einem Arbeitsunfall.

Die Berufsgenossenschaft (BG) versucht oftmals Ihnen nur ein Minimum der Ihnen zustehenden Leistungen auch wirklich zu gewähren. Daher ist es sinnvoll einen Fachanwalt einzuschalten, sollten Ihnen beantragte Leistungen gestrichen werden. Alle Verletzungen müssen nachvollziehbar durch den Arzt dokumentiert sein, damit die BG wenig Spielraum bei der Auslegung Ihres Unfalls hat.

Sind sie aufgrund eines Dauerschadens durch den Unfall nicht mehr erwerbsfähig, steht Ihnen die Verletztenrente zu. Bei voller Erwerbsunfähigkeit beträgt diese zwei Drittel Ihres Jahresverdienstes im Jahr vor der Erwerbsunfähigkeit.

Weitere Leistungen, die Ihnen unter Umständen zustehen könnten, sind beispielsweise Pflegegeld oder andere finanzielle Unterstützungsleistungen. Zu den medizinischen Leistungen, die durch die gesetzliche Unfallversicherung Ihres Arbeitgebers gegebenenfalls abgedeckt sind, zählen z.B. Therapieangebote, Ausstattung mit Hilfsmitteln oder ambulante sowie stationäre Behandlungen im Krankenhaus.


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