Promillegrenze für motorisierte Krankenfahrstühle

Wie hoch ist die Promillegrenze für motorisierte Krankenfahrstühle? OLG-Nürnberg-Urteil, aktuelle Rechtslage und häufige Fragen im Überblick.

Eine alte Dame beachtet die Promillegrenze für motorisierte Krankenfahrstühle, sie ist damit am Straßenrand unterwegs.

Es gibt eine Promillegrenze für motorisierte Krankenfahrstühle – und diese liegt deutlich niedriger, als Sie vielleicht annehmen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat bereits 2010 entschieden, dass für Krankenfahrstühle mit Versicherungskennzeichen die gleiche Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit gilt wie für Autofahrer. An dieser Rechtsprechung hat sich bis heute nichts geändert, wohl aber an einigen rechtlichen Details rund um Zulassung und Einstufung solcher Fahrzeuge.

Die Promillegrenze für motorisierte Krankenfahrstühle im Überblick

Bei Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle liegt ab einem Alkoholpegel von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit vor. Überschreiten Sie diesen Grenzwert, drohen ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und empfindliche Geldstrafen. Unabhängig davon, ob tatsächlich Fahrfehler passiert sind. Diese Promillegrenze gilt für Fahrer von Krankenfahrstühlen, die nach dem Pflichtversicherungsgesetz versichert und mit einem Kennzeichen nach § 26 FZV zu versehen sind.

Das Urteil des OLG Nürnberg im Detail

Grundlage dieser Rechtsprechung ist bis heute ein Beschluss des OLG Nürnberg vom 13. Dezember 2010 (Az. 2 St OLG Ss 230/10), der in der Fachliteratur weiterhin als maßgeblich gilt.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Mann mit seinem dreirädrigen, elektrisch angetriebenen Krankenfahrstuhl auf dem Radweg zu einer Tankstelle unterwegs, als er in eine Alkoholkontrolle geriet. Die Blutuntersuchung ergab 1,25 Promille. Das Gericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu 60 Tagessätzen à 25 Euro. Obwohl ihm keine konkreten Fahrfehler nachgewiesen werden konnten.

Der Mann argumentierte, für Radfahrer gelte die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit erst ab 1,6 Promille und er habe sich ausschließlich auf dem Radweg bewegt. Das OLG Nürnberg wies dieses Argument zurück und begründete dies mit dem höheren Gefährdungspotenzial motorisierter Krankenfahrstühle:

  • Ein Fahrradfahrer verliert bei starker Alkoholisierung in der Regel von selbst das Gleichgewicht und muss die Fahrt zwangsläufig abbrechen
  • Ein motorisierter Krankenfahrstuhl ist dank Zweispurigkeit standsicherer, dadurch bleibt die Motorkraft auch bei starker Alkoholisierung beherrschbar
  • Krankenfahrstühle sind breiter und massiver als Fahrräder, Unfälle führen deshalb häufiger zu erheblichen Personen- und Sachschäden

Aus diesen Gründen zog das Gericht nicht den Grenzwert für Radfahrer heran, sondern den für Kraftfahrzeuge geltenden Wert von 1,1 Promille.

Schnelle und langsame Krankenfahrstühle: unterschiedliche Grenzwerte

Wichtig für die Unterscheidung in der Praxis: Nicht jeder motorisierte Krankenfahrstuhl unterliegt automatisch der 1,1-Promille-Grenze.

Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung „Krankenfahrstuhl“, sondern die konkrete Bauart und Zulassung des Fahrzeugs.

Rechtliche Grundlagen: FeV und FZV

Die Einstufung motorisierter Krankenfahrstühle richtet sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV. Danach gelten als motorisierte Krankenfahrstühle einsitzige, für körperlich behinderte Menschen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb. Sie haben eine Leermasse von höchstens 300 kg, eine zulässige Gesamtmasse von höchstens 500 kg und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h.

Die zulassungsrechtliche Definition findet sich seit der Neufassung 2023 in § 2 Nr. 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Die Pflicht, ein Versicherungskennzeichen nach § 26 FZV zu führen, gilt weiterhin für Krankenfahrstühle oberhalb der Schrittgeschwindigkeit von 6 km/h. Für langsamere Modelle bis 6 km/h besteht keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht, sie dürfen dafür auch nur auf Gehwegen fahren.

Wann ist die Promillegrenze für motorisierte Krankenfahrstühle erreicht?

Wie schnell ein bestimmter Blutalkoholwert erreicht ist, hängt von mehreren Faktoren ab:

  1. Körpergewicht: Schwerere Personen benötigen mehr Alkohol, um den gleichen Blutalkoholgehalt zu erreichen wie leichtere Personen
  2. Geschlecht: Frauen haben durchschnittlich einen höheren Körperfettanteil und weniger Körperwasser, wodurch die Promillewerte schneller ansteigen
  3. Alkoholsorte und -menge: Art und Menge des konsumierten Alkohols beeinflussen die Aufnahmegeschwindigkeit
  4. Trinkgeschwindigkeit: Schnelles Trinken lässt den Blutalkoholwert schneller ansteigen als langsames Trinken
  5. Nahrungsaufnahme: Ein voller Magen verlangsamt die Alkoholaufnahme ins Blut

Eine Standardportion Alkohol kann bei vielen Menschen bereits innerhalb von 30 bis 60 Minuten zu einem messbaren Anstieg des Blutalkoholwerts führen. Erste Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit können bereits ab 0,2 bis 0,3 Promille auftreten.

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