Aktenzeichen 23 ZB 19.891
StGB § 13, § 52
VwGO § 124a Abs. 5 S. 4
GG Art. 14 Abs. 1
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1
Leitsatz
1. Die Behörde ist bei der Prognose einer künftigen den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Tierhaltung gehalten, aus dem Verhalten des Betroffenen – insbesondere einer gleichgültigen Einstellung gegenüber den Tieren – Schlüsse für die Zukunft zu ziehen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das behördliche Tierhaltungsverbot ist keine Strafe, sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr für die Zukunft und stellt damit auch keine unzulässige Doppelbestrafung dar. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
B 1 K 17.224 2019-03-20 GeB VGBAYREUTH VG Bayreuth
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen ein mit Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2017 erlassenes tierschutzrechtliches Tierhaltungsverbot weiter.
Der Kläger hielt auf den Grundstücken der Fl.Nrn. 1101, 1114 und 116 der Gemarkung W* … Ziegen, Schafe und Tauben.
Am 21. Dezember 2015 führte das zuständige Veterinäramt dort eine Ortskontrolle durch. Daraufhin erließ die Beklagte mit Bescheiden vom 1. Februar 2016 (Anordnung der Vorlage eines Nachweises hinsichtlich einer art- und bedarfsgerechten Haltungseinrichtung), vom 3. Juni 2016 (Fortnahme- und Unterbringungsanordnung hinsichtlich der Ziegenherde und eines Schafs) und vom 21. Juli 2016 (Rückgabeanordnung) gegenüber dem Kläger tierschutzrechtliche Anordnungen, die sämtlich bestandskräftig wurden.
Am 24. Januar 2017 fand erneut eine Ortskontrolle statt. Die Beklagte hielt hierbei unter anderem fest, dass der Stall des Klägers seit neun Tagen nicht geöffnet worden wäre. Im Stall habe man eine verendete junge Ziege sowie ein hochgradig abgemagertes und dehydriertes Schaf gefunden. In dem Stall hätten die Tiere weder Wasser noch Futter zur Verfügung gehabt. Das vorhandene Wasser sei gefroren gewesen. In einem Nebenraum des Stalles seien zwei tote Ziegen übereinander gestapelt gewesen. Der Taubenverschlag sei verkotet und verdreckt gewesen. Darin habe sich eine tote und angefressene Taube befunden.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 ordnete die Beklagte die Fortnahme und anderweitige Unterbringung des verbliebenen Schafs an. Dieser Bescheid wurde ebenfalls bestandskräftig.
Laut dem amtstierärztlichen Gutachten vom 9. Februar 2017 – basierend auf dem pathologischen Gutachten des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 8. Februar 2017 – sei der Tod der jungen Ziege auf Kachexie (Auszehrung) zurückzuführen. Die Ziegen seien durch die tiefen Außentemperaturen von 0°C bis – 20°C in Verbindung mit Energiemangel durch die unzureichende Fütterung mehrere Tage lang einem erheblichen Leiden ausgesetzt gewesen. Die untersuchte junge Ziege habe zudem aufgrund von mangelnder Stallhygiene an Endoparasitose gelitten. Dem Schaf seien durch die Unterversorgung und die hochgradige Abmagerung ebenfalls schwere Leiden zugefügt worden. Da der Taubenverschlag verkotet und verdreckt gewesen sei, sei zu vermuten, dass der Kläger auch andere Tiere als Ziegen und Schafe erheblich vernachlässige.
Mit streitbefangenem Bescheid vom 16. Februar 2017 untersagte die Beklagte dem Kläger nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG die Haltung und Betreuung von Tieren jeder Art (im Folgenden: Tierhaltungsverbot).
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 übermittelte die Beklagte dem Verwaltungsgericht einen gegen den Kläger ergangenen und seit dem 28. Oktober 2017 rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wegen Verstoßes gegen § 17 Nrn. 2b) und 1) TierSchG in Verbindung mit §§ 13, 52 StGB, der unter anderem das Verhalten des Klägers in Bezug auf die Zustände bei der Ortskontrolle am 24. Januar 2017 zum Gegenstand hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. März 2019 (Az. B 1 K 17.224) wies das Verwaltungsgericht die von dem Kläger gegen das Tierhaltungsverbot erhobene Klage ab. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 27. März 2019 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 29. April 2019 hat der Kläger beantragt,
die Berufung zuzulassen.
Diesen Antrag hat er mit Schriftsatz vom 27. Mai 2019 begründet. Der Kläger beruft sich auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO und trägt hierzu im Wesentlichen Folgendes vor: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids. Auf Seiten der Beklagten liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. So sei das Argument, dass der Kläger seit zwanzig Jahren Tiere gehalten habe und keines der Tiere wegen Unterkühlung oder Unterernährung gestorben sei, nicht verwertet worden. Die Tiere seien erst gestorben, als der Kläger versucht habe, ohne über entsprechende Erfahrung zu verfügen, seine Tiere nach den Maßgaben der Beklagten zu halten. Er habe die Tiere immer so gehalten, wie man dies in seiner griechischen Heimat tue, d.h. der menschliche Einfluss sei eher gering. In Griechenland liefen die Tiere den ganzen Tag frei herum. Bei einer größeren Herde und einem kleineren Stall würden sich die Tiere gegenseitig wärmen. Für den Kläger sei aufgrund der mangelnden Erfahrung mit den neuen Gegebenheiten nicht vorhersehbar gewesen, dass es zu einer Unterkühlung der Tiere kommen könne, wenn er seine Herde aufgrund der Maßgabe der Beklagten verkleinere und den Tieren dementsprechend einen größeren Stall zur Verfügung stelle. Auch das Einfrieren des Wassers habe er nicht vorhersehen können. Hinzugekommen sei Ende 2016 ein Todesfall in der Familie des Klägers, der zu erheblichen Belastungen geführt habe. Er sei insoweit kurzfristig nicht in der Lage gewesen, sich um derartige Angelegenheiten zu kümmern. Auf all dies sei die Beklagte nicht eingegangen. Nicht erwogen worden sei auch, ob ein generelles und dauerhaftes Verbot der Tierhaltung und Betreuung nicht gegen Art. 14 GG verstoßen könne. Zudem sei übersehen worden, dass der Kläger bereits einen Strafbefehl erhalten habe. Ein dauerhaftes Tierhaltungsverbot verstoße gegen den Grundsatz ne bis in idem. Dem Kläger sei unterstellt worden, dass er sich gleichgültig und teilnahmslos verhalten habe. Er sei allerdings diesbezüglich nicht persönlich befragt worden. Die Situation habe den Kläger sehr belastet. Der Umstand, dass ein Anwalt eingeschaltet worden sei, zeige dies. Die Beklagte hätte dem Kläger die Möglichkeit einräumen müssen, insbesondere, weil es in fast zwanzig Jahren zu keinen Verstößen gekommen sei, seine Fähigkeiten gegebenenfalls unter fachkundiger Anleitung erneut unter Beweis zu stellen.
Die Beklagte hat beantragt,
den Antrag auf Zulassung der Berufung kostenpflichtig abzulehnen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts sowie insbesondere den Bescheid vom 3. Juni 2016. Die allenfalls vorhandenen Erfahrungen des Klägers hinsichtlich der Ziegenhaltung im mediterranen Raum seien nicht auf die Haltungsbedingungen in Nordostoberfranken übertragbar. Beim Zutodekommen der Tiere hätten Temperaturen von bis zu – 20°C geherrscht. Ein Tierhalter habe sich an den gegebenen Umständen zu orientieren. Der Kläger habe sich den Hinweisen der Beklagten immer wieder verschlossen, bis die Fortnahme der Tiere habe angeordnet werden müssen. Dass er bei – 20°C und einer nicht ausreichenden Isolierung des Stalles nicht habe voraussehen können, dass das Wasser einfriere, sei nicht nachvollziehbar. Wäre der Kläger tatsächlich tagelang (mindestens v. 15.1.2017 bis zum 24.1.2017) gehindert gewesen, sich um die Tiere zu kümmern, hätte er sich entsprechend § 2 TierSchG Hilfe holen müssen. Das Tierhaltungsverbot verstoße auch nicht gegen Art. 103 Abs. 3 GG. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ermögliche ein behördliches Tierhaltungsverbot. Ein Ermessensfehlgebrauch sei zu verneinen. Gegen die von der Beklagten angestellte Prognose habe der Kläger nichts vorgebracht. Der Kläger schiebe die Verantwortung für den Zustand der Tiere nach wie vor auf die Beklagte. Darin habe das Verwaltungsgericht eine Bestätigung der Prognoseentscheidung gesehen. Schließlich sei dem Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2017 auch hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) liegen nicht vor beziehungsweise sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt.
a) Der Kläger hat insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt.
aa) Derartige Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 15).
bb) Dies ist nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerseite ist unsubstantiiert, unplausibel und auch widersprüchlich.
(1) Dies gilt insbesondere, soweit die Klägerseite rügt, dass der Kläger nicht persönlich befragt worden sei. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2017 Gelegenheit gegeben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen des in Aussicht gestellten Verwaltungsaktes zu äußern. Der Kläger ist damit ordnungsgemäß im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört worden (vgl. Behördenakte, Bl. 169). Abgesehen davon stellt die Klägerseite die Umstände und Erwägungen, welche die Beklagte in dem streitbefangenen Bescheid im Zusammenhang mit der Ausübung des Ermessens angeführt hat, unvollständig und verzerrt dar. Die Beklagte hat neben der Dauer der § 2 TierSchG widersprechenden Tierhaltung berücksichtigt, dass sich der Kläger nur durch massiven Verwaltungszwang dazu bewegen ließ, die Haltungseinrichtung für die Tiere zu ändern. Überdies hat die Beklagte die unmittelbare und weitere Reaktion des Klägers auf die Ortskontrolle vom 24. Januar 2017 und die dort festgestellten Zustände einbezogen (vgl. Behördenakte, Bl. 207: „mit den katastrophalen Zuständen konfrontiert, äußerte er nur merklich emotionslos und lapidar „ist ok“. Dass er sich in der Folgezeit nicht nach dem Zustand des fast verendeten Schafs erkundigt hat, belegt, dass ihm mittlerweile jegliches fürsorgliche Empfinden für das Tier abhandengekommen ist.“). Der zuständigen Behörde ist es bei der nach § 16a TierSchG anzustellenden Prognose einer künftigen den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Tierhaltung nicht nur nicht verwehrt, sondern sie ist angehalten, aus dem Verhalten des Betroffenen, Tun oder Unterlassen, Schlüsse für die Zukunft zu ziehen. Dass die Beklagte im vorliegenden Fall diesbezüglich auf eine gleichgültige und teilnahmslose Haltung des Klägers geschlossen hat, ist nicht zu beanstanden.
(2) Nicht durchdringen kann die Klägerseite mit dem Argument, dass der Kläger seine Tiere seit zwanzig Jahren wie in seiner griechischen Heimat gehalten habe, ohne dass ein Tier gestorben sei, und dass derartige Geschehnisse erst bei einer Tierhaltung nach den Maßgaben der Beklagten aufgetreten seien. Die Klägerseite blendet hierbei aus, dass der Kläger vor Erlass des streitbefangenen Bescheides Adressat einer Reihe von bestandskräftigen tierschutzrechtlichen Anordnungen gewesen ist (s.o.), aus denen ohne Weiteres zu ersehen ist, dass die Tierhaltung des Klägers bereits über einen beachtlichen Zeitraum hinweg erkennbar nicht Anforderungen des § 2 TierSchG entsprach. Abgesehen davon kommt es hierbei auf die Bedürfnisse der individuellen Tiere und der konkreten Verhältnisse vor Ort an (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 2 Rn. 25 f.). Die Aussage der Klägerseite, es sei für den Kläger nicht vorhersehbar gewesen, dass sich die Tiere unterkühlen könnten und das Wasser einfrieren könnte, erschließt sich dem Senat angesichts dessen sowie in Anbetracht der von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht angeführten Umstände nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerseite, der Kläger habe wegen eines Todesfalls Ende 2016 die Tiere kurzfristig nicht versorgen können. Erstens ist diese Aussage vage und pauschal. Zweitens trägt sie auch in der Sache nicht. Die Klägerseite hat die Dauer von neun Tagen, in der die Tiere unversorgt geblieben sind (vgl. Behördenakte, Bl. 201), nicht bestritten. Eine derartige Dauer ist unter keinen Umständen kurzfristig. Der Kläger hätte sich in jedem Fall Hilfe holen müssen, um den Verpflichtungen gemäß § 2 TierSchG nachzukommen. Letztendlich bestätigt das klägerische Vorbringen auch im Zulassungsverfahren die mangelnde Einsicht des Klägers.
(3) Nicht substantiiert ist die Rüge der Klägerseite, die Beklagte habe bei der Ausübung des Ermessens nicht erwogen, dass ein Tierhaltungsverbot gegen Art. 14 GG verstoßen könne. Die Klägerseite setzt sich insoweit nicht mit der Ermächtigungsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, unter welchem konkreten Aspekt die Ermächtigungsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG beziehungsweise ihre Anwendung im Einzelfall gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Bestimmung des Inhalts des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen soll. Ein derartiger Verstoß ist angesichts des involvierten Interesses des Tierschutzes, dem nach Art. 20a GG Verfassungsrang zukommt, auch anderweitig nicht ersichtlich.
(4) Fehl geht der Einwand der Klägerseite, dem Erlass des Tierhaltungsverbots stehe aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls das Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG entgegen. Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Strafurteil gleich. Ein Strafurteil ist im Rechtsfolgenausspruch eine repressive Sanktion für ein bestimmtes vergangenes, als Unwert erachtetes Tun oder Unterlassen. Dagegen ist das behördliche Tierhaltungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG keine Strafe, sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr für die Zukunft.
(5) Ins Leere zielt schließlich auch der Vorwurf der Klägerseite, die Beklagte hätte dem Kläger die Möglichkeit einräumen müssen, seine Fähigkeiten gegebenenfalls unter fachkundiger Anleitung erneut unter Beweis zu stellen. Gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG ist demjenigen, dem ein Tierhaltungsverbot auferlegt worden ist, auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Es bedarf insofern keines Ausspruchs der Beklagten in dem streitbefangenen Bescheid. Die Wiedergestattung ist ein eigenes Verfahren (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16a Rn. 36 f.).
(6) Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss sowie den streitbefangenen Bescheid der Beklagten verwiesen.
b) Der Kläger hat auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aufgezeigt.
Die Zulassungsschrift enthält hierzu keinerlei Ausführungen, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Der Sachvortrag beschränkt sich insoweit allein auf die individuelle Person des Klägers und die konkreten Umstände, in denen er sich befunden hat. Insbesondere hat die Klägerseite keine Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert.
2. Aus den genannten Gründen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2015 – 9 C 15.2235 – juris Rn. 3).
4. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.